Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/426/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32008L0073
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2008-07-15
In force since
2010-01-01
End of validity
2009-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 6a

Die Mitgliedstaaten benennen staatliche Institute, nationale Referenzlaboratorien oder amtliche Institute, die für die Koordinierung der Standards und Diagnosemethoden gemäß den Anhängen A bis D zuständig sind. Sie führen aktualisierte Listen darüber und stellen diese den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung. Die Aufgaben und Zuständigkeiten dieser staatlichen Institute, nationalen Referenzlaboratorien und amtlichen Institute sind in den Anhängen B und C sowie in Anhang D Kapitel II festgelegt. Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“

Article 16

Anhang A und Anhang D Kapitel I werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geändert, insbesondere im Hinblick auf ihre Anpassung an technologische und wissenschaftliche Entwicklungen. Die Anhänge B und C, Anhang D Kapitel II und die Anhänge E und F werden gemäß dem in Artikel 17 genannten Verfahren von der Kommission geändert.“

Article 4a

1 Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Einrichtungen gemäß Artikel 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich, die amtlich zum Zweck der Führung oder Erstellung von Herdbüchern anerkannt sind, halten diese Liste auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

2 Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“

Article 3 Änderung der Richtlinie 88/407/EWG

„(2 Alle zugelassenen Besamungsstationen oder Samendepots werden in einer Liste verzeichnet, wobei jede Station/jedes Depot eine Veterinärkontrollnummer erhält. Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Besamungsstationen oder Samendepots und deren Veterinärkontrollnummern, hält diese Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

3 Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“

Article 9

1 Die Mitgliedstaaten lassen nur solche Einfuhren von Samen aus einer Besamungsstation oder einem Samendepot in einem der Drittländer zu, die in der in Artikel 8 genannten Liste aufgeführt sind und für die die zuständige Behörde des betroffenen Drittlands garantieren kann, dass folgende Bedingungen erfüllt sind: a) sie/es erfüllt die Bedingungen i) für die Zulassung von Besamungsstationen oder Samendepots gemäß Anhang A Kapitel I; ii) für die Überwachung solcher Stationen/Depots gemäß Kapitel II des genannten Anhangs; b) sie/es wurde von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands für Ausfuhren in die Gemeinschaft amtlich zugelassen; c) sie/es steht unter der Überwachung eines Stations-/Depottierarztes; d) sie/es wird von einem amtlichen Tierarzt des Drittlands mindestens zweimal im Jahr kontrolliert.

2 Die Liste der Besamungsstationen oder Samendepots, die die zuständige Behörde des Drittlands, das in der Liste gemäß Artikel 8 aufgeführt ist, gemäß den Bedingungen nach Absatz 1 zugelassen hat und von denen Samen in die Gemeinschaft versandt werden dürfen, wird der Kommission übermittelt. Die Zulassung einer Besamungsstation oder eines Samendepots wird von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich ausgesetzt oder entzogen, wenn sie/es die Anforderungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des Drittlands gemäß diesem Absatz erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.

3 Die Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“

Article 12

Die Vorschriften der Richtlinie 97/78/EG gelten insbesondere für die Organisation der und die Folgemaßnahmen zu den Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, und die Schutzmaßnahmen, die gemäß dem Verfahren des Artikels 22 der genannten Richtlinie anzuwenden sind.“

Article 4a

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Einrichtungen gemäß Artikel 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich, halten diese auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung. Die Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“

Article 7a

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Einrichtungen gemäß Artikel 1 Buchstabe d erster Gedankenstrich, halten diese auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung. Die Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“

Article 5

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Einrichtungen gemäß Artikel 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich, die amtlich zur Führung oder Erstellung von Zuchtbüchern zugelassen sind und die Kriterien gemäß Artikel 4 erster Gedankenstrich erfüllen, halten diese Liste auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung. Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 8 genannten Verfahren angenommen werden.“

Article 6 Änderung der Richtlinie 89/556/EWG

„(2 Die zuständige Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates registriert Embryo-Entnahmeeinheiten und weist jeder Einheit eine Veterinärregistriernummer zu. Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Embryo-Entnahmeeinheiten und deren Veterinärregistriernummern, hält die Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.“

Article 8

1 Die Mitgliedstaaten lassen nur Einfuhren von Embryonen aus einer Embryo-Entnahmeeinheit oder einer Embryo-Erzeugungseinheit zu, die sich in einem der Drittländer, die in der in Artikel 7 genannten Liste aufgeführt sind, befinden und für die die zuständige Behörde des betroffenen Drittlands garantieren kann, dass folgende Bedingungen erfüllt sind: a) sie erfüllt die Bedingungen i) für die Zulassung von Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten gemäß Anhang A Kapitel I; ii) im Zusammenhang mit der Entnahme, Verarbeitung, Lagerung und Beförderung von Embryonen durch solche Einheiten gemäß dem Kapitel II des genannten Anhangs; b) sie wurde von der zuständigen Behörde des Drittlands für Ausfuhren in die Gemeinschaft amtlich zugelassen; c) sie wird von einem amtlichen Tierarzt des Drittlands mindestens zweimal im Jahr kontrolliert.

2 Die Liste der Embryo-Entnahmeeinheiten oder Embryo-Erzeugungseinheiten, die die zuständige Behörde des Drittlands, das in der Liste gemäß Artikel 7 aufgeführt ist, gemäß den Bedingungen von Absatz 1 zugelassen hat und aus denen Embryonen in die Gemeinschaft versandt werden dürfen, wird der Kommission übermittelt. Die Zulassung einer Embryo-Entnahmeeinheit oder einer Embryo-Erzeugungseinheit wird von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich ausgesetzt oder entzogen, wenn sie die Bedingungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des betroffenen Drittlands gemäß diesem Absatz erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.

3 Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“

Article 11

Die Vorschriften der Richtlinie 97/78/EG gelten insbesondere für die Organisation der und die Folgemaßnahmen zu den Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, und die Schutzmaßnahmen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 22 der genannten Richtlinie anzuwenden sind.“

Article 7 Änderung der Richtlinie 90/426/EWG

„(1 Die Equiden müssen unverzüglich — entweder unmittelbar oder über einen zugelassenen Markt oder eine zugelassene Sammelstelle gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG — aus dem Herkunftsbetrieb in Transportmitteln oder -behältnissen, die regelmäßig gereinigt und desinfiziert worden sind, zum Bestimmungsort befördert werden; das Desinfektionsmittel und die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion werden vom Versandmitgliedstaat bestimmt. Die Transportfahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während des Transports nicht heraussickern oder herausfallen können. Der Transport ist so auszuführen, dass ein wirksamer Schutz der Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere gewährleistet sind.“

Article 5

Die Mitgliedstaaten erstellen die Liste der Einrichtungen, die Zuchtbücher gemäß Artikel 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich führen oder erstellen und die auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a zugelassen oder anerkannt sind, halten diese auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung. Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 10 genannten Verfahren angenommen werden.“

Article 9 Änderung der Richtlinie 90/428/EWG

„(2 Jedoch bleibt die Durchführung nachstehender Veranstaltungen von den Bestimmungen des Artikels 3 unberührt: a) Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingeschriebenen Equiden zwecks Verbesserung der Rasse, b) regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Equiden, c) Veranstaltungen mit historischem bzw. traditionellem Charakter. Ein Mitgliedstaat, der von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen will, setzt die übrigen Mitgliedstaaten und die Öffentlichkeit vorher über diese Absicht und die Begründung dafür in Kenntnis; werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, für jede Veranstaltung oder Art von Veranstaltung über hierfür amtlich zugelassene Stellen einen bestimmten Prozentsatz des Volumens der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Einkünfte oder Gewinne für den Schutz, die Förderung und die Verbesserung der Zucht einzubehalten. Dieser Prozentsatz darf 20 % ab dem Jahr 1993 nicht übersteigen. Die Kriterien für die Verteilung dieser Mittel in dem betreffenden Mitgliedstaat sind den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit mitzuteilen.“

Article 10 Änderung der Richtlinie 90/429/EWG

„(2 Alle Besamungsstationen werden in einer Liste verzeichnet, wobei jede Station eine Veterinärkontrollnummer erhält. Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Besamungsstationen und deren Veterinärkontrollnummern, hält diese auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.“

Article 8

1 Die Mitgliedstaaten lassen nur Einfuhren von Samen aus einer Besamungsstation in einem der Drittländer zu, das in der Liste gemäß Artikel 7 aufgeführt ist und für die die zuständige Behörde des betroffenen Drittlands gewährleisten kann, dass folgende Bedingungen erfüllt sind: a) sie erfüllt die Bedingungen i) für die Zulassung von Besamungsstationen gemäß Anhang A Kapitel I, ii) in Zusammenhang mit der Überwachung solcher Stationen gemäß dem Kapitel II des genannten Anhangs; b) sie wurde von der zuständigen Behörde des Drittlands für Ausfuhren in die Gemeinschaft amtlich zugelassen; c) sie steht unter der Überwachung eines Stationstierarztes; d) sie wird von einem amtlichen Tierarzt des betreffenden Drittlands mindestens zweimal im Jahr kontrolliert.

2 Die Liste der Besamungsstationen, welche die zuständige Behörde des Drittlands, das in der in Artikel 7 genannten Liste aufgeführt ist, gemäß den Bedingungen des Absatzes 1 genehmigt hat und von der Samen in die Gemeinschaft versandt werden dürfen, ist der Kommission zu übermitteln. Die Zulassung einer Besamungsstation wird von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich ausgesetzt oder entzogen, wenn sie die Bedingungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des betroffenen Drittlands gemäß diesem Absatz erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.

3 Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“

Article 4

Jeder Mitgliedstaat bezeichnet ein staatliches Referenzlabor, das für die Koordinierung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Diagnosemethoden und ihre Anwendung durch die zugelassenen Labors in seinem Hoheitsgebiet verantwortlich ist. Jeder Mitgliedstaat macht den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die Angaben zu seinem staatlichen Referenzlabor sowie nachfolgende Änderungen dazu zugänglich. Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“

Article 6a

Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der gemäß Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a zugelassenen Betriebe und deren Unterscheidungsnummern, hält sie auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung. Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 32 genannten Verfahren angenommen werden.“

Article 12 Änderung der Richtlinie 91/68/EWG

„(3 Die zuständige Behörde erteilt jeder zugelassenen Sammelstelle eine Zulassungsnummer. Die Zulassungen können auf eine oder mehrere mit dieser Richtlinie abgedeckte Tierarten oder auf zur Zucht oder zur Mast bestimmte Tiere oder aber auf Schlachttiere beschränkt sein. Die zuständige Behörde erstellt eine Liste der zugelassenen Sammelstellen und deren eindeutigen Zulassungsnummern, hält diese auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.“

„(5 Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der zugelassenen Händler und registrierten Räumlichkeiten, die von den Händlern im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit genutzt werden, sowie deren Zulassungsnummern, halten die Liste auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung. Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“

Article 13 Änderung der Richtlinie 91/496/EWG

„(4 a) Die Anerkennung und etwaige Aktualisierung der Liste der in Absatz 1 erster Gedankenstrich genannten Quarantänestationen erfolgen nach dem Verfahren gemäß Artikel 22. Die Kommission veröffentlicht die Liste dieser Quarantänestationen sowie gegebenenfalls die Aktualisierungen im Amtsblatt der Europäischen Union. b) Die Quarantänestationen gemäß Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Absatz 2 erster Gedankenstrich, die die Bedingungen des Anhangs B erfüllen, werden von den Mitgliedstaaten zugelassen, und ihnen wird jeweils eine Zulassungsnummer erteilt. Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der zugelassenen Quarantänestationen und deren Zulassungsnummern, hält diese auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung. Die Quarantänestationen unterliegen der in Artikel 19 vorgesehenen Inspektion. Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Unterabsatzes können gemäß dem in Artikel 22 genannten Verfahren angenommen werden.“

Article 14

1 Die Mitgliedstaaten benennen ein nationales Laboratorium, das die in dieser Richtlinie vorgesehenen Untersuchungen durchführt, und machen die Angaben zu diesem Laboratorium und nachfolgende Änderungen dazu den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglich. Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 19 genannten Verfahren angenommen werden.

2 Die Aufgaben und Pflichten der gemäß Absatz 1 benannten nationalen Laboratorien sind in Anhang I aufgeführt.

3 Die gemäß Absatz 1 benannten nationalen Laboratorien arbeiten mit dem in Artikel 15 genannten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium zusammen.“

Article 11

1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass unbeschadet der gemäß den Artikeln 21 und 23 zu fassenden Beschlüsse nur Samen, Eizellen und Embryonen zum Handel zugelassen werden, die den Bedingungen der Absätze 2, 3, 4 und 5 genügen.

2 Samen von Schafen, Ziegen und Pferden muss unbeschadet etwaiger für die Aufnahme von Equiden bestimmter spezifischer Rassen in die Zuchtbücher einzuhaltender Kriterien im Hinblick auf die künstliche Besamung in einer Station bzw. einem Zentrum, die/das in gesundheitlicher Hinsicht gemäß Anhang D Kapitel I zugelassen worden ist, bzw. — wenn es sich um Schafe und Ziegen handelt — abweichend davon in einem Betrieb entnommen, aufbereitet und gelagert worden sein, der den Anforderungen der Richtlinie 91/68/EWG genügt; Tieren entnommen worden sein, die den Bedingungen des Anhangs D Kapitel II entsprechen; gemäß Anhang D Kapitel III entnommen, aufbereitet, aufbewahrt, gelagert und befördert worden sein; während seiner Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, die einem Muster entspricht, welches nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 festzulegen ist.

3 Eizellen und Embryonen von Schafen, Ziegen, Pferden und Schweinen müssen von einer Entnahmeeinheit weiblichen Spendertieren, die den Bedingungen des Anhangs D Kapitel IV genügen, entnommen oder von einer Erzeugungseinheit erzeugt worden sein; diese Einheiten müssen von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen worden sein und den Bedingungen entsprechen, die in Anhang D Kapitel I nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 festzulegen sind; gemäß Anhang D Kapitel III in einem entsprechend eingerichteten Laboratorium entnommen, aufbereitet und aufbewahrt sowie gelagert und transportiert worden sein; beim Versand in einen anderen Mitgliedstaat von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, die einem Muster entspricht, welches nach dem in Artikel 26 genannten Verfahren festzulegen ist. Zur Besamung weiblicher Spendertiere verwendeter Samen muss im Fall von Schafen, Ziegen und Equiden den Bestimmungen des Absatzes 2 und im Fall von Schweinen den Bestimmungen der Richtlinie 90/429/EWG genügen. Etwaige zusätzliche Garantien können gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren festgelegt werden.

4 Die zugelassenen Stationen/Zentren gemäß Absatz 2 erster Gedankenstrich und die zugelassenen Einheiten gemäß Absatz 3 erster Gedankenstrich werden von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats registriert, wobei jede Station/jedes Zentrum und jede Einheit eine Veterinärkontrollnummer erhalten. Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste dieser zugelassenen Stationen/Zentren und Einheiten und deren Veterinärkontrollnummern, hält die Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung. Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren angenommen werden.

5 Die tierseuchenrechtlichen Anforderungen, die für Samen, Eizellen und Embryonen von nicht in den Absätzen 2 und 3 genannten Tierarten gelten, und das Muster der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung werden gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren festgelegt. Bis zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen und des Musters der Gesundheitsbescheinigung für den Handel mit diesen Samen, Eizellen und Embryonen gelten die nationalen Vorschriften weiter.“

Article 16 Änderung der Richtlinie 92/66/EWG

„(2 Die in Absatz 1 aufgeführten nationalen Laboratorien sind für die Koordinierung der Standards und Diagnosemethoden, der Verwendung von Reagenzien und der Impfstoffprüfungen zuständig.“

„(3 Die in Absatz 1 aufgeführten nationalen Laboratorien sind zuständig für die Koordinierung der in den einzelnen staatlichen Diagnoselaboratorien für die Newcastle-Krankheit angewandten Standards und Diagnoseverfahren. Zu diesem Zweck“.

„(4 Die in Absatz 1 genannten nationalen Laboratorien arbeiten mit dem in Artikel 15 genannten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium zusammen.

5 Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Listen der in Absatz 1 genannten nationalen Laboratorien oder Institute und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung. Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“

Article 17 Änderung der Richtlinie 92/119/EWG

„(5 Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Listen der in Absatz 1 genannten nationalen Laboratorien und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.“

Article 18 Änderung der Richtlinie 94/28/EG

„(1 Der Kommission wird eine Liste der Einrichtungen für die betroffenen Tierarten und/oder Rassen, die die zuständige Behörde des Drittlands für die Zwecke dieser Richtlinie zugelassen hat, übermittelt. Die Zulassung einer Einrichtung ist von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich auszusetzen oder zu entziehen, wenn die Einrichtung die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des betroffenen Drittlands gemäß dem zweiten Unterabsatz erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.“

Article 15

1 Die Mitgliedstaaten benennen ein nationales Laboratorium, das die in dieser Richtlinie vorgesehenen Untersuchungen durchführt, und stellt die Angaben zu diesem Laboratorium sowie nachfolgende Änderungen dazu den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung. Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

2 Die Aufgaben der gemäß Absatz 1 benannten nationalen Laboratorien sind in Anhang I aufgeführt.

3 Die gemäß Absatz 1 benannten nationalen Laboratorien arbeiten mit dem in Artikel 16 genannten Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium zusammen.“

Article 3

1 Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann auf der Grundlage eines von AFSSA, Nancy, dokumentierten günstigen Ergebnisses der Bewertung eines Bewerberlaboratoriums in einem Mitgliedstaat dem Bewerberlaboratorium die Zulassung für die Durchführung der serologischen Tests zur Überwachung der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen erteilen. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Laboratorien, die sie zugelassen haben, halten die Liste auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

2 Auf der Grundlage eines von AFSSA, Nancy, dokumentierten günstigen Ergebnisses der Bewertung eines Bewerberlaboratoriums in einem Drittland und auf Antrag der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands des Bewerberlaboratoriums auf Zulassung wird einem solchen Laboratorium nach dem Verfahren gemäß Artikel 5 Absatz 2 die Zulassung zur Durchführung serologischer Tests zur Überwachung der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen erteilt.

3 Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“

Article 5a

Anträge auf Zulassung von Laboratorien, die von den Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2010 gemäß Artikel 3 und Anhang II gestellt werden, fallen unter diese Entscheidung in der vor dem 3. September 2008 geltenden Fassung.“

Article 21 Änderung der Richtlinie 2001/89/EG

Die Richtlinie 2001/89/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Normen und Diagnosemethoden in den einzelnen Mitgliedstaaten durch ein nationales Laboratorium gemäß Anhang III koordiniert werden. Die Mitgliedstaaten stellen die Angaben zu ihren nationalen Laboratorien sowie nachfolgende Änderungen dazu den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit in einer Weise zur Verfügung, die gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt wird.“ 2. Anhang III wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Aufgaben der nationalen Laboratorien für die klassische Schweinepest“. b) Nummer 1 wird gestrichen.

Article 22 Änderung der Richtlinie 2002/60/EG

Die Richtlinie 2002/60/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Normen und Diagnosemethoden der einzelnen Mitgliedstaaten durch ein nationales Laboratorium gemäß Anhang IV koordiniert werden. Die Mitgliedstaaten stellen die Angaben zu ihren nationalen Laboratorien sowie nachfolgende Änderungen dazu den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit in einer Weise zur Verfügung, die gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt wird.“ 2. Anhang IV wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Aufgaben der nationalen Laboratorien für die afrikanische Schweinepest“. b) Nummer 1 wird gestrichen.

Article 23 Änderung der Richtlinie 2005/94/EG

„(2 Die Mitgliedstaaten stellen die Angaben zu ihren nationalen Laboratorien sowie nachfolgende Änderungen dazu den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit in einer Weise zur Verfügung, die gemäß dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt wird.“

Article 24 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zum 1. Januar 2010 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 25 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 26 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions