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Seqlense EUR-Lex

Gemeinsame Aktion 2008/487/GASP des Rates vom 23. Juni 2008 zur Förderung der weltweiten Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie

CELEX
32008E0487
Document type
JOINT_ACTION
Sector
Legislation
Date of document
2008-06-23
In force since
2008-06-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Zur Unterstützung der Durchführung des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (nachstehend „das Übereinkommen“ genannt) gemäß der Resolution Nr. 62/41 der Generalversammlung der Vereinten Nationen strebt die Europäische Union folgende Ziele an: a) Die Förderung der weltweiten Anwendung des Übereinkommens und die Unterstützung der Vorbereitung der zweiten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens im Jahr 2009; b) die Förderung der vollständigen Umsetzung des Übereinkommens durch die Vertragsstaaten.

2 Zur Verwirklichung der Ziele von Absatz 1 führt die Europäische Union folgende Projekte durch: a) Organisation von bis zu sechs regionalen oder subregionalen Seminaren mit dem Ziel, eine größere Zahl von Staaten zu bewegen, dem Übereinkommen beizutreten und es zu ratifizieren, und die zweite Überprüfungskonferenz vorzubereiten, die 2009 stattfinden soll; b) Bereitstellung ständiger technischer Beratung und Durchführung von bis zu 25 Entsendungen für eine zielgerichtete technische Unterstützung der Vertragsstaaten zwecks Abgabe von Empfehlungen für die umfassende Umsetzung des Übereinkommens. Eine ausführliche Beschreibung dieser Projekte ist im Anhang enthalten.

Article 2

1 Der Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP (nachstehend „Generalsekretär/Hoher Vertreter“ genannt) unterstützt wird, ist für die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion zuständig. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen.

2 Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte technische Durchführung der Projekte wird durch die Implementation Support Unit (ISU) des Internationalen Zentrums für humanitäre Landminenräumung in Genf (GICHD) erfolgen. Sie nimmt diese Aufgabe unter der Aufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters wahr, der den Vorsitz unterstützt. Hierfür trifft der Generalsekretär/Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem ISU/GICHD.

3 Der Vorsitz, der Generalsekretär/Hohe Vertreter und die Kommission unterrichten sich gegenseitig regelmäßig und gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten über die Projekte.

Article 3

1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 1070000 EUR, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bereitgestellt werden.

2 Die aus dem in Absatz 1 festgelegten Betrag bestrittenen Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben, die in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen erfolgen. Hierfür schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem GICHD ab. In diesem wird festgehalten, dass die ISU/GICHD sicherstellt, dass dem EU-Beitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

4 Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Aktion zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige diesbezügliche Schwierigkeiten und den Zeitpunkt, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Article 4

Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, unterrichtet den Rat anhand regelmäßiger, von der ISU/GICHD ausgearbeiteter, Berichte über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen. Sie liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion.

Article 5

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft. Ihre Gültigkeit endet 21 Monate nach dem Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder sechs Monate nach ihrer Annahme, falls bis dahin kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist.

Article 6

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

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