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Beschluss Nr. 1351/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zum Schutz der Kinder bei der Nutzung des Internets und anderer Kommunikationstechnologien (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32008D1351
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2008-12-16
In force since
2008-12-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Ziel des Programms

1 Mit diesem Beschluss wird ein Gemeinschaftsprogramm festgelegt, mit dem eine sicherere Nutzung des Internets und anderer Kommunikationstechnologien, insbesondere durch Kinder, gefördert sowie illegale Inhalte und schädliches Verhalten im Online-Umfeld bekämpft werden sollen. Das Programm erhält den Titel „Sicheres Internet“ (nachstehend „das Programm“).

2 Es werden die folgenden Aktionsbereiche festgelegt: a) Sensibilisierung der Öffentlichkeit b) Bekämpfung illegaler Inhalte und Bekämpfung schädlichen Online-Verhaltens, c) Förderung eines sichereren Online-Umfelds, d) Aufbau einer Wissensbasis. Die Maßnahmen zu diesen Aktionsbereichen sind in Anhang I aufgeführt. Das Programm ist gemäß Anhang III durchzuführen.

3 Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Kinder“ Personen im Alter von unter 18 Jahren, es sei denn, ihnen wird nach dem einschlägigen einzelstaatlichen Recht unter bestimmten Bedingungen volle Rechtsfähigkeit unter diesem Alter zuerkannt.

Article 2 Beteiligung

1 An dem Programm können sich juristische Personen beteiligen, mit Sitz in a) den Mitgliedstaaten; b) den Ländern der Europäischen Freihandelszone (EFTA), die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen; c) den Beitrittsländern und den Kandidatenländern, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates festgelegten allgemeinen Grundsätzen und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen; d) den Ländern des westlichen Balkans und der europäischen Nachbarschaft gemäß den mit diesen Ländern nach Abschluss von Rahmenabkommen über ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen festzulegenden Bedingungen; e) einem Drittland, das mit der Gemeinschaft ein völkerrechtliches Abkommen geschlossen hat, nach dessen Bedingungen oder auf dessen Grundlage es einen finanziellen Beitrag zu dem Programm leistet.

2 Darüber hinaus steht das Programm internationalen Organisationen und juristischen Personen mit Sitz in anderen Drittländern als den in Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Ländern offen, unter den in Anhang III festgelegten Bedingungen.

Article 3 Zuständigkeiten der Kommission

1 Die Kommission ist für die Durchführung dieses Programms verantwortlich.

2 Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieses Beschlusses jährliche Arbeitsprogramme.

3 Bei der Durchführung des Programms sorgt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Gesamtkohärenz und -komplementarität mit anderen einschlägigen Politiken, Programmen und Maßnahmen der Gemeinschaft.

4 Die Kommission handelt in den folgenden Fällen nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren: a) Festlegung und Änderung der jährlichen Arbeitsprogramme, einschließlich der Festlegung der vorrangigen Bereiche für die internationale Zusammenarbeit; b) Beurteilung der aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für eine Gemeinschaftsförderung vorgeschlagenen Projekte, bei denen sich der geschätzte Gemeinschaftsbeitrag auf mindestens 500000 EUR beläuft; c) Durchführung von Maßnahmen für die Programmbewertung.

5 Die Kommission unterrichtet den in Artikel 4 genannten Ausschuss über die Fortschritte bei der Durchführung des Programms. Insbesondere unterrichtet die Kommission den Ausschuss unverzüglich über alle Auswahlentscheidungen, die nicht in den Geltungsbereich von Absatz 4 dieses Artikels fallende Angelegenheiten betreffen.

Article 4 Ausschuss

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Article 5 Überwachung und Bewertung

1 Um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsmittel effizient genutzt werden, sorgt die Kommission dafür, dass die gemäß diesem Beschluss durchgeführten Aktionen einer vorherigen Beurteilung, einer ständigen Kontrolle und einer abschließenden Bewertung unterzogen werden.

2 Die Kommission überwacht die Durchführung der Projekte im Rahmen des Programms.

3 Die Kommission bewertet die Art und Weise der Durchführung der Projekte sowie deren Auswirkungen, um festzustellen, ob die ursprünglichen Ziele erreicht worden sind.

4 Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 24. Juni 2011 Bericht über die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Aktionsbereiche.

5 Nach Abschluss des Programms legt die Kommission einen endgültigen Bewertungsbericht vor.

Article 6 Finanzbestimmungen

1 Die Laufzeit des Programms beträgt fünf Jahre und beginnt am 1. Januar 2009.

2 Als Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 ein Betrag von 55000000 EUR festgesetzt.

3 Die jährlichen Mittel für den Zeitraum von 2009 bis 2013 werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

4 Anhang II enthält eine vorläufige Aufschlüsselung der Ausgaben.

Article 7 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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