Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Gemeinsame Aktion 2008/368/GASP des Rates vom 14. Mai 2008 zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

CELEX
32008E0368
Document type
JOINT_ACTION
Sector
Legislation
Date of document
2008-05-14
In force since
2008-05-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Gemäß der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, in der das Ziel einer Stärkung der Rolle des VN-Sicherheitsrats und des Ausbaus des diesem zur Verfügung stehenden Fachwissens zur Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen verankert ist, unterstützt die EU weiterhin die Durchführung der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrats (nachstehend „Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats“ genannt).

2 Die Projekte zur Unterstützung der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats, die Maßnahmen der Strategie der EU entsprechen, bestehen in einer Reihe thematischer Workshops, die in mehreren zu den Zielregionen gehörenden Subregionen veranstaltet werden. Mit den Workshops werden zwei Ziele verfolgt: Die Kapazität der Beamten, die in den Zielstaaten für die Abwicklung sämtlicher Aspekte des Ausfuhrkontrollverfahrens zuständig sind, soll erhöht werden, so dass diese Beamten in der Praxis wirksam an der Durchführung der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats arbeiten können. Die an den Projekten teilnehmenden Beamten der Zielstaaten sollen in die Lage versetzt werden, unter verschiedenen Gesichtspunkten (Regierung und Industrie) Defizite und Bedarf genau zu ermitteln, so dass gezielt Hilfsersuchen formuliert werden können. Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

Article 2

1 Der Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend „Generalsekretär/Hoher Vertreter“ genannt) unterstützt wird, ist für die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion zuständig. Die Kommission wird in vollem Umfang daran beteiligt.

2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte erfolgt durch das VN-Sekretariat (Büro für Abrüstungsfragen, Office for Disarmament Affairs — ODA) (nachstehend „VN-Sekretariat (ODA)“ genannt). Dieses nimmt diese Aufgabe unter der Aufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters wahr, der den Vorsitz unterstützt. Hierfür trifft der Generalsekretär/Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem VN-Sekretariat (ODA).

3 Der Vorsitz, der Generalsekretär/Hohe Vertreter und die Kommission informieren einander regelmäßig im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 475000 EUR; dieser Betrag wird aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bereitgestellt.

2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltplan der Europäischen Union geltenden gemeinschaftlichen Verfahren und Regeln verwaltet.

3 Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben, die in Form von Zuschüssen gezahlt werden. Zu diesem Zweck schließt die Kommission ein Finanzierungsabkommen mit dem VN-Sekretariat (ODA). In diesem Finanzierungsabkommen wird festgehalten, dass das VN-Sekretariat (ODA) gewährleistet, dass dem EU-Beitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

4 Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Aktion zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Article 4

Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, unterrichtet den Rat durch regelmäßige Berichte, die vom VN-Sekretariat (ODA) erstellt werden, über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat. Die Kommission wird dabei in vollem Umfang einbezogen und berichtet über die finanziellen Aspekte der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion.

Article 5

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft. Ihre Geltungsdauer endet 24 Monate nach dem Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder drei Monate nach ihrer Annahme, falls bis dahin kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist.

Article 6

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions