Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 20. Juni 2008 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit diesen Währungsreserven (Neufassung) (EZB/2008/5)
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Leitlinie bezeichnet „NZB des Euro-Währungsgebiets“ die NZB eines Mitgliedstaats, der den Euro eingeführt hat, und „Europäische Rechtsordnungen“ die Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten, die den Euro gemäß dem EG-Vertrag eingeführt haben, sowie die Rechtsordnungen Dänemarks, Schwedens, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs (nur England und Wales).
Article 2 Verwaltung von Währungsreserven durch die NZBen des Euro-Währungsgebiets im Auftrag und Namen der EZB
1 Jede NZB des Euro-Währungsgebiets ist berechtigt, sich an der operativen Verwaltung der der EZB übertragenen Währungsreserven zu beteiligen. Eine NZB des Euro-Währungsgebiets kann entscheiden, sich nicht an dieser Verwaltung zu beteiligen oder diese Verwaltung mit einer oder mehreren anderen NZBen des Euro-Währungsgebiets zusammenzulegen. Wenn eine NZB des Euro-Währungsgebiets sich nicht an der operativen Verwaltung der Währungsreserven der EZB beteiligt, verwalten die anderen NZBen des Euro-Währungsgebiets die Währungsreserven, die sonst von der sich nicht beteiligenden NZB verwaltet würden.
2 Die NZBen des Euro-Währungsgebiets führen Geschäfte mit den Währungsreserven der EZB im Auftrag und Namen der EZB durch. Mit der Eingehung solcher Geschäfte erkennt eine NZB des Euro-Währungsgebiets ihren Status als Beauftragte der EZB an. In Bezug auf sämtliche von den NZBen des Euro-Währungsgebiets im Auftrag und Namen der EZB durchgeführten Geschäfte legen die NZBen des Euro-Währungsgebiets bei der Vereinbarung dieser Geschäfte den Status der EZB als Auftraggeberin durch die Angabe sowohl des Namens als auch einer Kontonummer oder -Kennung gegenüber allen beteiligten Parteien offen.
3 Bei der Durchführung von Geschäften mit den Währungsreserven der EZB als deren Beauftragte hat jede NZB des Euro-Währungsgebiets ihre eigenen Interessen oder die Interessen jedes Dritten, für den sie Geschäfte durchführt, den Interessen der EZB unterzuordnen.
4 Auf Anfrage eines Vertragspartners der EZB hat eine NZB des Euro-Währungsgebiets den Nachweis über ihre Befugnis zur Durchführung von Geschäften mit den Währungsreserven der EZB in deren Auftrag und Namen gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner zu erbringen.
Article 3 Rechtsdokumentation
1 Sämtliche Geschäfte mit den Währungsreserven der EZB sind unter Verwendung der standardisierten Rechtsdokumentation nach Maßgabe dieses Artikels und in der jeweils von der EZB genehmigten oder geänderten Form durchzuführen. Bevor eine NZB des Euro-Währungsgebiets Geschäfte mit einem Vertragspartner im Auftrag und Namen der EZB eingehen kann, ist die Rechtsdokumentation vom Vertragspartner zu unterzeichnen und sind die Originale bei der EZB zu hinterlegen.
2 Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, „Buy/sell-back“- und „Sell/buy-back“-Geschäfte mit den Währungsreserven der EZB werden mittels folgender Standardvereinbarungen dokumentiert: a) der FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß einer der europäischen Rechtsordnungen und gemäß nordirischem und schottischem Recht gegründet wurden bzw. ihren Sitz in einem dieser Länder haben; b) das „Bond Market Association Master Repurchase Agreement“ (Ausgabe September 1996) ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß der Rechtsordnung der Vereinigten Staaten (auf Bundes- oder Staatsebene) gegründet wurden oder ihren Sitz in den Vereinigten Staaten haben, und c) das „TBMA/ISMA Global Master Repurchase Agreement“ (Ausgabe 2000) ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß sonstigen, nicht in Buchstabe a oder b genannten Rechtsordnungen gegründet wurden oder ihren Sitz in einem dieser Länder haben.
3 Geschäfte mit OTC-Derivaten mit den Währungsreserven der EZB werden mittels folgender Standardvereinbarungen dokumentiert: a) der FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß einer der europäischen Rechtsordnungen gegründet wurden oder ihren Sitz in einem dieser Länder haben; b) das „1992 International Swaps and Derivatives Association Master Agreement (Multicurrency — cross-border, New York law version)“ ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß der Rechtsordnung der Vereinigten Staaten (auf Bundes- oder Staatsebene) gegründet wurden oder ihren Sitz in den Vereinigten Staaten haben, und c) das „1992 International Swaps and Derivatives Association Master Agreement (Multi-currency — cross-border, English law version)“ ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß sonstigen, nicht in Buchstabe a oder b genannten Rechtsordnungen gegründet wurden oder ihren Sitz in einem dieser Länder haben.
4 Das Direktorium kann entscheiden, eine der in Absatz 2 Buchstabe c oder Absatz 3 Buchstabe c genannten Standardvereinbarungen anstatt der Standardvereinbarungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 3 Buchstabe a für einen Mitgliedstaat zu verwenden, wenn dieser den Euro einführt, falls der EZB in Bezug auf die Verwendung der betroffenen Standardvereinbarung in diesem Mitgliedstaat kein in Form und Inhalt akzeptables Rechtsgutachten zur Verfügung steht. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über sämtliche gemäß dieser Bestimmung getroffenen Entscheidungen.
5 Einlagen von Währungsreserven der EZB bei Vertragspartnern, die i) für die oben in Absatz 2 bzw. Absatz 3 genannten Geschäfte zugelassen und ii) gemäß einer der europäischen Rechtsordnungen außer Irland gegründet wurden oder in einem der entsprechenden Länder ihren Sitz haben, werden mittels des FBE-Rahmenvertrags für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) dokumentiert. In den nicht unter die Ziffern i) und ii) fallenden Fällen werden Einlagen von Währungsreserven der EZB unter Verwendung des Aufrechnungsvertrags gemäß Absatz 7 dokumentiert.
6 Ein Dokument in der Form gemäß Anhang I (nachfolgend „ECB-Annex“) wird jeder Standardvereinbarung mit Ausnahme des FBE-Rahmenvertrags für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) beigefügt, gemäß der Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, „Buy/sell-back“-Geschäfte, „Sell/buy-back“-Geschäfte, Wertpapierleihgeschäfte, „Triparty Repo“-Geschäfte oder Geschäfte mit OTC-Derivaten mit den Währungsreserven der EZB durchgeführt werden; dieses Dokument ist integraler Bestandteil jeder Standardvereinbarung.
7 Mit allen Vertragspartnern ist ein Aufrechnungsvertrag in einer der Formen gemäß Anhang II zu vereinbaren; hiervon ausgenommen sind Vertragspartner, i) mit denen die EZB einen FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) geschlossen hat und ii) die gemäß einer der europäischen Rechtsordnungen außer Irland gegründet wurden oder ihren Sitz in einem dieser Länder haben. a) Ein Aufrechnungsvertrag gemäß englischem Recht in englischer Sprache in der Form gemäß Anhang IIa wird mit allen Vertragspartnern geschlossen; hiervon ausgenommen sind die in den Buchstaben b, c und d genannten Vertragspartner; b) ein Aufrechnungsvertrag gemäß französischem Recht in französischer Sprache in der Form gemäß Anhang IIb wird mit Vertragspartnern geschlossen, die in Frankreich gegründet wurden; c) ein Aufrechnungsvertrag gemäß deutschem Recht in deutscher Sprache in der Form gemäß Anhang IIc wird mit Vertragspartnern geschlossen, die in Deutschland gegründet wurden, und d) ein Aufrechnungsvertrag gemäß dem Recht des Staats New York in englischer Sprache in der Form gemäß Anhang IId wird mit Vertragspartnern geschlossen, die in den Vereinigten Staaten gegründet wurden.
8 Die Erbringung von Finanzdienstleistungen mit den Währungsreserven der EZB durch Finanzmittler einschließlich, aber nicht beschränkt auf Bank-, Makler-, Verwahr- und Anlagedienstleistungen von Korrespondenzbanken, Verwahrstellen, Depotbanken, Abwicklungsinstituten sowie zentralen Clearingstellen für börsengehandelte Derivate sind durch von der EZB jeweils zu genehmigende Sondervereinbarungen zu dokumentieren.
Article 4 Inkrafttreten
1 Die Leitlinie EZB/2006/28 wird hiermit mit Wirkung vom 25. Juni 2008 aufgehoben.
2 Bezugnahmen auf die Leitlinie EZB/2006/28 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Leitlinie.
3 Diese Leitlinie tritt am 25. Juni 2008 in Kraft.
Article 5 Adressaten
Diese Leitlinie gilt für die NZBen des Euro-Währungsgebiets.
Relations
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