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Seqlense EUR-Lex

Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias

CELEX
32008E0851
Document type
JOINT_ACTION
Sector
Legislation
Date of document
2008-11-10
In force since
2008-11-10
End of validity
2027-02-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Mission

1 Die Europäische Union (EU) führt eine Militäroperation zur Unterstützung der Resolutionen 1814 (2008), 1816 (2008) und 1838 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) im Einklang mit der genehmigten Aktion im Fall von seeräuberischen Handlungen in Anwendung der Artikel 100 ff. des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, unterzeichnet am 10. Dezember 1982 in Montego Bay (nachstehend „VN-Seerechtsübereinkommen“ genannt) und im Rahmen insbesondere von mit Drittstaaten eingegangenen Verpflichtungen, nachstehend „Atalanta“ genannt, durch, um einen Beitrag zu leisten zum Schutz von Schiffen des WEP, die Lebensmittelhilfe für die vertriebene Bevölkerung Somalias befördern, im Einklang mit dem Mandat der Resolution 1814 (2008) des VN-Sicherheitsrates; zum Schutz von Schiffen, die vor der Küste Somalias fahren sowie zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias im Einklang mit dem in der Resolution 1816 (2008) des VN-Sicherheitsrates festgelegten Mandat.

2 Die zu diesem Zweck entsandten Truppen handeln bis zu 500 Seemeilen vor den Küsten Somalias und der Nachbarländer gemäß dem politischen Ziel einer Marineoperation der EU, wie es in dem vom Rat am 5. August 2008 gebilligten Krisenmanagementkonzept festgelegt ist.

Article 2 Auftrag

Atalanta führt unter den durch das einschlägige Völkerrecht, insbesondere durch die VN-Seerechtskonvention sowie die Resolutionen 1814 (2008), 1816 (2008) und 1838 (2008) des VN-Sicherheitsrates festgelegten Bedingungen und im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten folgende Aufgaben aus: a) Gewährung von Schutz für die vom WEP gecharterten Schiffe, unter anderem durch die Präsenz von bewaffneten Kräften von Atalanta an Bord dieser Schiffe, insbesondere wenn sie die Hoheitsgewässer Somalias durchqueren; b) im Einzelfall bei Bedarf Schutz von Handelsschiffen in den Gebieten, in denen sie im Einsatz ist; c) Überwachung der Gebiete vor der Küste Somalias, einschließlich der somalischen Hoheitsgewässer, die Gefahren für maritime Tätigkeiten, insbesondere des Seeverkehrs, bergen; d) Durchführung der erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Einsatzes von Gewalt, zur Abschreckung, Verhütung und Beendigung von seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten Raubüberfällen, die in den Gebieten, in denen sie präsent ist, begangen werden könnten; e) Aufgriff, Festnahme und Überstellung von Personen, die seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle begangen haben oder im Verdacht stehen, diese Taten begangen zu haben, in Gebieten, in denen sie präsent ist, und Beschlagnahme der Schiffe der Seeräuber oder bewaffneten Diebe oder der nach einem seeräuberischen Akt oder eines bewaffneten Raubüberfalls gekaperten Schiffe, sofern diese sich in den Händen der Seeräuber befinden, sowie der an Bord befindlichen Güter, im Hinblick auf die eventuelle Strafverfolgung durch die zuständigen Staaten unter den Voraussetzungen des Artikels 12; f) Herstellung einer Verbindung zu den Organisationen und Einrichtungen sowie zu den Staaten, die in der Region zur Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias tätig sind, insbesondere zu der im Rahmen der Operation „Dauerhafte Freiheit“ agierenden Seestreitkraft „Combined Task Force 150“;

Article 3 Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation

Konteradmiral Phillip Jones wird hiermit zum Befehlshaber der EU-Operation ernannt.

Article 4 Bestimmung des operativen Hauptquartiers der EU

Das operative Hauptquartier der EU befindet sich in Northwood, Vereinigtes Königreich.

Article 5 Planung und Einleitung der Operation

Der Beschluss über die Einleitung der EU-Militäroperation wird vom Rat gefasst, nachdem der Operationsplan und die Einsatzregeln gebilligt wurden und angesichts der Notifizierung des von der EU nach Nummer 7 der Resolution 1816 (2008) des VN-Sicherheitsrates abgegebenen Kooperationsangebots durch die Übergangs-Bundesregierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Article 6 Politische Kontrolle und strategische Leitung

1 Unter der Verantwortung des Rates nimmt das PSK die politische Kontrolle und strategische Leitung der EU-Militäroperation wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung beinhaltet die Befugnis zur Änderung der Planungsdokumente, einschließlich des Operationsplans, der Befehlskette und der Einsatzregeln. Sie beinhaltet auch die Befugnis, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation und/oder des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte zu fassen. Die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Ziele und die Beendigung der EU-Militäroperation verbleibt beim Rat, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird.

2 Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

3 Das PSK erhält vom Vorsitzenden des Militärausschusses der EU (EUMC) regelmäßig Berichte über die Durchführung der EU-Militäroperation. Das PSK kann den Befehlshaber der EU-Operation und/oder den Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

Article 7 Militärische Leitung

1 Der EUMC überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der EU-Militäroperation unter Verantwortung des Befehlshabers der EU-Operation.

2 Der EUMC erhält vom Befehlshaber der EU-Operation regelmäßig Berichte. Er kann den Befehlshaber der EU-Operation und/oder den Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte erforderlichenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

3 Der Vorsitzende des EUMC ist erster Ansprechpartner für den Befehlshaber der EU-Operation.

Article 8 Kohärenz der EU-Reaktion

Der Vorsitz, der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der Befehlshaber der EU-Operation und der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte stimmen ihre jeweiligen Tätigkeiten bei der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion eng miteinander ab.

Article 9 Beziehungen zu den Vereinten Nationen, Somalia, den Nachbarländern und den übrigen Akteuren

1 Der Generalsekretär/Hohe Vertreter nimmt in enger Abstimmung mit dem Vorsitz die Rolle des ersten Ansprechpartners für die Vereinten Nationen, ihren Sonderorganisationen, die Regierungen Somalias und der Nachbarländer sowie für die übrigen betroffenen Akteure wahr. Im Rahmen seiner Kontakte mit der Afrikanischen Union wird der Generalsekretär/Hohe Vertreter in enger Abstimmung mit dem Vorsitz vom Sonderbeauftragten der EU (EUSR) für die Afrikanische Union unterstützt.

2 Auf operativer Ebene fungiert der Befehlshaber der EU-Operation als Ansprechpartner insbesondere für die Reederverbände sowie für die betreffenden Abteilungen des Generalsekretariats der Vereinten Nationen, der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation sowie des WEP.

Article 10 Beteiligung von Drittstaaten

1 Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der EU und des einheitlichen institutionellen Rahmens und im Einklang mit den vom Europäischen Rat festgelegten einschlägigen Leitlinien können Drittstaaten eingeladen werden, sich an der Operation zu beteiligen.

2 Der Rat ermächtigt das PSK, Drittstaaten um Beiträge zu ersuchen und auf Empfehlung des Befehlshabers der EU-Operation und des EUMC die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der angebotenen Beiträge zu fassen.

3 Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft geregelt, die im Verfahren nach Artikel 24 des Vertrags zu schließen ist. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der den Vorsitz unterstützt, kann in dessen Namen solche Übereinkünfte aushandeln. Haben die EU und ein Drittstaat ein Rahmenabkommen über die Beteiligung dieses Drittstaates an Krisenbewältigungsoperationen der EU geschlossen, so gelten dessen Bestimmungen für diese Operation.

4 Drittstaaten, die einen wesentlichen militärischen Beitrag zu der EU-Militäroperation leisten, haben hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten.

5 Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder zu fassen, falls Drittstaaten wesentliche militärische Beiträge leisten.

6 Die Bedingungen der Überstellung von aufgegriffenen und im Hinblick auf die Strafverfolgung durch die zuständigen Staaten festgenommenen Personen an einen Drittstaat, werden anlässlich des Abschlusses oder der Umsetzung der Beteiligungsübereinkünfte nach Absatz 3 festgelegt.

Article 11 Status der EU-geführten Truppen

Der Status der EU-geführten Truppen und ihres Personals, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der Mission erforderlichen Garantien, die im Landgebiet von Drittstaaten stationiert sind, in den Hoheitsgewässern oder den Binnengewässern von Drittstaaten operieren, wird nach dem Verfahren des Artikels 24 des Vertrags festgelegt. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der den Vorsitz unterstützt, kann die Einzelheiten in dessen Namen aushandeln.

Article 12 Überstellung der aufgegriffenen und festgenommenen Personen zwecks Wahrnehmung der gerichtlichen Zuständigkeiten

1 Personen, die seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle begangen haben oder im Verdacht stehen, diese Taten begangen zu haben, und die in den Hoheitsgewässern Somalias oder auf Hoher See aufgegriffen und im Hinblick auf die Strafverfolgung durch die zuständigen Staaten festgenommen wurden, sowie die Güter, die zur Ausführung dieser Taten dienten, werden auf Grundlage der Zustimmung von Somalia zur Ausübung von gerichtlicher Zuständigkeit durch Mitgliedstaaten oder durch Drittstaaten einerseits und andererseits auf Artikel 105 des VN-Seerechtsübereinkommens, an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder des an der Operation teilnehmenden Drittstaats übergeben, unter dessen Flagge das Schiff fährt, durch das die Gefangennahme erfolgte, oder sofern dieser Staat seine gerichtliche Zuständigkeit nicht wahrnehmen kann oder will, an einen Mitgliedstaat oder an jeden Drittstaat, der seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf diese Personen und Güter wahrnehmen möchte, übergeben.

2 Die in Absatz 1 genannten Personen können nur dann an einen Drittstaat übergeben werden, wenn mit dem betreffenden Drittstaat die Bedingungen für diese Übergabe im Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen, festgelegt wurden, um insbesondere sicherzustellen, dass für niemandem das Risiko der Todesstrafe, Folter oder jeglicher anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.

Article 13 Beziehungen zu den Flaggenstaaten der geschützten Schiffe

Die Durchführungsbestimmungen für die Präsenz von Einheiten von Atalanta an Bord von Handelsschiffen, insbesondere von denjenigen, die vom WEP gechartert wurden, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der Operation erforderlichen Garantien, werden mit dem Flaggenstaat dieser Schiffe vereinbart.

Article 14 Finanzregelung

1 Die gemeinsamen Kosten der EU-Militäroperation werden von Athena verwaltet.

2 Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militäroperation dienende Betrag beläuft sich auf 8,3 Millionen EUR. Der in Artikel 33 Absatz 3 des Beschlusses über Athena genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 30 %.

Article 15 Weitergabe von Informationen an die Vereinten Nationen und andere dritte Parteien

1 Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, an die Vereinten Nationen und an andere dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der EU-Militäroperation erstellte Dokumente bis zu dem für diese dritten Parteien jeweils festgelegten Geheimhaltungsgrad unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates weiterzugeben .

2 Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente der EU, die die Beratungen des Rates im Zusammenhang mit der Operation betreffen und die der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates unterliegen, an die Vereinten Nationen und andere dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben .

Article 16 Inkrafttreten und Beendigung

1 Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

2 Die Gemeinsame Aktion 2008/749/GASP wird ab dem Zeitpunkt der Schließung der durch diese Gemeinsame Aktion eingesetzten Koordinierungszelle aufgehoben. Diese Schließung erfolgt am Tag der Einleitung der in Artikel 6 dieser Gemeinsamen Aktion genannten Operation.

3 Die EU-Militäroperation endet 12 Monate nach der Erklärung der ersten Einsatzfähigkeit der Operation, unter Vorbehalt der Verlängerung der Resolutionen 1814 (2008) und 1816 (2008) des VN-Sicherheitsrates.

4 Diese Gemeinsame Aktion wird nach der Rückführung der EU-Truppen entsprechend der gebilligten Planung für die Beendigung der EU-Militäroperation aufgehoben, und zwar unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen von Athena.

Article 17 Veröffentlichung

1 Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

2 Die Beschlüsse des PSK betreffend die Ernennungen eines Befehlshabers der EU-Operation und/oder eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte sowie die Beschlüsse des PSK betreffend die Annahme der Beiträge von Drittstaaten und die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder werden ebenfalls im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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