Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (kodifizierte Fassung)

CELEX
32008L0119
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2008-12-18
In force since
2009-02-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Mit dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern festgelegt, die zum Zwecke der Aufzucht und Mast gehalten werden.

Article 2

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „Kälber“: Rinder bis zum Alter von sechs Monaten; 2. „zuständige Behörde“: die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt .

Article 3

1 Ab dem 1. Januar 1998 gelten für alle neu gebauten oder renovierten Betriebsanlagen und für alle Anlagen, die nach diesem Stichtag erstmals benutzt werden, folgende Bestimmungen: a) Über acht Wochen alte Kälber dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden, es sei denn, es liegt eine tierärztliche Bescheinigung darüber vor, dass das betreffende Tier gesundheits- oder verhaltensbedingt abgesondert werden muss, um behandelt werden zu können. In jedem Fall entspricht die Breite der Einzelbucht zumindest der Widerristhöhe des Kalbes in Standposition und die Länge der Einzelbucht zumindest der Körperlänge, gemessen von der Nasenspitze bis zum kaudalen Rand des Tuber ischii (Spitze des Hinterteils), multipliziert mit 1,1. Einzelbuchten für Kälber (außer für die Absonderung kranker Tiere) dürfen keine festen Wände haben, sondern müssen mit durchbrochenen Seitenwänden ausgestattet sein, die einen direkten Sicht- und Berührungskontakt der Kälber ermöglichen. b) Für Kälber in Gruppenhaltung ist die jedem Kalb uneingeschränkt verfügbare Fläche zumindest gleich 1,5 m2 für jedes Kalb mit einem Lebendgewicht von weniger als 150 kg, zumindest 1,7 m2 für jedes Kalb mit einem Lebendgewicht von 150 kg oder mehr, aber weniger als 220 kg, und zumindest 1,8 m2 für jedes Kalb mit einem Lebendgewicht von 220 kg oder mehr. Unterabsatz 1 findet jedoch keine Anwendung auf: a) Betriebe mit weniger als sechs Kälbern; b) Kälber, die sich bei der Mutter befinden, um von ihr gesäugt zu werden.

2 Ab dem 31. Dezember 2006 gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 für alle Betriebe.

Article 4

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Bedingungen für die Haltung von Kälbern im Einklang mit den in Anhang I festgelegten allgemeinen Vorschriften stehen.

Article 5

Die allgemeinen Vorschriften des Anhangs I können nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, um dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen.

Article 6

Die Kommission unterbreitet dem Rat bis zum 1. Januar 2006 einen auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ausgearbeiteten Bericht über das bzw. die Intensivhaltungssysteme, bei denen die Erfordernisse einer artgerechten Kälberhaltung in gesundheitlicher, tierzüchterischer, physiologischer und verhaltensmäßiger Hinsicht erfüllt sind, sowie über die sozioökonomischen Auswirkungen der verschiedenen Systeme und fügt dem Bericht geeignete Vorschläge bei, die den darin enthaltenen Schlussfolgerungen Rechnung tragen.

Article 7

1 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass unter der Verantwortung der für die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zuständigen Behörde Kontrollen durchgeführt werden. Mit diesen Kontrollen, die im Rahmen anderer Kontrollen durchgeführt werden können, wird jährlich ein statistisch repräsentativer Teil der verschiedenen Haltungssysteme eines jeden Mitgliedstaats erfasst.

2 Die Kommission legt nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren einen Kodex mit den Regeln für die Kontrollen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels fest.

3 Die Mitgliedstaaten unterrichten erstmals vor dem 30. April 1996 und danach alle zwei Jahre jeweils vor dem letzten Arbeitstag im April die Kommission über die Ergebnisse der Kontrollen, die in den zwei vorausgegangenen Jahren gemäß diesem Artikel durchgeführt worden sind, wobei sie auch die Zahl der Kontrollen im Verhältnis zur Zahl der Betriebe in ihrem Gebiet angeben.

Article 8

Bei aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren muss eine von der zuständigen Behörde dieses Landes ausgestellte Bescheinigung mitgeführt werden, wonach sie eine Behandlung erfahren haben, die der von dieser Richtlinie für aus der Gemeinschaft stammende Tiere gewährleisteten Behandlung mindestens gleichwertig ist.

Article 9

Soweit es für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, können Veterinärsachverständige der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Dabei müssen die Kontrolleure selbst die besonderen Hygienemaßnahmen treffen, die geeignet sind, jegliches Risiko einer Übertragung von Krankheiten auszuschließen. Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet eine Kontrolle vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe die erforderliche Unterstützung. Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über das Ergebnis der Kontrollen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ergreift die gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen, um den Ergebnissen dieser Kontrolle Rechnung zu tragen. In den Beziehungen zu Drittländern gelten die Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren . Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Verfahren festgelegt.

Article 10

1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Article 11

Die Mitgliedstaaten können unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags in ihrem Gebiet strengere Bestimmungen für den Schutz von Kälbern beibehalten oder zur Anwendung bringen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind. Sie unterrichten die Kommission über alle diesbezüglichen Maßnahmen.

Article 12

Die Richtlinie 91/629/EWG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Article 13

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 14

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions