Entscheidung Nr. 1350/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zum Europäischen Jahr der Kreativität und Innovation (2009) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
Das Jahr 2009 wird zum „Europäischen Jahr der Kreativität und Innovation“ (nachstehend „Jahr“ genannt) ausgerufen.
Article 2 Ziele
1 Das allgemeine Ziel des Jahres besteht darin, die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen zu unterstützen, die Kreativität durch lebenslanges Lernen als Triebkraft für Innovation und als Schlüsselfaktor für die Entwicklung persönlicher, beruflicher, unternehmerischer und sozialer Kompetenzen und für das Wohlergehen des Einzelnen in der Gesellschaft zu fördern.
2 Die spezifischen Ziele des Jahres bestehen darin, unter anderem folgende Faktoren hervorzuheben, die zur Förderung von Kreativität und Innovationsfähigkeit beitragen können: a) Schaffung einer Umgebung, die förderlich ist für Innovation und Anpassungsfähigkeit in einer sich rasch verändernden Welt, wobei alle Formen der Innovation, einschließlich sozialer und unternehmerischer Innovation, berücksichtigt werden; b) Betonung der Offenheit gegenüber kultureller Vielfalt zur Pflege der interkulturellen Kommunikation und zur Förderung engerer Kontakte zwischen den Künsten sowie mit Schulen und Universitäten; c) Anregung von ästhetischer Sensibilität, emotionaler Entwicklung, kreativem Denken und Intuition bei allen Kindern von den frühesten Entwicklungsphasen an, auch in der vorschulischen Betreuung; d) Sensibilisierung für die Bedeutung von Kreativität, Innovation und Unternehmergeist für die persönliche Entwicklung sowie für Wirtschaftswachstum und Beschäftigung, außerdem Förderung unternehmerischer Denkweise, insbesondere unter Jugendlichen, durch Zusammenarbeit mit der Wirtschaft; e) Förderung des Unterrichts von grundlegenden und vertieften Kenntnissen in den die Innovation begünstigenden Sachgebieten Mathematik, Naturwissenschaften und Technik; f) Förderung der Offenheit für Wandel, der Kreativität und der Problemlösungsfähigkeit als die Innovation begünstigende Kompetenzen, die auf eine Vielzahl unterschiedlicher beruflicher und sozialer Kontexte anwendbar sind; g) Erweiterung des Zugangs zu einer Vielzahl unterschiedlicher kreativer Ausdrucksformen sowohl während der gesamten formalen Bildung als auch durch nichtformale und informelle Jugendaktivitäten; h) Sensibilisierung der Menschen, ob innerhalb oder außerhalb des Arbeitsmarkts, für die Tatsache, dass Kreativität, Wissen und Flexibilität in einer Zeit raschen technologischen Wandels und globaler Integration für ein erfolgreiches und erfülltes Leben wichtig sind; die Menschen sollen auch dafür gerüstet werden, ihre beruflichen Aufstiegschancen in allen Bereichen zu verbessern, in denen Kreativität und Innovationsfähigkeit eine wichtige Rolle spielen; i) Förderung von Design als kreativer Tätigkeit, die signifikant zur Innovation beiträgt, sowie von Innovationsmanagement- und Designmanagementfähigkeiten einschließlich Grundkenntnissen im Schutz des geistigen Eigentums; j) Entwicklung von Kreativität und Innovationsfähigkeit in privaten und öffentlichen Organisationen durch Ausbildung sowie Ermutigung dieser Organisationen, das kreative Potenzial sowohl von Mitarbeitern als auch von Kunden besser auszuschöpfen.
Article 3 Inhalt der Maßnahmen
Zu den Maßnahmen, die getroffen werden, um die in Artikel 2 dargelegten Ziele zu erreichen, gehören folgende mit den Zielen des Jahres verknüpfte Aktivitäten auf europäischer, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene: a) Konferenzen und andere Veranstaltungen sowie sonstige Initiativen zur Anregung der Debatte über und zur Sensibilisierung für die Bedeutung von Kreativität und Innovationsfähigkeit; b) Informations- und PR-Kampagnen zur Verbreitung der Kernbotschaften; c) Ermittlung von Beispielen für bewährte Praktiken und Verbreitung von Informationen über die Förderung von Kreativität und Innovationsfähigkeit; d) Erhebungen und Studien auf Gemeinschaftsebene oder nationaler Ebene. Neben den von der Gemeinschaft gemäß Artikel 6 kofinanzierten Aktivitäten können die Kommission oder die Mitgliedstaaten weitere Maßnahmen als förderlich für die Ziele des Jahres erachten und erlauben, dass bei PR-Aktivitäten für diese Maßnahmen der Name des Jahres verwendet wird, sofern sie zur Erreichung der in Artikel 2 dargelegten Ziele beitragen.
Article 4 Koordinierung auf nationaler Ebene
Die Mitgliedstaaten ernennen jeweils einen nationalen Koordinator, der ihre Teilnahme am Jahr organisiert. Der Koordinator sorgt für die nationale Koordinierung der mit dem Jahr zusammenhängenden Aktivitäten.
Article 5 Koordinierung auf europäischer Ebene
Die Kommission beruft Sitzungen der nationalen Koordinatoren ein, die der Koordinierung der Durchführung des Jahres auf europäischer Ebene und dem Informationsaustausch betreffend die Durchführung des Jahres auf nationaler Ebene dienen.
Article 6 Finanzierung
Die Kofinanzierung von Aktivitäten im Rahmen des Jahres erfolgt auf europäischer Ebene gemäß den Prioritäten und Vorschriften, die für die bestehenden Programme auf Jahres- oder Mehrjahresbasis insbesondere im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung gelten. Gegebenenfalls können Programme und Maßnahmen in anderen Bereichen wie Kultur, Kommunikation, Unternehmen, Kohäsion, Entwicklung des ländlichen Raums, Forschung und Informationsgesellschaft zum Jahr beitragen.
Article 7 Inkrafttreten
Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 8 Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
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