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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (kodifizierte Fassung)

CELEX
32008L0120
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2008-12-18
In force since
2009-03-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Mit dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen festgelegt, die zum Zweck der Aufzucht und Mast gehalten werden.

Article 2

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Schweine“: Tiere der Gattung Schwein jedes Alters für Zucht- bzw. Mastzwecke; 2. „Eber“: geschlechtsreife männliche Schweine, die zur Zucht bestimmt sind; 3. „Jungsauen“: geschlechtsreife weibliche Schweine vor dem ersten Wurf; 4. „Sauen“: weibliche Schweine nach dem ersten Wurf; 5. „säugende Sauen“: weibliche Schweine vom Beginn der perinatalen Phase bis zum Absetzen der Saugferkel; 6. „trockengestellte und trächtige Muttertiere“: Sauen vom Zeitpunkt des Absetzens bis zur perinatalen Phase; 7. „Saugferkel“: Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen; 8. „Absatzferkel“: abgesetzte Ferkel bis zum Alter von zehn Wochen; 9. „Mastschweine/Zuchtläufer“: Schweine vom Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung bzw. zum Decken; 10. „zuständige Behörde“: die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt .

Article 3

1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Betriebe den nachstehenden Anforderungen genügen: a) Jedem Absatzferkel oder Mastschwein/Zuchtläufer, außer gedeckten Jungsauen und Sauen, muss in Gruppenhaltung mindestens folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen: Lebendgewicht (kg)m2bis 100,15> 10 bis 200,20> 20 bis 300,30> 30 bis 500,40> 50 bis 850,55> 85 bis 1100,65über 1101,00 b) Jeder gedeckten Jungsau und jeder Sau muss bei Gruppenhaltung insgesamt eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche von mindestens 1,64 m2 bzw. 2,25 m2 zur Verfügung stehen. Bei einer Gruppenhaltung von weniger als sechs Tieren ist die uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche um 10 % zu vergrößern. Bei einer Gruppenhaltung von 40 oder mehr Tieren darf die uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche um 10 % verringert werden.

2 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bodenflächen folgende Anforderungen erfüllen: a) gedeckte Jungsauen und trächtige Sauen: Ein Teil der gemäß Absatz 1 Buchstabe b erforderlichen Fläche, der mindestens 0,95 m2 pro Jungsau und mindestens 1,3 m2 pro Sau zu betragen hat, ist plan befestigt oder in einer Weise auszuführen, dass die Perforationen maximal 15 % dieser Fläche beanspruchen; b) Soweit bei Schweinen in Gruppenhaltung Betonspaltenböden verwendet werden, i) darf die Spaltenweite folgende Weiten nicht überschreiten: bei Saugferkeln 11 mm, bei Absatzferkeln 14 mm, bei Mastschweinen/Zuchtläufern 18 mm, bei gedeckten Jungsauen und Sauen 20 mm, ii) muss die Auftrittsbreite betragen: bei Saugferkeln und Absatzferkeln mindestens 50 mm und bei Mastschweinen/Zuchtläufern, gedeckten Jungsauen und Sauen mindestens 80 mm.

3 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Bau oder Umbau von Anlagen zur Anbindehaltung von Sauen und Jungsauen verboten ist. Ab 1. Januar 2006 ist die Anbindehaltung von Sauen und Jungsauen verboten.

4 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Sauen und Jungsauen für einen Zeitraum, der vier Wochen nach dem Decken beginnt und eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen gehalten werden. Die Seiten der Bucht, in der die Gruppe gehalten wird, müssen mehr als 2,8 m lang sein. Bei weniger als sechs Tieren in Gruppenhaltung muss die Bucht, in der die Gruppe gehalten wird, mehr als 2,4 m lang sein. Abweichend von Unterabsatz 1 können Sauen und Jungsauen in Betrieben mit weniger als zehn Sauen für den im vorstehenden Absatz genannten Zeitraum einzeln gehalten werden, sofern sie sich in der Bucht ungehindert umdrehen können.

5 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Sauen und Jungsauen unbeschadet der in Anhang I enthaltenen Auflagen ständig Zugang zu Beschäftigungsmaterial haben, das zumindest den in diesem Anhang festgelegten einschlägigen Anforderungen genügt.

6 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Sauen und Jungsauen in Gruppenhaltung nach einem System gefüttert werden, das gewährleistet, dass jedes einzelne Tier ausreichend fressen kann, selbst wenn Futterrivalen anwesend sind.

7 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle trocken gestellten trächtigen Sauen genügend Grundfutter oder Futter mit hohem Rohfaseranteil sowie Kraftfutter erhalten, um ihren Hunger und ihr Kaubedürfnis stillen zu können.

8 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in Gruppen zu haltende Schweine, die besonders aggressiv sind oder die bereits von anderen Schweinen angegriffen wurden, oder kranke oder verletzte Tiere vorübergehend in Einzelbuchten aufgestallt werden dürfen. In diesem Fall ist zu gewährleisten, dass sich das Tier in der Einzelbucht auf jeden Fall ungehindert umdrehen kann, sofern dies nicht besonderen tierärztlichen Empfehlungen zuwiderläuft.

9 Absatz 1 Buchstabe b, die Absätze 2, 4 und 5 sowie der letzte Satz von Absatz 8 gelten für alle ab dem 1. Januar 2003 neu gebauten oder umgebauten Betriebe bzw. Betriebe, die nach diesem Termin erstmals bewirtschaftet werden. Ab 1. Januar 2013 gelten diese Bestimmungen für alle Betriebe. Absatz 4 Unterabsatz 1 gilt nicht für Betriebe, in denen weniger als zehn Sauen gehalten werden.

Article 4

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Bedingungen für die Haltung von Schweinen in Einklang mit den in Anhang I festgelegten allgemeinen Vorschriften stehen.

Article 5

Die Vorschriften des Anhangs I können nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, um dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen.

Article 6

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass a) Personen, die mit Schweinen umgehende Personen beschäftigen oder einstellen, gewährleisten, dass Letztere Anweisungen und Leitlinien zur Anwendung der Bestimmungen des Artikels 3 und des Anhangs I erhalten; b) angemessene Lehrgänge angeboten werden. Diese müssen insbesondere auch dem Tierschutzaspekt Rechnung tragen.

Article 7

1 Die Kommission unterbreitet dem Rat auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit möglichst vor dem 1. Januar 2005 und auf jeden Fall zum 1. Juli 2005 einen Bericht. Bei der Abfassung des Berichts ist den sozioökonomischen Folgen, den Hygiene- und den Umweltauswirkungen und den unterschiedlichen klimatischen Bedingungen Rechnung zu tragen. Ferner ist darin die Entwicklung von Methoden und Systemen der Schweineproduktion und der Fleischverarbeitung, bei denen sich die operative Kastration vermeiden lässt, zu behandeln. Dem Bericht sind gegebenenfalls entsprechende Gesetzgebungsvorschläge hinzuzufügen, die sich mit den Auswirkungen befassen, welche die für eine artgerechte Haltung von Absatzferkeln und Mastschweinen/Zuchtläufern zur Verfügung gestellten unterschiedlichen Flächen und Arten von Böden haben.

2 Auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit unterbreitet die Kommission dem Rat bis spätestens 1. Januar 2008 einen Bericht. Dieser Bericht trägt insbesondere folgenden Aspekten Rechnung: a) den Auswirkungen der Belegdichte — einschließlich der Gruppengröße und der Methoden der Gruppenhaltung — in den verschiedenen Haltungssystemen auf den Tierschutz und insbesondere die Gesundheit von Schweinen; b) den Auswirkungen der Gestaltung der Buchten und der unterschiedlichen Arten von Böden auf den Tierschutz und insbesondere die Gesundheit von Schweinen, wobei auch die unterschiedlichen klimatischen Bedingungen zu berücksichtigen sind; c) den mit Schwanzbeißen verbundenen Risikofaktoren und den Empfehlungen zur Verringerung der Notwendigkeit, den Schwanz zu kupieren; d) Weiterentwicklungen von Systemen der Gruppenhaltung trächtiger Sauen, wobei sowohl die pathologischen, tierzüchterischen, physiologischen und ethologischen Aspekte der verschiedenen Systeme als auch ihre Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt sowie die unterschiedlichen klimatischen Bedingungen zu berücksichtigen sind; e) Platzkriterien für ausgewachsene Zuchteber in Einzelhaltung, wobei auch das Deckzentrum zu berücksichtigen ist; f) Weiterentwicklungen von Systemen der Offenstallhaltung von trächtigen und säugenden Sauen, die den Bedürfnissen dieser Tiere gerecht werden, ohne die Überlebenschancen der Ferkel zu beeinträchtigen; g) den Verbrauchererwartungen und Verbrauchereinstellungen gegenüber Schweinefleisch für den Fall, dass die Haltungsbedingungen in Bezug auf Schweine in unterschiedlicher Weise verbessert werden; h) den sozioökonomischen Auswirkungen der verschiedenen Schweinemastsysteme und ihren Auswirkungen auf die Wirtschaftspartner der Gemeinschaft. Dem Bericht können erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.

Article 8

1 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass unter der Verantwortung der für die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zuständigen Behörde Kontrollen durchgeführt werden. Mit diesen Kontrollen, die im Rahmen anderer Kontrollen durchgeführt werden können, wird jährlich ein statistisch repräsentativer Teil der verschiedenen Haltungssysteme eines jeden Mitgliedstaats erfasst.

2 Die Kommission legt nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren einen Kodex mit den Regeln für die Kontrollen nach Absatz 1 dieses Artikels fest.

3 Die Mitgliedstaaten unterrichten erstmals vor dem 30. April 1996 und danach alle zwei Jahre jeweils vor dem letzten Arbeitstag im April die Kommission über die Ergebnisse der Kontrollen, die in den zwei vorausgegangenen Jahren gemäß diesem Artikel durchgeführt worden sind, wobei sie auch die Zahl der Kontrollen im Verhältnis zur Zahl der Betriebe in ihrem Gebiet angeben.

Article 9

Bei aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren muss eine von der zuständigen Behörde dieses Landes ausgestellte Bescheinigung mitgeführt werden, wonach sie eine Behandlung erfahren haben, die der gemäß dieser Richtlinie für aus der Gemeinschaft stammende Tiere gewährleisteten Behandlung mindestens gleichwertig ist.

Article 10

Soweit es für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, können Veterinärsachverständige der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Dabei müssen die Kontrolleure selbst die besonderen Hygienemaßnahmen treffen, die geeignet sind, jegliches Risiko der Übertragung von Krankheiten auszuschließen. Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet eine Kontrolle vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe die erforderliche Unterstützung. Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über das Ergebnis der Kontrollen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ergreift die gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen, um den Ergebnissen dieser Kontrolle Rechnung zu tragen. In den Beziehungen zu Drittländern gelten die Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren . Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Article 11

1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Article 12

Die Mitgliedstaaten können jedoch in ihrem Gebiet unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des EG-Vertrags strengere Bestimmungen für den Schutz von Schweinen beibehalten oder zur Anwendung bringen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind. Sie unterrichten die Kommission über alle diesbezüglichen Maßnahmen.

Article 13

Die Richtlinie 91/630/EWG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Article 14

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 15

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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