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Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, in der Fassung des Beschlusses 2006/512/EG

CELEX
32008Q0610(01)
Document type
AGREE_INTERNAL
Sector
Legislation
Date of document
2008-06-03
In force since
2008-06-03
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, in der Fassung des Beschlusses 2006/512/EG (2008/C 143/01) Unterrichtung des Europäischen Parlaments 1. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird das Europäische Parlament von der Kommission regelmäßig über die Arbeiten der Ausschüsse unterrichtet, und dies nach Modalitäten, die die Transparenz und Effizienz des Übermittlungssystems und eine Identifizierung der übermittelten Informationen sowie der einzelnen Verfahrensstadien gewährleisten.

Zu diesem Zweck erhält es zur gleichen Zeit und unter den gleichen Bedingungen wie die Mitglieder der Ausschüsse die Entwürfe der Tagesordnungen der Sitzungen, die Entwürfe für Durchführungsmaßnahmen, die diesen Ausschüssen auf der Grundlage eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts vorgelegt werden, die Abstimmungsergebnisse, die Kurzniederschriften über die Sitzungen und die Listen der Behörden, denen die Personen angehören, die die Mitgliedstaaten in deren Auftrag vertreten. Verzeichnis 2. Die Kommission erstellt ein Verzeichnis, das alle dem Europäischen Parlament übermittelten Dokumente enthält.

Das Europäische Parlament hat unmittelbaren Zugang zu diesem Verzeichnis. Gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Beschlusses 1999/468/EG werden die bibliografischen Hinweise der dem Europäischen Parlament übermittelten Dokumente öffentlich zugänglich gemacht. 3. Gemäß den von der Kommission in ihrer Erklärung zu Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG gegebenen Zusagen, und sobald die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen gegeben sind, wird das in Ziffer 2 vorgesehene Verzeichnis insbesondere Folgendes ermöglichen: eine klare Identifizierung der Dokumente, die Gegenstand desselben Verfahrens sind und die Änderungen der Durchführungsmaßnahmen in den einzelnen Verfahrensstadien betreffen, die Angabe des Verfahrensstadiums und des Zeitplans, eine eindeutige Unterscheidung zwischen dem Entwurf von Maßnahmen, der zeitgleich beim Europäischen Parlament und bei den Ausschussmitgliedern gemäß deren Informationsrecht eingeht, und dem endgültigen Entwurf, der dem Europäischen Parlament nach Stellungnahme des Ausschusses übermittelt wird, eine eindeutige Identifizierung aller Änderungen an Dokumenten, die dem Europäischen Parlament bereits übermittelt wurden.

4. Wenn das Europäische Parlament und die Kommission nach einem Übergangszeitraum, der mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung beginnt, feststellen, dass das System betriebsbereit ist und zufriedenstellend funktioniert, erfolgt die Übermittlung der Dokumente an das Europäische Parlament auf elektronischem Wege mit einem Link zu dem in Ziffer 2 vorgesehenen Verzeichnis. Die Entscheidung darüber erfolgt durch einen Briefwechsel zwischen den Präsidenten der beiden Organe. Während des Übergangszeitraums werden die Dokumente dem Europäischen Parlament in Form eines Anhangs zu einer E-Mail übermittelt.

5. Außerdem erklärt sich die Kommission damit einverstanden, dem Europäischen Parlament auf Antrag seines zuständigen Ausschusses zur Information spezifische Entwürfe für Durchführungsmaßnahmen zu übermitteln, deren Basisrechtsakte nicht nach dem in Artikel 251 des Vertrags vorgesehenen Verfahren erlassen wurden, denen aber eine besondere Bedeutung für das Europäische Parlament zukommt. Diese Maßnahmen werden in das in Ziffer 2 vorgesehene Verzeichnis eingetragen; das Europäische Parlament wird darüber unterrichtet. 6. Zusätzlich zu den in Ziffer 1 genannten Kurzniederschriften kann das Europäische Parlament den Zugang zu Protokollen von Ausschusssitzungen verlangen .

Die Kommission unterzieht jede Anfrage im Hinblick auf die in Anhang 1 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission festgelegten Vertraulichkeitsregeln einer Einzelfallprüfung. Vertrauliche Dokumente 7. Dokumente mit vertraulichem Charakter werden nach internen Verwaltungsverfahren behandelt, bei deren Ausarbeitung jedes Organ darauf achtet, dass sie die erforderlichen Garantien bieten. Entschließungen des Europäischen Parlaments nach Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG 8. Gemäß Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG kann das Europäische Parlament in einer mit Gründen versehenen Entschließung darauf hinweisen, dass ein Entwurf für Maßnahmen zur Durchführung eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts über die in diesem Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht.

9. Das Europäische Parlament nimmt solche Entschließungen gemäß seiner Geschäftsordnung an; hierzu verfügt es über eine Frist von einem Monat ab dem Eingang des endgültigen Entwurfs für Durchführungsmaßnahmen in den den Mitgliedern des betreffenden Ausschusses vorgelegten Sprachfassungen. 10. Das Europäische Parlament und die Kommission stimmen darin überein, dass es angebracht ist, auf Dauer kürzere Fristen für einige Arten dringender Durchführungsmaßnahmen, über die im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung innerhalb eines kürzeren Zeitraum entschieden werden sollte, festzulegen.

Dies gilt insbesondere für einige Maßnahmen, die sich auf externe Politikbereiche, einschließlich humanitärer Hilfe und Soforthilfe, auf den Gesundheits- und Sicherheitsschutz, auf die Verkehrssicherheit und auf Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Vorschriften für öffentliche Ausschreibungen beziehen. In einer Vereinbarung zwischen dem Mitglied der Kommission und dem Vorsitz des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments werden die Arten der betroffenen Maßnahmen und die geltenden Fristen festgelegt. Eine solche Vereinbarung kann jederzeit von beiden Seiten gekündigt werden. 11.

Unbeschadet der in Ziffer 10 genannten Fälle findet in dringenden Fällen sowie für Maßnahmen der laufenden Verwaltung und/oder mit begrenzter Geltungsdauer eine kürzere Frist Anwendung. Diese Frist kann in äußerst dringenden Fällen, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, sehr kurz sein. Das zuständige Mitglied der Kommission setzt die entsprechende Frist unter Angabe des Grundes fest. Das Europäische Parlament kann in solchen Fällen ein Verfahren anwenden, durch das die Anwendung von Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG seinem zuständigen Ausschuss übertragen wird, der der Kommission innerhalb der betreffenden Frist eine Antwort zukommen lassen kann.

12. Sobald die Dienststellen der Kommission absehen, dass ein Entwurf für Maßnahmen gemäß den Ziffern 10 und 11 unter Umständen einem Ausschuss vorgelegt werden muss, unterrichten sie informell das Sekretariat des/der zuständigen Ausschusses/Ausschüsse des Europäischen Parlaments hiervon. Sobald erste Entwürfe für Maßnahmen den Mitgliedern des Ausschusses vorgelegt wurden, benachrichtigen die Dienststellen der Kommission das Sekretariat des/der Ausschusses/Ausschüsse des Europäischen Parlaments von ihrer Dringlichkeit und von den Fristen, die gelten, sobald der endgültige Entwurf vorgelegt wird.

13. Im Anschluss an eine Entschließung gemäß Ziffer 8 oder einer Antwort gemäß Ziffer 11 des Europäischen Parlaments unterrichtet das zuständige Mitglied der Kommission dieses oder gegebenenfalls dessen zuständigen Ausschuss über die Maßnahmen, die die Kommission aufgrund der Entschließung zu treffen beabsichtigt. 14. Daten gemäß den Ziffern 10 bis 13 werden in das Verzeichnis eingetragen. Regelungsverfahren mit Kontrolle 15. Findet das Regelungsverfahren mit Kontrolle Anwendung, unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament nach der Abstimmung im Ausschuss über die geltenden Fristen.

Gemäß Ziffer 16 beginnen diese Fristen erst zu laufen, wenn das Europäische Parlament alle Sprachfassungen erhalten hat. 16. Wenn verkürzte Fristen gelten (Artikel 5a Absatz 5 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG) und in Fällen von Dringlichkeit (Artikel 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG) beginnen die Fristen am Tag des Eingangs des endgültigen Entwurfs für Durchführungsmaßnahmen in den Sprachfassungen zu laufen, die den Mitgliedern des Ausschusses vorgelegt werden, es sei denn, der Vorsitz des Ausschusses des Europäischen Parlaments spricht sich dagegen aus. In jedem Fall bemüht sich die Kommission, alle Sprachfassungen dem Europäischen Parlament sobald wie möglich zu übermitteln.

Sobald die Dienststellen der Kommission absehen, dass ein Entwurf für Maßnahmen gemäß Artikel 5a Absatz 5 Buchstabe b oder Absatz 6 unter Umständen einem Ausschuss vorgelegt werden muss, unterrichten sie informell das Sekretariat des/der zuständigen Ausschusses/Ausschüsse des Europäischen Parlaments hiervon. Finanzdienstleistungen 17. Gemäß ihrer Erklärung zu Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG verpflichtet sich die Kommission hinsichtlich Finanzdienstleistungen dazu: dafür zu sorgen, dass der Beamte der Kommission, der den Vorsitz bei einer Ausschusssitzung führt, das Europäischen Parlament auf dessen Anfrage hin nach jeder Ausschusssitzung über die Beratungen zu den diesem Ausschuss vorgelegten Entwürfen von Durchführungsmaßnahmen unterrichtet, etwaige Fragen zu Beratungen über Entwürfe von Durchführungsmaßnahmen, die einem Ausschuss vorgelegt werden, mündlich oder schriftlich zu beantworten.

Schließlich sorgt die Kommission dafür, dass die in der Plenarsitzung des Parlaments vom 5. Februar 2002 gegebenen und in dessen Plenarsitzung vom 31. März 2004 wiederholten Zusagen sowie diejenigen Zusagen, auf die in den Ziffern 1 bis 7 des Schreibens des Kommissionsmitglieds Bolkestein an die Vorsitzende des Ausschusses des Europäischen Parlaments für Wirtschaft und Währung vom 2. Oktober 2001 Bezug genommen wird, hinsichtlich des gesamten Sektors der Finanzdienstleistungen (einschließlich Wertpapiere, Banken, Versicherung, Altersvorsorge und Rechnungswesen) eingehalten werden. Zeitplan der parlamentarischen Arbeiten 18.

Wenn keine verkürzten Fristen gelten und kein Fall von Dringlichkeit vorliegt, berücksichtigt die Kommission bei der Übermittlung von Entwürfen für Durchführungsmaßnahmen nach dieser Vereinbarung die Parlamentsferien des Europäischen Parlaments (Winter- und Sommerpause sowie Europawahlen), um sicherzustellen, dass das Parlament seine Befugnisse innerhalb der im Beschluss 1999/468/EG und in dieser Vereinbarung genannten Fristen ausüben kann. Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission 19. Die beiden Organe erklären sich bereit, sich gegenseitig zu unterstützen, um eine umfassende Zusammenarbeit zu gewährleisten, wenn es um spezifische Durchführungsmaßnahmen geht.

Hierfür werden geeignete Kontakte auf administrativer Ebene eingerichtet. Frühere Vereinbarungen 20. Die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission vom Jahr 2000 über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates wird hiermit ersetzt. Das Europäische Parlament und die Kommission sehen folgende Vereinbarungen, soweit sie davon betroffen sind, als hinfällig und damit gegenstandslos an: Vereinbarung Plumb/Delors von 1988, Vereinbarung Samland/Williamson von 1996 und Modus Vivendi von 1994 . Brüssel, den 3. Juni 2008 Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident Hans-Gert Pöttering Für die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Der Präsident José Manuel Durão Barroso

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