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Seqlense EUR-Lex

Gemeinsame Aktion 2008/113/GASP des Rates vom 12. Februar 2008 zur Unterstützung des Internationalen Rechtsinstruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen durch die Staaten im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit

CELEX
32008E0113
Document type
JOINT_ACTION
Sector
Legislation
Date of document
2008-02-12
In force since
2008-02-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Europäische Union fördert weiter das Internationale Rückverfolgungsinstrument.

2 Zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten Ziels unterstützt die Europäische Union ein Projekt des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (nachstehend „UN-ODA“ genannt) zur Förderung des Internationalen Rückverfolgungsinstruments im Jahr 2008, das drei regionale Seminare umfasst, die darauf abzielen, zuständige Regierungsbeamte und andere Personenkreise (unter anderem auch das Personal der SALW-Kontaktstellen, Strafverfolgungsbeamte, Mitglieder nationaler Koordinierungsstellen sowie Parlamentsmitglieder) besser mit den Bestimmungen des Internationalen Rückverfolgungsinstruments vertraut zu machen. Eine Beschreibung des Projekts ist im Anhang enthalten.

Article 2

1 Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter für die GASP (nachstehend „Generalsekretär/Hoher Vertreter“ genannt) unterstützt wird, ist für die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion zuständig. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen.

2 Die technische Durchführung der sich aus dem EU-Beitrag ergebenden Tätigkeiten obliegt dem UN-ODA, das seine Aufgaben unter der Aufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, der den Vorsitz unterstützt, wahrnimmt. Hierzu trifft der Generalsekretär/Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UN-ODA.

3 Der Vorsitz, der Generalsekretär/Hohe Vertreter und die Kommission informieren einander regelmäßig im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion beträgt 299825 EUR; dieser Betrag wird aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bereitgestellt.

2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden gemeinschaftlichen Verfahren und Regeln verwaltet.

3 Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben, die in Form von Zuschüssen gezahlt werden. Zu diesem Zweck schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem UN-ODA. In diesem Finanzierungsabkommen wird festgehalten, dass das UN-ODA für die Erkennbarkeit des EU-Beitrags entsprechend seinem Umfang Sorge trägt.

4 Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Aktion zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Article 4

Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, unterrichtet den Rat auf der Grundlage von Berichten des UN-ODA über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen. Sie berichtet über die finanziellen Aspekte der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion.

Article 5

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft. Ihre Geltungsdauer endet 12 Monate nach dem Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder sechs Monate nach ihrer Annahme, falls bis dahin kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist.

Article 6

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

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