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Seqlense EUR-Lex

Gemeinsame Aktion 2008/307/GASP des Rates vom 14. April 2008 zur Unterstützung der Maßnahmen der Weltgesundheitsorganisation auf dem Gebiet der biologischen Sicherheit im Rahmen der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

CELEX
32008E0307
Document type
JOINT_ACTION
Sector
Legislation
Date of document
2008-04-14
In force since
2008-04-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 In dem Bestreben, die einschlägigen Bestandteile ihrer Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen umgehend konkret anzuwenden, leistet die Europäische Union einen Beitrag zur Umsetzung der von den Vertragsparteien auf der Sechsten BWÜ-Überprüfungskonferenz gefassten Beschlüsse, wobei sie nachstehende Ziele verfolgt: a) Gewährleistung der Sicherheit mikrobieller oder sonstiger biologischer Agenzien und Toxine in Laboratorien und anderen Einrichtungen, einschließlich gegebenenfalls während des Transports, um den Zugang Unbefugter zu solchen Agenzien und Toxinen und deren Abzweigung zu verhindern; b) Förderung von Verfahren zur Eindämmung biologischer Risiken einschließlich der Förderung der Aufklärung über biologische Sicherheit und Bioethik sowie Vorkehrungen gegen den absichtlichen Missbrauch biologischer Agenzien und Toxine im Wege der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet.

2 Um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen, wird die EU Projekte mit folgenden Maßnahmen in Angriff nehmen: a) Organisation von Outreach-Workshops, Beratungs- und Fortbildungsveranstaltungen für die zuständigen Behörden in den einschlägigen Branchen und für Führungskräfte/Mitarbeiter von Laboratorien auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene mit dem Ziel, ein tieferes Verständnis der Verfahren zur Eindämmung biologischer Risiken und ihrer effizienten Anwendung in Laboratorien und anderen Einrichtungen, einschließlich gegebenenfalls während des Transports, zu bewirken; b) Unterstützung eines ausgewählten Landes bei dessen Bemühungen, die Reaktionsfähigkeit seines Gesundheitswesens im Rahmen der Verstärkung der einzelstaatlichen Biogefahrenabwehr zu überprüfen, einen Managementplan zur Verringerung der biologischen Risiken, insbesondere in Bezug auf die Laborpraxis und -sicherheit, auszuarbeiten und umzusetzen und ihn mit den integrierten nationalen Bereitschaftsplänen zu harmonisieren und die Leistung und langfristige Zuverlässigkeit der nationalen Laboratorien dadurch zu steigern, dass sie in regionale und internationale Netze eingebunden werden. Eine ausführliche Beschreibung dieser Projekte ist im Anhang beigefügt.

Article 2

1 Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, sorgt für die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen.

2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen übernimmt die WHO unter Einbeziehung des WHO-Büros in Lyon. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untersteht die WHO der Aufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, der den Vorsitz unterstützt. Hierfür trifft der Generalsekretär/Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der WHO.

3 Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und die Kommission informieren einander regelmäßig im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen beträgt 2105000 EUR; dieser Betrag wird aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bereitgestellt.

2 Die aus dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltplan der Europäischen Union geltenden gemeinschaftlichen Verfahren und Regeln verwaltet.

3 Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben, die in Form von Zuschüssen gezahlt werden. Zu diesem Zweck schließt die Kommission ein Finanzierungsabkommen mit der WHO. Darin wird festgelegt, dass die WHO, insbesondere durch Beteiligung von EU-Sachverständigen, sicherzustellen hat, dass dem Beitrag der Union eine seinem jeweiligen Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

4 Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Aktion zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Tag des Abschlusses des Finanzierungsabkommens mit.

Article 4

Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, unterrichtet den Rat auf der Grundlage von vierteljährlichen Berichten, die von der WHO ausgearbeitet werden, über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen. Sie berichtet dem Rat über die finanziellen Aspekte der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion.

Article 5

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft. Ihre Geltungsdauer endet 24 Monate nach dem Tag des Abschlusses des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder sechs Monate nach dem Tag ihrer Annahme, falls bis dahin kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist.

Article 6

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

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