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Seqlense EUR-Lex

Gemeinsame Aktion 2008/588/GASP des Rates vom 15. Juli 2008 zur Unterstützung der Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) mit dem Ziel der Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

CELEX
32008E0588
Document type
JOINT_ACTION
Sector
Legislation
Date of document
2008-07-15
In force since
2008-07-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Um die dauerhafte und praktische Umsetzung bestimmter Bestandteile ihrer Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen sicher zu stellen, unterstützt die Europäische Union die Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) und setzt sich dabei für folgende Ziele ein: a) Stärkung der Fähigkeiten des Überwachungs- und Verifikationssystems der CTBTO, einschließlich im Bereich der Detektion von Radionukliden, b) Ausbau der Fähigkeit der CTBT-Unterzeichnerstaaten, ihren Verpflichtungen aus dem CTBT im Bereich der Verifikation nachzukommen und es ihnen zu ermöglichen, die Vorteile der Teilnahme am Vertragssystem uneingeschränkt zu nutzen.

2 Mit den von der Union geförderten Projekten werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt: a) fortgesetzte Unterstützung beim Ausbau der Fähigkeiten im Bereich der Überwachung und Verifikation von Edelgasen zur Detektion und Identifizierung von etwaigen Nuklearexplosionen durch die CTBTO-Vorbereitungskommission; b) Leistung technischer Hilfe für afrikanische Länder mit dem Ziel, die Unterzeichnerstaaten uneingeschränkt in das Überwachungs- und Verifikationssystem der CTBTO einzubeziehen. Diese Projekte kommen allen CTBT-Unterzeichnerstaaten zugute. Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

Article 2

1 Der Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend „Generalsekretär/Hoher Vertreter“ genannt) unterstützt wird, ist für die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion zuständig. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen.

2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte erfolgt durch die CTBTO-Vorbereitungskommission. Diese nimmt ihre Aufgabe unter der Aufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters wahr, der den Vorsitz unterstützt. Zu diesem Zweck trifft der Generalsekretär/Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der CTBTO-Vorbereitungskommission.

3 Der Vorsitz, der Generalsekretär/Hohe Vertreter und die Kommission unterrichten sich gegenseitig regelmäßig und entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten über die Projekte.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 2316000 EUR.

2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben, die in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gezahlt werden. Sie schließt zu diesem Zweck ein Finanzierungsabkommen mit der CTBTO-Vorbereitungskommission. In diesem Finanzierungsabkommen wird festgehalten, dass die CTBTO-Vorbereitungskommission gewährleistet, dass dem EU-Beitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

4 Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Aktion zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Article 4

Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte, die von der CTBTO-Vorbereitungskommission ausgearbeitet werden, über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen. Sie liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion.

Article 5

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft. Sie läuft 18 Monate nach Datum des Abschlusses des Finanzierungsabkommens zwischen der Kommission und der CTBTO-Vorbereitungskommission ab, beziehungsweise nach sechs Monaten, falls vor diesem Datum kein Finanzierungsabkommen geschlossen wurde.

Article 6

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

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