Verordnung (EG) Nr. 15/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 bezüglich der Berechtigung zur Stellung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz
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Article 12 Berechtigung zur Stellung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz
Berechtigt zur Stellung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz sind natürliche und juristische Personen sowie Einrichtungen, die nach dem auf sie anwendbaren Recht wie juristische Personen behandelt werden. Anträge können auch von mehreren Antragstellern gemeinsam gestellt werden.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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