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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008)

CELEX
32008R0040
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2008-01-16
In force since
2008-01-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2008 fest. Außerdem werden für Januar 2009 bestimmte Aufwandsbeschränkungen und begleitende Fangbedingungen und für bestimmte antarktische Bestände die Fangmöglichkeiten und besonderen Fangbedingungen für die in Anhang IE genannten Zeiträume festgelegt.

Article 2 Geltungsbereich

1 Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gilt diese Verordnung für a) Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (Gemeinschaftsschiffe) und b) Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen und dort registriert sind (Drittlandschiffe), in Gemeinschaftsgewässern (EG-Gewässer).

2 Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung — ausgenommen die Nummer 4.2 des Anhangs III und die Fußnote 1 des Anhangs IX — nicht für Fangeinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden und die mit Genehmigung und unter der Aufsicht des Mitgliedstaats, unter dessen Flagge das betreffende Schiff fährt, durchgeführt und der Kommission und den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus gemeldet werden. Mitgliedstaaten, die Fangeinsätze zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternehmen, melden der Kommission, den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, dem ICES und dem STECF alle Fänge, die bei diesen Einsätzen getätigt werden.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck a) zulässige Gesamtfangmenge (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf; b) Quote einen der Gemeinschaft, Mitgliedstaaten oder Drittländern zugeteilten, festen Anteil an der TAC; c) internationale Gewässer solche Gewässer, die außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit aller Staaten liegen.

Article 4 Fanggebiete

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen: a) die Gebiete des ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 festgelegt; b) Skagerrak ist ein Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird; c) Kattegat ist das Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird; d) Golf von Cadiz ist das ICES-Gebiet IXa östlich von 7o23'48"W; e) das Gebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) ist im Beschluss des Rates 98/416/EG vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer festgelegt; f) die Gebiete der CECAF (mittlerer Ostatlantik oder FAO 34) sind in der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantik Fischfang betreiben festgelegt; g) NEAFC-Übereinkommensgebiet sind die Gewässer in den Abgrenzungen gemäß Artikel 1 des NEAFC-Übereinkommens, das dem Beschluss des Rates 81/608/EWG vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik beiliegt; h) NEAFC-Regelungsgebiet sind die Gewässer des NEAFC-Übereinkommensgebiets außerhalb der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit der NEAFC-Vertragsparteien; i) die NAFO-Gebiete (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben festgelegt; j) NAFO-Regelungsgebiet ist der Teil des Übereinkommensgebiets der NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwest-Atlantik), der nicht unter die Hoheit oder die Gerichtsbarkeit der Küstenstaaten fällt; k) die Gebiete der SEAFO (Fischereiorganisation für den Südostatlantik) sind im Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft — Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik festgelegt; l) das Gebiet der ICCAT (Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) ist im Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention festgelegt; m) die Gebiete des CCAMLR (Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) sind in Verordnung (EG) Nr. 601/2004 festgelegt; n) das Gebiet der IATTC (Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch) ist im Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde , festgelegt; o) das Gebiet der IOTC (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) ist im Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean festgelegt; p) das Gebiet der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPFO) ist das Hochseegebiet südlich des Äquators, nördlich des CCAMLR-Übereinkommensgebiets östlich des SIOFA-Übereinkommensgebiets nach der Definition des Beschlusses 2006/496/EG des Rates vom 6. Juli 2006 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean und westlich der Fischereihoheitsgebiete der Staaten Südamerikas; q) das Gebiet der WCPFC (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist im Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik festgelegt.

Article 5 Zulässige Fangmengen und Aufteilung

1 Die Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gemeinschaftsgewässern oder bestimmten Nicht-Gemeinschaftsgewässern sowie die Aufteilung dieser Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I festgelegt.

2 Die Gemeinschaftsschiffe dürfen im Rahmen der Quoten nach Anhang I und unter den Bedingungen der Artikel 11, 20 und 21 in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

3 Die Kommission legt die Fangmöglichkeiten für die Sandaalfischereien in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa nach Maßgabe von Nummer 6 des Anhangs IID fest.

4 Die Kommission legt die Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft für Lodde in den ICES-Gebieten V und XIV (grönländische Gewässer) auf 7,7 % der TAC für Lodde fest, sobald diese TAC feststeht.

5 Die Fangmöglichkeiten für Stintdorsch in ICES-Gebiet IIIa und den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV sowie für Sprotte in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV können auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2008 von der Kommission gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren überprüft werden.

6 Die Kommission kann die Fangmöglichkeiten für Sardellen im ICES-Gebiet VIII nach dem im Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2008 festlegen.

7 Als Folge der Überprüfung der Stintdorschbestände im Einklang mit Absatz 5 können die Fangmöglichkeiten für Wittling in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa und für Schellfisch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId sowie im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa von der Kommission nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren zwecks Berücksichtigung der industriellen Beifänge in der Stintdorschfischerei überprüft werden.

Article 6 Verbotene Arten

Die nachstehenden Arten dürfen von Gemeinschaftsschiffen weder im Gemeinschafts- noch in Nichtgemeinschaftsgewässern gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden: Riesenhai (Cetorhinus maximus) Weißer Hai (Carcharodon carcharias).

Article 7 Besondere Aufteilungsvorschriften

1 Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt: a) den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; b) Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93; c) zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; d) zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; e) Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96.

2 Für zurückzubehaltende und auf 2009 zu übertragende Quoten wird Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 abweichend von der genannten Verordnung auch auf alle Bestände angewandt, für die analytische TAC gelten.

Article 8 Fischereiaufwandsbeschränkungen und damit verbundene Bestandsbewirtschaftungsvorschriften

1 Vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009 gelten die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Bedingungen gemäß a) Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter Bestände im Kattegat, im Skagerrak und den ICES-Gebieten IV, VIa, VIIa, VIId sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa; b) Anhang IIB für die Bewirtschaftung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz; c) Anhang IIC für die Bewirtschaftung der Seezungenbestände im ICES-Gebiet VIIe; d) Anhang IID für die Bewirtschaftung der Sandaalbestände in den ICES-Gebieten IIIa und IV und den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa.

2 Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Januar 2008 gelten für die in Absatz 1 genannten Bestände die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Bedingungen gemäß den Anhängen IIA, IIB, IIC und IID der Verordnung (EG) Nr. 41/2007.

3 Die Kommission legt den Fischereiaufwand für 2008 für die Sandaalfischereien in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa nach den Bestimmungen in Anhang IID Nummern 4 und 5 fest.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2008 nicht mehr als 75 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt und/oder bei denen Tiefsee-Arten nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 2347/2007 gefangen wurden. Dieser Absatz gilt nur für Fangreisen, bei denen mehr als 100 kg andere Tiefsee-Arten als Goldlachs gefangen wurden.

Article 9 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

1 Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn a) die Fänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder b) die Fänge Teil eines Gemeinschaftsanteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde und noch nicht ausgeschöpft ist.

2 Abweichend von Absatz 1 dürfen die nachfolgenden Fische auch dann an Bord behalten und angelandet werden, wenn ein Mitgliedstaat über keine Quote verfügt oder die Quoten oder Anteile ausgeschöpft sind: a) Arten, außer Hering und Makrele, wenn i) sie mit anderen Arten vermengt sind und gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 mit Netzen gefangen wurden, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt, und ii) die Fänge weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert werden, oder b) Makrelen, wenn i) diese mit Stöcker oder Sardinen vermengt sind, ii) ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Makrelen, Stöcker und Sardinen nicht überschreitet und iii) die Fänge weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert werden.

3 Alle Anlandungen außer den Fängen nach Absatz 2 werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet.

4 Die Berechnung des Anteils an Beifängen und deren Behandlung erfolgt nach den Artikeln 4 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 850/98.

Article 10 Unsortierte Anlandungen in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa

1 Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 gilt nicht für den Fang von Hering in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa.

2 Sind die Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats bei Hering in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa ausgeschöpft, so dürfen Schiffe, die die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen, in der Gemeinschaft registriert sind und die in den entsprechenden Fischereien mit Fangbeschränkungen tätig sind, keine unsortierten, mit Hering vermengten Fänge anlanden.

3 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete Stichprobenkontrollen vorgenommen werden, um die in unsortierten Anlandungen enthaltenen Arten, die in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa gefangen wurden, wirksam überwachen zu können.

4 Unsortierte Fänge aus den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa dürfen nur in Häfen und Anlandeorten angelandet werden, in denen Stichprobenkontrollen gemäß Absatz 1 durchgeführt werden.

Article 11 Zugangsbeschränkungen

Es ist Gemeinschaftsschiffen untersagt, im Skagerrak in der 12-Seemeilen-Zone Norwegens zu fischen. Schiffe unter der Flagge Dänemarks oder Schwedens dürfen jedoch bis zu einer Entfernung von vier Seemeilen von den Basislinien Norwegens fischen.

Article 12 Bestimmung der Maschenöffnung und Garnstärke

Maschenöffnung und Garnstärke gemäß dieser Verordnung werden in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 129/2003 der Kommission vom 24. Januar 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Feststellung der Maschenöffnung und der Garnstärke von Fangnetzen bestimmt, wenn die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft von Inspektoren der Gemeinschaft, der Kommission und der Mitgliedstaaten kontrolliert werden.

Article 13 Vorübergehende technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen

Die vorübergehenden technischen Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für Gemeinschaftsschiffe sind in Anhang III festgelegt.

Article 14 Genehmigung

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas oder Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Fangmengen nach Maßgabe der Artikel 15 bis 18 und 22 bis 28 Fänge in Gemeinschaftsgewässern tätigen.

Article 15 Verbotene Arten

Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen in Gemeinschaftsgewässern nicht gefischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden: Riesenhai (Cetorhinus maximus) Weißer Hai (Carcharodon carcharias).

Article 16 Geografische Einschränkungen

1 Die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Norwegens oder Fischereifahrzeugen, die auf den Färöern registriert sind, ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien der Mitgliedstaaten im ICES-Gebiet IV, im Kattegat und im Atlantischen Ozean nördlich von 43o00'N liegen, mit Ausnahme des in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Gebiets.

2 Im Skagerrak ist die Fangtätigkeit von Schiffen unter der Flagge Norwegens in einer Entfernung von mehr als vier Seemeilen von den Basislinien Dänemarks und Schwedens gestattet.

3 Die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Venezuelas ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien des Departements Französisch-Guayana liegen.

Article 17 Durchfahrt durch Gemeinschaftsgewässer

Auf Drittlandschiffen, die Gemeinschaftsgewässer durchfahren, sind die Netze nach folgenden Bedingungen so verstaut, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können: a) die Netze, Gewichte und ähnliche Geräte sind von ihren Scherbrettern sowie von den Zug- und Schleppkabeln und –seilen gelöst; b) die Netze, die sich an oder über Deck befinden, sind sicher an einem Teil der Deckaufbauten festgezurrt.

Article 18 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes getätigt wurden, das über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.

Article 19 Vorübergehende technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen

Die vorübergehenden technischen Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für Drittlandschiffe sind in Anhang III festgelegt.

Article 20 Lizenzen und begleitende Bedingungen

1 Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen über Fanglizenzen und spezielle Fangerlaubnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 wird für die Ausübung der Fischerei durch Gemeinschaftsschiffe in Drittlandgewässern eine Lizenz benötigt, die von den Behörden des Drittlands ausgestellt wird.

2 Absatz 1 gilt nicht für den Einsatz folgender Gemeinschaftsschiffe in den norwegischen Gewässern der Nordsee: a) Schiffe mit einer Tonnage von 200 BRZ oder weniger, b) Schiffe, die auf andere Speisefische als Makrele fischen, oder c) Schiffe, die die Flagge Schwedens führen, nach gängiger Praxis.

3 Die Höchstzahl der Lizenzen und sonstigen begleitenden Bedingungen sind in Anhang IV Teil I festgelegt. Die Lizenzanträge enthalten Angaben über die Art der Fischerei sowie den Namen und die Merkmale der Gemeinschaftsschiffe, für die Lizenzen erteilt werden sollen, und werden von den Behörden der Mitgliedstaaten an die Kommission gerichtet. Die Kommission leitet diese Anträge an die Behörden des betreffenden Drittlands weiter.

4 Überträgt ein Mitgliedstaat Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang IV Teil I, so schließt dies auch einen entsprechenden Lizenztransfer ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang IV Teil I genannte Gesamtzahl der Lizenzen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.

5 Die Gemeinschaftsschiffe befolgen die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die im jeweiligen Einsatzgebiet gelten.

Article 21 Färöer

Gemeinschaftsschiffe mit einer Lizenz für die Ausübung einer gezielten Fischerei auf eine Art in den Gewässern der Färöer dürfen auch gezielt auf eine andere Art fischen, wenn sie diese Änderung den Behörden der Färöer zuvor mitteilen.

Article 22 Vorgeschriebener Besitz einer Lizenz oder speziellen Fangerlaubnis

1 Unbeschadet von Artikel 28b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sind Fischereifahrzeuge unter norwegischer Flagge mit weniger als 200 BRZ von der Verpflichtung ausgenommen, im Besitz einer Lizenz oder speziellen Fangerlaubnis zu sein.

2 Lizenzen und spezielle Fangerlaubnisse sind an Bord mitzuführen. Auf den Färöern oder in Norwegen registrierte Fischereifahrzeuge sind von dieser Verpflichtung jedoch ausgenommen.

3 Drittlandschiffe, die am 31. Dezember 2007 zum Fischfang berechtigt sind, dürfen die Fischerei ab 1. Januar 2008 fortsetzen, bis die Liste der Schiffe, die zum Fischfang berechtigt sind, der Kommission vorgelegt und von ihr genehmigt worden ist.

Article 23 Beantragung einer Lizenz oder einer speziellen Fangerlaubnis

Ein von einer Behörde eines Drittlands an die Kommission gerichteter Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder einer speziellen Fangerlaubnis enthält folgende Angaben: a) Name des Schiffes; b) Registriernummer; c) äußere Kennbuchstaben und -ziffern; d) Registrierhafen; e) Name und Anschrift des Eigners oder Charterers; f) Bruttoraumzahl und Länge über alles; g) Maschinenleistung; h) Rufzeichen und Wellenfrequenz; i) vorgesehene Fangmethode; j) vorgesehenes Fanggebiet; k) Arten, die gefangen werden sollen; l) Zeitraum, für den die Lizenz beantragt wird.

Article 24 Anzahl Lizenzen

Die Anzahl der Lizenzen und die speziellen Fangbedingungen sind in Anhang IV Teil II festgelegt.

Article 25 Ungültigkeitserklärung und Rücknahme

1 Die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse können im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer Lizenzen und neuer spezieller Fangerlaubnisse für ungültig erklärt werden. Die Ungültigkeitserklärung wird am Tag vor der Ausgabe der neuen Lizenz und der neuen speziellen Fangerlaubnis durch die Kommission wirksam. Die neuen Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse gelten ab dem Ausgabetag.

2 Die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse werden vor Ablauf ihrer Geltungsdauer ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn die in Anhang I vorgesehene Quote für den betreffenden Bestand ausgeschöpft ist.

3 Bei Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen werden die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse entzogen.

Article 26 Nichteinhaltung der einschlägigen Vorschriften

1 Für ein Drittlandschiff, bei dem die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, werden für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten keine Lizenz und keine spezielle Fangerlaubnis erteilt.

2 Die Kommission teilt den Behörden des betreffenden Drittlands Namen und Merkmale der Drittlandschiffe mit, die ab dem darauf folgenden Monat wegen eines Verstoßes gegen die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht zum Fischfang in der Fischereizone der Gemeinschaft zugelassen werden.

Article 27 Verpflichtungen der Lizenzinhaber

1 Drittlandschiffe befolgen die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die im jeweiligen Einsatzgebiet für die Fangtätigkeit von Gemeinschaftsschiffen gelten, insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1381/87, (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 1434/98 und Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund .

2 Die Drittlandschiffe nach Absatz 1 führen ein Fischereilogbuch, in das die in Anhang V Teil I genannten Angaben eingetragen werden.

3 Drittlandschiffe mit Ausnahme von Schiffen unter norwegischer Flagge, die im ICES-Gebiet IIIa fischen, übermitteln der Kommission nach Anhang VI die dort genannten Angaben.

Article 28 Sonderbestimmungen für das Departement Französisch-Guayana

1 Lizenzen für den Fischfang in den Gewässern des Departements Französisch-Guayana werden nur gewährt, wenn sich der Eigner des betreffenden Drittlandschiffes verpflichtet, auf Wunsch der Kommission einen Beobachter an Bord zu nehmen.

2 Drittlandschiffe, die in den Gewässern des Departements Französisch-Guayana fischen, führen ein Logbuch nach dem Muster in Anhang V Teil II. Auf Anfrage werden der Kommission über die französischen Behörden Fangdaten übermittelt.

Article 29 Schonzeit bei der Fischerei auf Goldmakrelen mit Fischsammelgeräten (FAD)

1 Zum Schutz von Goldmakrelen (Coryphaena hippurus), insbesondere kleinen Fischen, ist die Fischerei auf Goldmakrelen mit Fischsammelgeräten (fish aggregating devices — FAD) vom 1. Januar 2008 bis zum 14. August 2008 in allen geografischen Untergebieten des GFCM-Übereinkommensgebiets gemäß der in Anhang XIV enthaltenen Entschließung GFCM/31/2007/2 untersagt.

2 Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat, der nachweist, dass die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge ihre normalen Fangtage aufgrund schlechter Wetterbedingungen nicht ausschöpfen konnten, die durch diese Schiffe in FAD-Fischereien nicht genutzten Tage bis zum 31. Januar des darauf folgenden Jahres übertragen. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit der Übertragung Gebrauch machen wollen, legen der Kommission vor dem 1. Januar 2009 einen Antrag für die zusätzlichen Tage vor, an denen ein Schiff während der Schonzeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2009 mit FAD Goldmakrelen fischen darf. Einem solchen Antrag muss Folgendes beiliegen: a) ein Bericht mit den Einzelheiten der betreffenden Einstellung der Fangtätigkeiten, einschließlich geeigneter Wetterdaten; b) Name des Schiffes; c) Registriernummer; d) äußere Kennbuchstaben und –ziffern gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft . Die Kommission leitet die Angaben der Mitgliedstaaten an das Exekutivsekretariat der GFCM weiter.

3 Vor dem 1. November 2008 übersenden die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Durchführung der in Absatz 2 genannten Maßnahmen für das Jahr 2007.

4 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Januar 2009 sämtliche Anlandungen und Umladungen von Goldmakrelen mit, die die unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeuge 2008 in allen geografischen Untergebieten des GFCM-Übereinkommensgebiets gemäß der in Anhang XIV enthaltenen Entschließung GFCM/31/2007/2 getätigt haben. Die Kommission leitet die Angaben der Mitgliedstaaten an das GFCM-Exekutivsekretariat weiter.

Article 30 Einrichtung von Fischereisperrgebieten zum Schutz empfindlicher Tiefseelebensräume

1 In den durch Linien zwischen den nachstehenden Koordinaten eingegrenzten Gebieten ist Fischfang mit gezogenen Dredgen und Grundschleppnetzen untersagt: a) Tiefseefischereisperrgebiet Lophelia-Riff vor Santa Maria di Leuca 39o 27,72' N, 18o 10,74' E 39o 27,80' N, 18o 26,68' E 39o 11,16' N, 18o 04,28' E 39o 11,16' N, 18o 35,58' E b) Tiefseefischereisperrgebiet Kohlenwasserstoffaustrittsgebiet im Nildelta 31o 30,00' N, 33o 10,00' E 31o 30,00' N, 34o 00,00' E 32o 00,00' N, 34o 00,00' E 32o 00,00' N, 33o 10,00' E c) Tiefseefischereisperrgebiet Eratosthemes Seamount 33o 00,00' N, 32o 00,00' E 33o 00,00' N, 33o 00,00' E 34o 00,00' N, 33o 00,00' E 34o 00,00' N, 32o 00,00' E

2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der empfindlichen Tiefseelebensräume in den in Absatz 1 genannten Gebieten und tragen besonders dafür Sorge, dass diese Gebiete vor den Auswirkungen jeder anderen Aktivität als dem Fischfang, die der Erhaltung der einmaligen Merkmale dieser besonderen Lebensräume abträglich wären, geschützt werden.

Article 31 Mindestmaschenöffnung der in bestimmten örtlichen und saisonalen Grundschleppnetzfischereien eingesetzten Schleppnetze

1 Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 9 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 können die Mitgliedstaaten Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge ermächtigen, in bestimmten lokal und saisonal begrenzten Grundschleppnetzfischereien Fischbestände, die nicht mit Drittstaaten geteilt werden, weiterhin mit Netzen mit Rautenmaschen von weniger als 40 mm am Steert zu befischen.

2 Absatz 1 gilt nur für Fangtätigkeiten, die die Mitgliedstaaten bereits nach am 1. Januar 2007 anwendbarem einzelstaatlichem Recht genehmigt haben und die mit keiner weiteren Zunahme des Fischereiaufwands gegenüber 2006 verbunden sind.

3 Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis 15. Januar 2008 auf dem üblichen elektronischen Datenträger die Liste der gemäß Absatz 1 ermächtigten Schiffe vor. Die Liste der ermächtigten Schiffe enthält folgende Angaben: a) Nummer des Schiffes im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft und äußere Kennzeichnung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission; b) die auf der Grundlage des Zielbestands oder der Zielbestände, des Fanggebiets nach der Definition der in Anhang XIV enthaltenen Entschließung GFCM/31/2007/2 und der die Maschengröße betreffenden technischen Merkmale des Fanggeräts, für jedes Schiff zugelassene(n) Fischerei(en); c) die zulässige Fangzeit.

4 Die Kommission leitet die Angaben der Mitgliedstaaten an das Exekutivsekretariat der GFCM weiter.

Article 32 Fangmeldungen

1 Der Kapitän eines Schiffs, das gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 befugt ist, Schwarzen Heilbutt zu fangen, übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats elektronisch eine Fangmeldung, in der die von seinem Schiff gefangenen Mengen von Schwarzem Heilbutt einschließlich der Nullfänge angegeben sind.

2 Die erste Fangmeldung gemäß Absatz 1 erfolgt erstmals spätestens zehn Tage nach der Einfahrt des Schiffes in das NAFO-Regelungsgebiet oder nach Beginn der Fangreise. Die Meldung wird alle fünf Tage übermittelt. Gilt die dem Flaggenmitgliedstaat zugeteilte Quote durch die gemäß Absatz 1 gemeldeten Fänge an Schwarzem Heilbutt als zu 75 % ausgeschöpft, so übermittelt der Kapitän eines Schiffs die Meldungen alle drei Tage.

3 Jeder Mitgliedstaat leitet die Fangmeldungen nach deren Eingang an die Kommission weiter. Die Kommission leitet diese Angaben umgehend an das NAFO-Sekretariat weiter.

Article 33 Zusätzliche Kontrollmaßnahmen

1 Schiffe, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 berechtigt sind, Schwarzen Heilbutt zu fangen, dürfen nur dann zum Fischen auf Schwarzen Heilbutt in das NAFO-Regelungsgebiet einlaufen, wenn sie weniger als 50 Tonnen jeglicher Fänge an Bord führen oder wenn ihnen die Einfahrt in Einklang mit den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels erlaubt wurde.

2 Führt ein Schiff, das gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 berechtigt ist, Schwarzen Heilbutt zu fangen, 50 Tonnen oder mehr von außerhalb des NAFO-Regelungsgebiets gefangenem Fisch an Bord mit, so übermittelt es dem NAFO-Sekretariat per E-Mail oder Fax spätestens 72 Stunden vor der Einfahrt (ENT) in das NAFO-Regelungsgebiet die Menge der an Bord mitgeführten Fänge, die Position (Breite/Länge), an der nach Schätzung des Schiffskapitäns das Schiff mit dem Fischfang beginnt, und die Uhrzeit, zu der diese Position voraussichtlich erreicht wird.

3 Teilt ein Inspektionsschiff nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 mit, dass es eine Inspektion vornehmen will, so übermittelt es dem Fischereifahrzeug die Koordinaten des Kontrollortes, an dem das Schiff inspiziert werden soll. Der Kontrollort liegt höchstens 60 Seemeilen von der Position entfernt, an der das Schiff nach Schätzung des Kapitäns mit den Fischfang beginnt.

4 Wird einem Fischereifahrzeug, das gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 berechtigt ist, Schwarzen Heilbutt zu fangen, bis zum Zeitpunkt seiner Einfahrt in das NAFO-Regelungsgebiet nicht vom NAFO-Sekretariat oder von einem Inspektionsschiff mitgeteilt, dass das Inspektionsschiff eine Inspektion gemäß Absatz 3 vornehmen will, so darf das Fischereifahrzeug mit dem Fischfang beginnen. Das Fischereifahrzeug darf ebenfalls ohne vorherige Inspektion mit dem Fischfang beginnen, wenn das Inspektionsschiff nicht binnen drei Stunden nach Ankunft des Fischereifahrzeugs am Kontrollpunkt mit der Inspektion begonnen hat.

Article 34 Korallenschutzgebiet

In der NAFO-Division 3O wird das in Anhang VII definierte Gebiet für alle Fangtätigkeiten geschlossen, bei denen das Fanggerät Bodenberührung hat.

Article 35 Hafenstaatkontrollen

Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1093/94 des Rates vom 6. Mai 1994 über die Bedingungen für die Direktanlandung und die Vermarktung der Fänge von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes in Häfen der Gemeinschaft gelten die in diesem Kapitel beschriebenen Verfahren im NEAFC-Übereinkommensgebiet für alle Anlandungen oder Umladungen von Gefrierfisch, der von Drittlandschiffen gefangen wurde, in Häfen der Mitgliedstaaten.

Article 36 Bezeichnete Häfen

Anlandungen und Umladungen in Gemeinschaftsgewässern dürfen nur in bezeichneten Häfen vorgenommen werden. Die Mitgliedstaaten bezeichnen einen Anlandeplatz oder küstennahen Platz (bezeichnete Häfen), an dem Fisch gemäß Artikel 35 angelandet oder umgeladen werden darf. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Änderungen der Liste der 2007 bezeichneten Häfen mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderung mit. Die Kommission veröffentlicht die Liste der bezeichneten Häfen und Änderungen hierzu im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, sowie auf ihrer Website.

Article 37 Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens

1 Abweichend von Artikel 28e Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilen die Schiffskapitäne aller Fischereifahrzeuge, die Fisch gemäß Artikel 35 dieser Verordnung an Bord haben und zur Anlandung oder Umladung einen Hafen anlaufen wollen, oder deren Stellvertreter den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats mindestens drei Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit, welchen Hafen sie nutzen möchten.

2 Der Mitteilung nach Absatz 1 dieses Artikels ist wie folgt das Formblatt gemäß Anhang VIII Teil I mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil A beigefügt: a) Formblatt PSC 1, wenn das Fischereifahrzeug seine eigenen Fänge anlandet; b) Formblatt PSC 2, wenn das Fischereifahrzeug an Umladungen beteiligt war. In diesem Fall ist für jedes Schiff, von dem Fänge übernommen wurden, ein getrenntes Formblatt zu verwenden.

3 Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats übersenden eine Kopie des Formblatts nach Absatz 2 unverzüglich an den Flaggenstaat des Schiffes sowie — bei Umladungen — an den oder die Flaggenstaat(en) der Schiffe, von denen Fänge übernommen wurden.

Article 38 Genehmigung zur Anlandung oder Umladung

1 Anlandungen oder Umladungen können von den zuständigen Behörden des Hafenstaats nur genehmigt werden, wenn der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das anlanden oder umladen will, oder — im Falle von Umladungen außerhalb eines Hafens — der Flaggenstaat oder die Flaggenstaaten der Schiffe, von denen Fänge übernommen wurden, durch Rücksendung einer Kopie des gemäß Artikel 37 Absatz 3 übermittelten Formblatts mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil B bestätigen, dass: a) die Fischereifahrzeuge, die nach eigenen Angaben den Fisch gefangen haben, über ausreichende Quoten für die angegebenen Arten verfügten; b) die Fischmengen an Bord ordnungsgemäß gemeldet und für die Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt worden sind; c) die Fischereifahrzeuge, die nach eigenen Angaben den Fisch gefangen haben, im Besitz einer Fangerlaubnis für die angegebenen Gebiete waren; d) der Aufenthalt des Schiffes in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft worden ist. Mit der Anlandung oder Umladung darf erst begonnen werden, wenn die zuständigen Behörden des Hafenstaats hierzu die Genehmigung erteilt haben.

2 Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats vollständige oder teilweise Anlandungen genehmigen, auch wenn die in Absatz 1 genannte Bestätigung noch nicht vorliegt, er lässt den betreffenden Fisch in diesen Fällen jedoch in ein Kontrolllager der zuständigen Behörden bringen. Der Fisch wird erst zum Verkauf, zur Übernahme oder zum Transport freigegeben, nachdem die Bestätigung gemäß Absatz 1 eingegangen ist. Geht die Bestätigung nicht binnen 14 Tagen nach der Anlandung ein, können die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats den Fisch beschlagnahmen und darüber nach Maßgabe nationaler Vorschriften verfügen.

3 Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats teilen der Kommission und — wenn der angelandete oder umgeladene Fisch im NEAFC-Übereinkommensgebiet gefangen wurde — dem NEAFC-Sekretär unverzüglich durch Übermittlung einer Kopie des Formblatts gemäß Anhang VIII Teil I mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil C mit, ob sie die Anlandung oder Umladung genehmigen.

Article 39 Kontrollen

1 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten kontrollieren jährlich mindestens 15 % der Anlandungen oder Umladungen durch Drittlandsschiffe gemäß Artikel 35 in ihren Häfen.

2 Die Kontrollen umfassen die Überwachung der gesamten Entladung oder Umladung und schließen einen Datenvergleich zwischen den in der Voranmeldung zur Anlandung angegebenen Mengen nach Arten und den angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten ein.

3 Die Kontrollbeamten bemühen sich, ein Fischereifahrzeug nicht über Gebühr warten zu lassen, und gewährleisten, dass dem Fischereifahrzeug möglichst wenige Unannehmlichkeiten entstehen und eine Qualitätsminderung der Fänge vermieden wird.

Article 40 Kontrollberichte

1 Jede Kontrolle wird durch Ausfüllen eines Kontrollberichts gemäß Anhang VIII Teil II dokumentiert.

2 Von jedem Kontrollbericht wird dem Flaggenstaat des kontrollierten Fischereifahrzeugs sowie dem oder den Flaggenstaat(en) der Fischereifahrzeuge, von denen gegebenenfalls Fänge umgeladen werden, der Kommission und — wenn der angelandete oder umgeladene Fisch im NEAFC-Übereinkommensgebiet gefangen wurde — dem NEAFC-Sekretär unverzüglich eine Kopie übermittelt.

3 Das Original oder eine beglaubigte Kopie jedes Kontrollberichts wird dem Flaggenstaat des kontrollierten Fischereifahrzeugs auf Anfrage übersandt.

Article 41 Fangverbote und -beschränkungen

1 Die gezielte Fischerei auf die in Anhang IX aufgeführten Arten ist in den in jenem Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.

2 Für neue Fischereien und Versuchsfischereien gelten die in Anhang X genannten Fang- und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.

Article 42 Verhaltensregeln für die Fischerei

Unbeschadet des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass sämtliche Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft über Folgendes verfügen: a) angemessene Kommunikationsmittel (einschließlich GW/KW-Seefunkanlage und mindestens einer 406 MHz Funkbake zur Kennzeichnung der Seenotposition (EPIRB)) sowie geschulte Techniker an Bord und wenn möglich GMDSS-Gerät); b) genügend Eintauchanzüge für alle an Bord; c) angemessene Regelungen für medizinische Notfälle, die bei der Ausfahrt auftreten können; d) Lebensmittel- und Frischwasservorräte sowie Kraftstoffreserven und Ersatzteile für kritische Systeme im Falle unvorhergesehener Verzögerungen und Schwierigkeiten; e) einen gebilligten schiffsseitigen Notfallplan für Ölunfälle (SOPEP) mit Regelungen zur Eindämmung der Meeresverschmutzung (einschließlich Versicherung) nach dem Verklappen von Abfällen oder Kraftstoff.

Article 43 Teilnahme an Versuchsfischerei

1 Fischereifahrzeuge, die die Flagge Spaniens führen, in Spanien registriert sind und der CCAMLR gemäß Artikel 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 gemeldet wurden, dürfen in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3b außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. teilnehmen.

2 In den Gebieten 58.4.3b darf zu keiner Zeit mehr als ein Fischereifahrzeug fischen.

3 Die Gesamtfang- und Beifanggrenzen für die Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 und ihre Aufteilung nach kleinen Forschungsfeldern (Small Scale Research Units — SSRU) innerhalb der Gebiete und der Divisionen sind in Anhang X festgelegt. Der Fischfang wird in jedem SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene Fanggrenze erreicht haben, und das entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.

4 Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, damit die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten gesammelt werden können und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand vermieden wird. In den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 darf nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.

Article 44 Melderegelungen

Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei nach Artikel 43 teilnehmen, unterliegen folgenden Fang- und Aufwandsmeldesystemen: a) dem Fünf-Tage-Melde-System gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004, mit der Ausnahme, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Fang- und Aufwandsmeldungen spätestens zwei Arbeitstage nach dem Ende jedes Meldezeitraums zur sofortigen Weitergabe an die CCAMLR übermitteln. In den Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 werden die Meldungen je SSRU vorgenommen; b) dem monatlichen Meldesystem gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates; c) zu melden sind Stückzahl und Gesamtgewicht der wieder über Bord geworfenen Dissostichus eleginoides und Dissostichus mawsoni, einschließlich der Tiere mit krankhaftem Fleisch (jellymeat).

Article 45 Begriffsbestimmung des Hols

1 Im Sinne dieses Abschnitts umfasst ein Hol das Aussetzen von einer oder mehreren Leinen an einem einzigen Standort. Die genaue geografische Position eines Hols für die Zwecke der Fang- und Aufwandsmeldung richtet sich nach dem Mittelpunkt der ausgesetzten Leine oder Leinen.

2 Um als Forschungshol bezeichnet zu werden, a) müssen die betreffenden Hols mindestens fünf Seemeilen von einander entfernt, gemessen vom geografischen Mittelpunkt jedes Hols, durchgeführt werden; b) werden bei jedem Hol mindestens 3500 und höchstens 10000 Haken ausgelegt; hierzu können am selben Standort eine Reihe verschiedener Leinen ausgelegt werden; c) wird jede Langleine für mindestens sechs Stunden ausgelegt, gemessen vom Zeitpunkt, an dem die Leine vollständig ausgelegt ist, bis zum Zeitpunkt, an dem die Leine eingeholt wird.

Article 46 Forschungsprogramme

Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei gemäß Artikel 43 teilnehmen, führen in allen SSRU, in die die FAO-Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 unterteilt sind, Forschungsprogramme durch. Das Forschungsprogramm wird wie folgt durchgeführt: a) bei der ersten Einfahrt in ein SSRU werden die ersten zehn Hols, auch als erste Reihe bezeichnet, als Forschungshols bezeichnet und müssen den in Artikel 45 Absatz 2 genannten Kriterien genügen; b) die nächsten zehn Hols oder, wenn diese zuerst erreicht wird, die nächste Fangmenge von zehn Tonnen werden/wird als zweite Reihe bezeichnet. Hols der zweiten Reihe können nach Ermessen des Kapitäns als normale Versuchsfischerei gefischt werden. Sie können jedoch als Forschungshols bezeichnet werden, wenn sie die Anforderungen von Artikel 45 Absatz 2 erfüllen; c) bei Beendigung der ersten und zweiten Reihe von Hols unternimmt das Schiff, wenn der Kapitän in demselben SSRU weiterfischen möchte, eine dritte Reihe; in den drei Reihen werden insgesamt 20 Forschungshols durchgeführt. Die dritte Reihe ist während desselben Aufenthalts in einem SSRU durchzuführen wie die erste und die zweite Reihe; d) das Schiff darf nach Abschluss von 20 Forschungshols nach der dritten Reihe in demselben SSRU weiterfischen; e) in den SSRU A, B, C, E und G in den Untergebieten 88.1 und 88.2, in denen der befischbare Meeresboden keine 15000 km2 umfasst, finden die Buchstaben b, c und d keine Anwendung und das Schiff darf nach Abschluss von zehn Forschungshols im selben SSRU weiterfischen.

Article 47 Datenerhebungsprogramme

1 Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei gemäß Artikel 43 teilnehmen, führen in allen SSRU, in die die FAO-Gebiete 88.1 und 88.2 sowie die Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 unterteilt sind, Datenerhebungsprogramme durch. Das Datenerhebungsprogramm umfasst a) Position und Meerestiefe an jedem Ende jeder Leine in einem Hol; b) Aussetzzeit, Verbleib der Leine im Meer und Einholzeit; c) Anzahl und Art der an der Oberfläche verlorenen Fische; d) Anzahl ausgesetzter Haken; e) Art des Köders; f) Erfolg der Köderung ( %); g) Art der verwendeten Haken und h) See- und Wetterbedingungen sowie Mondphase bei Aussetzen der Leinen.

2 Alle in Absatz 1 aufgeführten Daten sind für jeden Forschungshol zu erfassen; insbesondere sind in einem Forschungshol von bis zu 100 Fischen alle Fische zu messen und mindestens 30 Fischproben für biologische Untersuchungen zu ziehen. Werden mehr als 100 Fische gefangen, so sind Stichproben zu nehmen.

Article 48 Markierungsprogramm

Unbeschadet des Artikels 7b der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 markiert jeder Langleinenfischer während der Fangtätigkeit fortlaufend Exemplare von Dissostichus spp. und lässt sie anschließend wieder frei; ihre Zahl wird in der Erhaltungsmaßnahme für diese Fischerei gemäß dem CCAMLR-Markierungsprotokoll festgelegt.

Article 49 Wissenschaftliche Beobachter

1 Jedes Fischereifahrzeug, das an der Versuchsfischerei gemäß Artikel 43 teilnimmt, nimmt für die Dauer seiner Fangeinsätze mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord, von denen einer nach der CCAMLR-Regelung für internationale wissenschaftliche Beobachtung bestellt wird.

2 Jeder Mitgliedstaat geht nach Maßgabe seiner eigenen Vorschriften und Gesetze einschließlich Bestimmungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln vor einheimischen Gerichten mit Berichten von Fischereiinspektoren der bestellenden CCAMLR-Vertragspartei im Rahmen dieser Regelung genau so um wie mit Berichten seiner eigenen Fischereiinspektoren, und die betreffenden Mitgliedstaaten und bestellenden CCAMLR-Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Gerichts- oder andere Verfahren aufgrund solcher Berichte zu erleichtern.

Article 50 Ankündigung beabsichtigter Krill-Fischerei

1 Abweichend von Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 teilen die Mitgliedstaaten, die im CCAMLR-Übereinkommensgebiet Krill fischen wollen, dem CCAMLR-Sekretariat und der Kommission diese Absicht mindestens vier Monate vor der Jahrestagung der CCAMLR-Kommission unmittelbar vor der Fangsaison, in der sie die Fischerei ausüben wollen, mit, wobei sie das Format gemäß Anhang XI dieser Verordnung benutzen, um sicherzustellen, dass die CCAMLR-Kommission vor der Aufnahme der Fangtätigkeit durch die Fischereifahrzeuge eine angemessene Überprüfung durchführen kann.

2 Die Ankündigung gemäß Absatz 1 umfasst die Angaben im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 zu jedem Schiff, das von dem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Krill-Fischerei erhält.

3 Die Mitgliedstaaten, die im CCAMLR-Übereinkommensgebiet Krill fischen wollen, übermitteln nur Angaben zu den Schiffen, die zum Zeitpunkt der Notifizierung unter ihrer Flagge fahren.

4 Abweichend von Absatz 3 sind die Mitgliedstaaten befugt, die Teilnahme eines anderen als das dem CCAMLR gemäß den Absätzen 1 bis 3 notifizierten Schiffes an der Krill-Fischerei zu genehmigen, wenn das notifizierte Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Krill-Fischerei nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen übermitteln die betroffenen Mitgliedstaaten dem CCAMLR-Sekretariat und der Kommission unverzüglich i) die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en) gemäß Absatz 2; ii) eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffsaustausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

5 Abweichend von den Absätzen 3 und 4 gestatten die Mitgliedstaaten einem in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführten Schiff nicht, die Krill-Fischerei auszuüben.

Article 51 Vorsorgliche Fanggrenzen in der Krill-Fischerei für bestimmte Untergebiete

1 Die kombinierte Gesamtfangmenge von Krill in den statistischen Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 wird auf 3,47 Mio. Tonnen pro Fangsaison begrenzt. Die Gesamtfangmenge von Krill im statistischen Bereich 58.4.2 wird auf 2,645 Mio. Tonnen pro Fangsaison begrenzt.

2 Bis zur Verteilung dieser Gesamtfangmenge auf kleinere Bewirtschaftungsgebiete, die anhand eines Gutachtens des Wissenschaftlichen Ausschusses erfolgt, wird die kombinierte Gesamtfangmenge in den statistischen Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 darüber hinaus auf 620000 Tonnen pro Fangsaison begrenzt. Die Gesamtfangmenge im statistischen Bereich 58.4.2 wird westlich von 55oE auf 260000 Tonnen pro Fangsaison und östlich von 55oE auf 192000 Tonnen pro Fangsaison begrenzt.

3 Eine Fangsaison beginnt am 1. Dezember und endet am 30. November des folgenden Jahres.

4 Jedes Fischereifahrzeug, das an der Krill-Fischerei im Bereich 58.4.2 teilnimmt, nimmt für die Dauer seiner Fangeinsätze mindestens einen wissenschaftlichen Beobachter gemäß der CCAMLR-Regelung für internationale wissenschaftliche Beobachtung oder einen nationalen wissenschaftlichen Beobachter, der die Anforderungen dieser Regelung erfüllt, und — soweit möglich — einen zusätzlichen wissenschaftlichen Beobachter an Bord.

Article 52 Meldung von Daten für die Krill-Fischerei

1 Krillfänge sind im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 zu melden.

2 Entspricht die gemeldete Gesamtfangmenge in einer Fangsaison mindestens 80 % der Schwelle von 620000 Tonnen in den Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 sowie von 260000 Tonnen im Untergebiet 58.4.2. westlich von 55oE und von 192000 Tonnen in diesem Gebiet östlich von 55oE, werden die Fänge im Einklang mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 gemeldet.

3 In der Fangsaison, die auf die Fangsaison folgt, in der die Gesamtfangmenge mindestens 80 % der Schwelle nach Absatz 2 erreicht hat, werden die Fänge im Einklang mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 gemeldet, wenn die Gesamtfangmenge mindestens 50 % dieser Schwelle entspricht.

4 Am Ende jeder Fangsaison erhalten die Mitgliedstaaten von jedem ihrer Schiffe für jeden Hol die Angaben, die zur Vervollständigung der detaillierten Fang- und Aufwandsdaten der CCAMLR erforderlich sind. Sie übermitteln diese Daten für die Schleppnetzfischerei mithilfe des CCAMLR-Formblatts C1 an das CCAMLR-Exekutivsekretariat und an die Kommission bis spätestens 1. April des folgenden Jahres.

Article 53 Bestimmte Fanggrenzen in der Versuchsfischerei auf Dissostichus spp.

1 Die Gesamtfangmenge von Dissostichus spp. auf der BANZARE Bank (statistischer Bereich 58.4.3b) außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit liegt in der Fangsaison 2007/08 nicht über i) einer vorsorglichen Begrenzung der Fangmenge auf 150 Tonnen, die wie folgt aufgeteilt wird: SSRU A — 150 Tonnen SSRU B — 0 Tonnen; ii) einer zusätzlichen Begrenzung auf 50 Tonnen für wissenschaftliche Erhebungen in den SSRU A und B in der Fangsaison 2007/08.

2 Die gesamten Fänge in SSRU A gemäß Absatz 1 Ziffer i werden nicht im Zeitraum vom 16. März 2008 bis zum Ende der wissenschaftlichen Erhebungen oder — wenn dies früher der Fall sein sollte — bis zum 1. Juni 2008 getätigt.

Article 54 Vorübergehendes Verbot der Tiefseefischerei mit Kiemennetzen

1 Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck Kiemennetze Reihen einfacher, doppelter oder dreifacher Netzwände, die senkrecht, in der Nähe der Oberfläche, im Pelagial oder am Meeresgrund eingesetzt werden und in denen sich Fische mit den Kiemen verfangen, sich verwickeln oder verstricken. Kiemennetze haben Schwimmer an der oberen Leine (Schwimmerleine) und in der Regel Senker an der Grundleine (Grundtau). Sie bestehen aus einfachen oder seltener aus doppelten oder dreifachen Netzen (sog. Spiegelnetzen), die auf Rahmenseilen zusammengefügt werden. Mehrere Arten von Netzen können zu einem Fanggerät kombiniert werden (beispielsweise ein Spiegelnetz und ein Kiemennetz). Diese Netze können entweder allein oder häufiger in großer Anzahl nebeneinander (sog. Fleets) aufgestellt werden. Das Fanggerät kann am Meeresboden verankert sein (sog. Grundschleppnetz) oder aber frei oder mit dem Schiff verbunden treiben (sog. Treibnetz).

2 Der Einsatz von Kiemennetzen im CCAMLR-Übereinkommensgebiet zu anderen als Forschungszwecken ist so lange verboten, bis der Wissenschaftsausschuss die möglichen Folgen dieses Fanggeräts untersucht und hierüber einen Bericht erstellt hat und die Kommission auf der Grundlage der Empfehlungen des Wissenschaftsausschusses sich darauf geeinigt hat, diese Fangmethode im CCAMLR-Übereinkommensgebiet zuzulassen.

3 Der Vorschlag für den Einsatz von Kiemennetzen zu Forschungszwecken in Gewässern mit einer Tiefe von über 100 m wird dem Wissenschaftsausschuss im Voraus mitgeteilt und von der Kommission genehmigt, bevor mit dieser Forschungsarbeit begonnen werden kann.

4 Schiffe, die das CCAMLR-Übereinkommensgebiet mit Kiemennetzen an Bord durchfahren wollen, müssen dem Sekretariat diese Absicht einschließlich der voraussichtlichen Daten für die Durchfahrt durch das CCAMLR-Übereinkommensgebiet im Voraus melden. Hält sich ein Schiff mit Kiemennetzen an Bord im CCAMLR-Übereinkommensgebiet auf, ohne dies vorher gemeldet zu haben, so gilt dies als Verstoß gegen die Vorschriften.

Article 55 Größtmögliche Reduzierung der unbeabsichtigten Tötung von Seevögeln

1 Unbeschadet von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 müssen Schiffe bei Einsatz der so genannten spanischen Methode der Langleinenfischerei die Gewichte lösen, bevor die Leine gespannt ist.

2 Für die Zwecke der Langleinenfischerei gemäß Absatz 1 können folgende Gewichte verwendet werden: a) traditionelle Stein- oder Betongewichte von mindestens 8,5 kg in Abständen von höchstens 40 m; b) traditionelle Stein- oder Betongewichte von mindestens 6 kg in Abständen von höchstens 20 m, oder c) massive Stahlgewichte, nicht aus Kettengliedern bestehend, von mindestens 5 kg in Abständen von höchstens 40 m.

Article 56 Einstellung aller Fischereien

1 Im Anschluss an die Bekanntgabe der Einstellung einer Fischerei durch das CCAMLR-Sekretariat sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass alle unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe, die in dem Gebiet, der Bewirtschaftungszone, dem Untergebiet, Bereich, Forschungsfeld oder einem anderen Bewirtschaftungsgebiet Fischfang betreiben, sämtliche Fanggeräte vorbehaltlich der Bekanntgabe der Einstellung bis zu dem mitgeteilten Einstellungszeitpunkt aus dem Wasser entfernen.

2 Nach Erhalt der Mitteilung durch das Schiff dürfen innerhalb von 24 Stunden ab dem bekannt gegebenen Zeitpunkt keine weiteren Langleinen mehr gesetzt werden. Geht die Mitteilung weniger als 24 Stunden vor dem Einstellungszeitpunkt ein, dürfen nach Erhalt der Mitteilung keine weiteren Langleinen mehr gesetzt werden.

3 Im Falle der Einstellung der Fischerei müssen alle Schiffe das Fanggebiet verlassen, sobald sämtliche Fanggeräte aus dem Wasser entfernt worden sind.

4 Ist ein Schiff nicht in der Lage, sämtliche Fanggeräte bis zu dem mitgeteilten Einstellungszeitpunkt aus dem Wasser zu entfernen und macht es dafür Gründe geltend, die sich beziehen auf i) die Sicherheit des Schiffes und der Mannschaft; ii) etwaige Einschränkungen aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse; iii) eine Eisschicht auf dem Meer, oder iv) die Notwendigkeit, die Meeresumwelt der Antarktis zu schützen, so unterrichtet das Schiff den betroffenen Mitgliedstaat über die Situation. Der Mitgliedstaat setzt unverzüglich das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission davon in Kenntnis. Das Schiff bemüht sich nichtsdestoweniger in angemessener Weise, sämtliche Fanggeräte baldmöglichst aus dem Wasser zu entfernen.

5 Findet Absatz 4 Anwendung, führt der Mitgliedstaat eine Untersuchung über die Tätigkeiten des Schiffes durch und erstattet dem CCAMLR-Sekretariat und der Kommission spätestens auf der nächsten CCAMLR-Tagung im Einklang mit seinen innerstaatlichen Verfahren Bericht über die Ergebnisse in Bezug auf alle relevanten Fragen. In diesem Abschlussbericht wird geprüft, ob das Schiff sich in angemessener Weise darum bemüht hat, i) bis zu dem mitgeteilten Einstellungszeitpunkt und ii) möglichst bald nach der Mitteilung gemäß Absatz 4 sämtliche Fanggeräte aus dem Wasser zu entfernen.

6 Verlässt ein Schiff das Sperrgebiet nicht, sobald alle Fanggeräte aus dem Wasser entfernt worden sind, sollte der Flaggenmitgliedstaat oder das Schiff das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission davon in Kenntnis setzen.

Article 57 Fangberechtigte Schiffe

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln, soweit möglich, der Kommission bis 1. Juni 2008 elektronisch die Liste ihrer Schiffe, die durch die Erteilung einer Fangerlaubnis zum Fischfang im SEAFO-Übereinkommensgebiet berechtigt sind.

2 Die Eigner der Schiffe auf der Liste nach Absatz 1 sind Bürger oder Rechtsträger der Gemeinschaft.

3 Fischereifahrzeugen wird der Einsatz im SEAFO-Übereinkommensgebiet nur dann erlaubt, wenn diese in der Lage sind, die Auflagen und Pflichten nach dem SEAFO-Übereinkommen sowie dessen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einzuhalten.

4 Schiffen, die für IUU-Fangtätigkeiten bekannt sind, wird keine Fangerlaubnis erteilt, es sei denn, die neuen Eigner können zufriedenstellend belegen, dass die früheren Eigner und Betreiber keine Beteiligung rechtlicher, wirtschaftlicher oder finanzieller Natur an oder Kontrolle über diese Schiffe haben oder dass ihre Schiffe unter Berücksichtigung aller einschlägigen Tatsachen keinen IUU-Fischfang betreiben oder hiermit in Verbindung gebracht werden können.

5 Die Liste nach Absatz 1 enthält folgende Angaben: a) Name des Schiffes, Registriernummer, frühere Namen (wenn bekannt) und Registrierhafen; b) gegebenenfalls frühere Flagge; c) gegebenenfalls internationales Rufzeichen; d) Name und Anschrift des oder der Eigner; e) Schiffstyp; f) Länge; g) gegebenenfalls Name und Anschrift des oder der Betreiber(s) (Manager(s)); h) Bruttoregistertonnen und i) Hauptmaschinenleistung.

6 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Erstellung der ersten Liste von fangberechtigten Schiffen unverzüglich jedes hinzugekommene oder gestrichene Schiff und/oder jede Änderung mit.

Article 58 Auflagen für fangberechtigte Schiffe

1 Die Schiffe befolgen alle einschlägigen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der SEAFO.

2 Die fangberechtigten Schiffe haben gültige Schiffsdokumente und gültige Genehmigungen für den Fischfang und/oder Umladungen immer an Bord.

Article 59 Nicht fangberechtigte Schiffe

1 Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen, wonach es Schiffen, die nicht im SEAFO-Verzeichnis fangberechtigter Schiffe geführt sind, verboten wird, unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Sachhinweise, die den begründeten Verdacht zulassen, dass Schiffe, die nicht im SEAFO-Verzeichnis fangberechtigter Schiffe geführt sind, im SEAFO-Übereinkommensgebiet Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen, befischen und/oder umladen.

3 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Eigner von Schiffen, die im SEAFO-Verzeichnis fangberechtigter Schiffe geführt sind, sich nicht an Fangtätigkeiten von nicht in diesem Verzeichnis geführten Schiffen im SEAFO-Übereinkommensgebiet beteiligen oder damit in Verbindung stehen.

Article 60 Verbot von Umladungen auf See

Die Mitgliedstaaten verbieten Schiffen unter ihrer Flagge im SEAFO-Übereinkommensgebiet Umladungen auf See von Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen.

Article 61 Umladungen in Häfen

1 Gemeinschaftsschiffe, die im SEAFO-Übereinkommensgebiet unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten fangen, nehmen Umladungen in einem Hafen einer SEAFO-Vertragspartei nur vor, wenn sie hierzu die vorherige Genehmigung der betreffenden Vertragspartei eingeholt haben. Gemeinschaftsschiffen werden Umladungen nur gestattet, wenn ihnen der Flaggenmitgliedstaat und der Hafenstaat eine solche vorherige Genehmigung zum Umladen erteilt hat.

2 Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine fangberechtigten Fischereifahrzeuge eine vorherige Genehmigung für Umladungen im Hafen einholen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten auch, dass Umladungen und gemeldete Fangmengen des Schiffes übereinstimmen, und verlangen Umlademeldungen.

3 Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffes, der Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen und im SEAFO-Übereinkommensgebiet gefangen wurden, auf ein anderes Schiff umlädt, nachstehend das übernehmende Schiff genannt, teilt dem Flaggenstaat des übernehmenden Schiffes zum Zeitpunkt der Umladung die umgeladenen Arten und Mengen, das Datum der Umladung und den Fangort mit und übermittelt seinem eigenen Flaggenstaat eine SEAFO-Umladeerklärung nach dem Muster in Anhang XII Teil I.

4 Der Kapitän des Gemeinschaftsschiffes übermittelt der SEAFO-Vertragspartei, in deren Hafen die Umladung stattfinden wird, mindestens 24 Stunden im Voraus folgende Angaben: die Namen der umladenden Fischereifahrzeuge, die Namen der übernehmenden Schiffe, die umgeladenen Mengen nach Arten (in Tonnen), den Tag und den Hafen der Umladung.

5 Spätestens 24 Stunden vor dem Beginn sowie am Ende der Umladung, wenn diese in einem Hafen einer SEAFO-Vertragspartei stattfindet, teilt der Kapitän des übernehmenden Gemeinschaftsschiffes den zuständigen Behörden des Hafenstaates die Mengen von unter das SEAFO-Übereinkommen fallenden Arten an Bord seines Schiffes mit und übermittelt besagten zuständigen Behörden binnen 24 Stunden die SEAFO-Umladeerklärung.

6 Der Kapitän des übernehmenden Gemeinschaftsschiffes übermittelt den zuständigen Behörden des Hafenstaates, in dem er seine Fänge anlanden will, mindestens 48 Stunden vor der Anlandung eine SEAFO-Umladeerklärung.

7 Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Vorkehrungen, um die Richtigkeit der übermittelten Angaben zu überprüfen, und arbeitet mit dem Flaggenstaat zusammen, um sicherzustellen, dass Anlandungen und gemeldete Fangmengen der jeweiligen Schiffe übereinstimmen.

8 Jeder Mitgliedstaat mit Schiffen, die berechtigt sind, im SEAFO-Übereinkommensgebiet Arten zu fangen, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen, übermittelt der Kommission bis 1. Juni 2008 detaillierte Angaben über die Umladungen durch die Schiffe unter seiner Flagge.

Article 62 Schongebiete

Jegliche Befischung von Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen, durch Gemeinschaftsschiffe ist in folgenden Gebieten verboten: a) Subdivision A1 i) Dampier Seamount 10o00'S 02o00'W10o00'S 00o00'E12o00'S 02o00'W12o00'S 00o00'E ii) Malahit Guyot Seamount 11o00'S 02o00'W11o00'S 04o00'W13o00'S 02o00'W13o00'S 04o00'W b) Subdivision B1 Molloy Seamount 27o00'S 08o00'E27o00'S 10o00'E29o00'S 08o00'E29o00'S 10o00'E c) Division C i) Schmidt-Ott Seamount & Erica Seamount 37o00'S 13o00E37o00'S 17o00'E40o00'S 13o00E40o00'S 17o00'E ii) Africana seamount 37o00'S 28o00E37o00'S 30o00E38o00'S 28o00E38o00'S 30o00E iii) Panzarini Seamount 39o00'S 11o00'E39o00'S 13o00'E41o00'S 11o00'E41o00'S 13o00'E d) Subdivision C1 i) Vema Seamount 31o00'S 08o00'E31o00'S 09o00'E32o00'S 08o00'E32o00'S 09o00'E ii) Wust Seamount 33o00'S 06o00'E33o00'S 08o00'E34o00'S 06o00'E34o00'S 08o00'E e) Division D i) Discovery, Junoy, Shannon Seamounts 41o00'S 06o00'W41o00'S 03o00'E44o00'S 06o00'W44o00'S 03o00'E ii) Schwabenland & Herdman Seamounts 44o00'S 01o00'W44o00'S 02o00'E47o00'S 01o00'W47o00'S 02o00'E

Article 63 Wiederaufnahme des Fischfangs in einem Schongebiet

1 In einem in Artikel 62 genannten Schongebiet wird der Fischfang erst wieder aufgenommen, wenn der Flaggenstaat die empfindlichen Meeresökosysteme, einschließlich Seeberge, Hydrothermalquellen und Kaltwasserkorallen, in diesem Gebiet ermittelt und kartiert hat und wenn abgeschätzt wurde, wie sich die Wiederaufnahme des Fischfangs auf ein solches empfindliches Meeresökosystem auswirkt.

2 Der Flaggenstaat übermittelt der Kommission die Ergebnisse der in Einklang mit Absatz 1 vorgenommenen Ermittlung, Kartierung und Folgenabschätzung zur Weiterleitung an die Jahrestagung des SEAFO-Wissenschaftsausschusses.

3 Die Mitgliedstaaten können der Kommission Forschungsfischereiprogramme zur Bewertung der Auswirkung der Fischereien auf die Nachhaltigkeit der Fischbestände und auf empfindliche Meereslebensräume vorlegen.

Article 64 Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln

Die Mitgliedstaaten sammeln alle verfügbaren Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln, einschließlich ungewollter Beifänge durch ihre Fischereifahrzeuge, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten fangen, und übermitteln diese Informationen der Kommission bis 1. Juni 2008.

Article 65 Maßnahmen zur Risikominderung

1 Alle Gemeinschaftsschiffe, die südlich des 30. südlichen Breitengrades fischen, setzen Vogelscheuchen-Leinen ein (Tori-Stangen): a) Konstruktion und Verwendung der Tori-Stangen entsprechen den Vorgaben in Anhang XII Teil II; b) südlich des 30. südlichen Breitengrades müssen Tori-Stangen immer eingesetzt werden, bevor die Langleinen zu Wasser gelassen werden; c) soweit praktisch machbar, sollten die Schiffe bei großen Seevogelkonzentrationen eine zweite Tori-Stange und Vogelscheuchen-Leine verwenden; d) Ersatz-Tori-Leinen werden von allen Schiffen mitgeführt und sind jederzeit einsatzbereit.

2 Langleinen werden nur nachts ausgelegt (d. h. in der Dunkelheit zwischen nautischer Abend- und Morgendämmerung . Bei der nächtlichen Langleinenfischerei werden nur die zur Sicherheit des Schiffes absolut erforderlichen Lichter gesetzt.

3 Beim Aussetzen des Fanggeräts ist es verboten, Fischabfälle über Bord zu werfen. Beim Einholen des Fanggeräts wird das Überbordwerfen von Fischabfällen vermieden. Werden doch Abfälle über Bord geworfen, so sollte dies möglichst auf der vom eingeholten Fanggerät abgekehrten Seite geschehen. Für Schiffe oder Fischereien, bei denen Fischabfälle nicht vorschriftsmäßig an Bord behalten werden müssen, wird ein System angewendet, das Fischhaken von Fischabfällen und Fischköpfen löst, bevor diese über Bord geworfen werden. Netze werden vor dem Wiederauswerfen gesäubert, um alle Reste zu entfernen, die Seevögel anlocken könnten.

4 Die Gemeinschaftsschiffe stellen auf Aussetz- und Einholverfahren um, bei denen die Netze möglichst kurz mit lockeren Maschen an der Wasseroberfläche liegen. Bei Wartung der Netze dürfen diese soweit möglich nicht im Wasser liegen.

5 Die Gemeinschaftsschiffe sollten ihr Fanggerät so zusammenstellen, dass Vögel kaum eine Chance haben, mit den für sie besonders gefährlichen Netzteilen in Berührung zu kommen. So können die Gewichte erhöht oder der Auftrieb verringert werden, damit die Netze schneller sinken, oder farbige Bänder oder andere Vorrichtungen über bestimmten Bereichen des Netzes angebracht werden, deren Maschenöffnungen für Vögel besonders gefährlich sind.

6 Gemeinschaftsschiffe ohne Anlagen zur Verarbeitung an Bord, ohne angemessene Kapazitäten zur Lagerung der Fischabfälle an Bord oder ohne die Möglichkeit, Abfälle auf der vom eingeholten Fanggerät abgekehrten Seite über Bord zu werfen, erhalten keine Erlaubnis, im SEAFO-Übereinkommensgebiet zu fischen.

7 Es ist alles daran zu setzen, während eines Fangeinsatzes lebend gefangene Vögel lebend wieder freizusetzen und Haken möglichst zu entfernen, ohne das Leben des Vogels zu gefährden.

Article 66 Sonderbestimmungen für Schwarzen Seehecht (Dissostichus eleginoides)

1 Der Kapitän eines Schiffs, das gemäß Artikel 57 berechtigt ist, im SEAFO-Übereinkommensgebiet Schwarzen Seehecht zu fangen, übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und dem SEAFO-Sekretariat elektronisch eine Fangmeldung, in der die von seinem Schiff gefangenen Mengen von Schwarzem Seehecht einschließlich der Nullfänge angegeben sind. Dieser Bericht wird jeden fünften Tag der Fangreise abgesendet. Jeder Mitgliedstaat leitet diese Angaben umgehend an die Kommission weiter.

2 Die Mitgliedstaaten mit Schiffen, die berechtigt sind, im SEAFO-Übereinkommensgebiet auf Schwarzen Seehecht zu fischen, übermitteln der Kommission und dem SEAFO-Sekretariat bis spätestens 30. Juni 2008 detaillierte Fang- und Aufwanddaten.

Article 67 Sonderbestimmungen für die Rote Tiefseekrabbe (Chaceon spp)

1 Der Kapitän eines Schiffs, das gemäß Artikel 57 berechtigt ist, im SEAFO-Übereinkommensgebiet Rote Tiefseekrabben zu fangen, übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und dem SEAFO-Sekretariat elektronisch eine Fangmeldung, in der die von seinem Schiff gefangenen Mengen von Roter Tiefseekrabbe einschließlich der Nullfänge angegeben sind. Dieser Bericht wird jeden fünften Tag der Fangreise abgesendet. Jeder Mitgliedstaat leitet diese Angaben umgehend an die Kommission weiter.

2 Die Mitgliedstaaten mit Schiffen, die berechtigt sind, im SEAFO-Übereinkommensgebiet auf Rote Tiefseekrabbe zu fischen, übermitteln der Kommission und dem SEAFO-Sekretariat bis spätestens 30. Juni 2008 detaillierte Fang- und Aufwanddaten.

Article 68 Mitteilung von Schiffsbewegungen und Fängen

1 Fischereifahrzeuge und Forschungsschiffe, die mit entsprechender Erlaubnis im SEAFO-Übereinkommensgebiet fischen, senden den Behörden des Flaggenmitgliedstaats und, wenn der Flaggenmitgliedstaat dies verlangt, dem SEAFO-Exekutivsekretär via VMS Einfahrt-, Fang- und Ausfahrtmeldungen.

2 Bei jeder Einfahrt in das SEAFO-Übereinkommensgebiet erfolgt eine Meldung längstens 12 und mindestens 6 Stunden im Voraus mit Angabe von Datum, Zeit, geografischer Position des Schiffes und Mengen Fisch an Bord nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg).

3 Die Fangmeldung erfolgt nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg) am Ende jedes Kalendermonats.

4 Bei jeder Ausfahrt aus dem SEAFO-Übereinkommensgebiet erfolgt die Meldung längstens 12 Stunden und mindestens 6 Stunden im Voraus. Sie umfasst Datum und Zeit der Ausfahrt, geografische Position des Schiffes, Anzahl Fangtage und getätigte Fänge nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg) im SEAFO-Übereinkommensgebiet seit Aufnahme des Fischfangs im SEAFO-Übereinkommensgebiet oder seit der letzten Fangmeldung.

Article 69 Wissenschaftliche Beobachtung und Datensammlung für Bestandsabschätzungen

1 Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, die im SEAFO-Übereinkommensgebiet tätig sind und unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten befischen, qualifizierte wissenschaftliche Beobachter an Bord haben.

2 Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass die von den Beobachtern gesammelten Daten für jedes Schiff unter seiner Flagge binnen 30 Tagen nach Verlassen des SEAFO-Übereinkommensgebiets übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt in dem vom SEAFO-Wissenschaftsausschuss vorgegebenen Format. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission baldmöglichst eine Kopie dieser Angaben, unter Wahrung der erforderlichen Vertraulichkeit von nicht aggregierten Daten. Der Mitgliedstaat kann auch dem SEAFO-Exekutivsekretär eine Kopie übermitteln.

3 Die in diesem Artikel genannten Angaben werden, sofern irgend möglich, von bestellten Beobachtern bis 30. Juni 2008 gesammelt und geprüft.

Article 70 Gesichtete Schiffe von Nichtvertragsparteien

1 Die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats melden ihrem Flaggenmitgliedstaat jede Fangtätigkeit, die im SEAFO-Übereinkommensgebiet von Schiffen unter der Flagge einer Nichtvertragspartei ausgeübt wird. Gemeldet wird unter anderem: a) Name des Schiffes; b) Registriernummer des Schiffes; c) Flaggenstaat des Schiffes; d) alle weiteren einschlägigen Angaben zum gesichteten Schiff.

2 Jeder Mitgliedstaat legt die Angaben nach Absatz 1 so rasch wie möglich der Kommission vor. Die Kommission leitet diese Angaben zur Information an den SEAFO-Exekutivsekretär weiter.

Article 71 Verringerung des Beifangs von Seevögeln

1 Die Mitgliedstaaten sammeln alle verfügbaren Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln, einschließlich ungewollter Beifänge durch ihre Fischereifahrzeuge, und leiten diese der IOTC mit Kopie an die Kommission weiter.

2 Die Mitgliedstaaten versuchen, durch wirksame Maßnahmen der Risikominderung die Beifänge von Seevögeln in allen Fanggebieten, Fangzeiten und Fischereien zu verringern.

3 Gemeinschaftsschiffe, die südlich des 30. südlichen Breitengrades fischen, setzen Vogelscheuchen-Leinen ein (Tori-Stangen), die folgenden technischen Vorschriften genügen: a) Konstruktion und Verwendung der Tori-Stangen entsprechen den Vorgaben der IOTC; b) südlich des 30. südlichen Breitengrades müssen Tori-Leinen immer eingesetzt werden, bevor die Langleinen zu Wasser gelassen werden; c) soweit praktisch machbar, sollten die Schiffe bei großen Seevogelkonzentrationen eine zweite Tori-Stange und Vogelscheuchen-Leine verwenden; d) Ersatz-Tori-Leinen werden von allen Schiffen mitgeführt und sind jederzeit einsatzbereit.

4 Langleinenfischer der Gemeinschaft, die Schwertfisch mit amerikanischen Langleinen befischen und mit einem Gerät zum Auswerfen der Leinen ausgestattet sind, sind von den Anforderungen in Absatz 3 befreit.

Article 72 Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die tropischen Thunfisch fangen

1 Die Mitgliedstaaten beschränken die Zahl der Schiffe unter ihrer Flagge mit einer Länge über alles von 24 m oder mehr, die im IOTC-Gebiet tropischen Thunfisch fangen, je Art des Fanggeräts auf das Aufwandsniveau des Jahres 2006. Die Mitgliedstaaten beschränken auch die Zahl der Schiffe unter ihrer Flagge mit einer Länge über alles von weniger als 24 m, die im IOTC-Gebiet außerhalb ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone tropischen Thunfisch fangen, je Art des Fanggeräts auf dieses Aufwandsniveau. Die Beschränkung der Zahl der Schiffe ist proportional zur entsprechenden Gesamttonnage in BRT (Bruttoregistertonne) oder BRZ (Bruttoraumzahl). Werden Schiffe ersetzt, darf die Gesamttonnage nicht überschritten werden.

2 Schiffe, die bereits 2006 Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens waren, sich im Bau befanden bzw. eine Baugenehmigung erhalten hatten und denen der Flottenzugang genehmigt wurde, sind von den Bestimmungen des Absatzes 1 befreit.

3 Unbeschadet Absatz 1 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis 1. Januar 2008 die Anzahl und die Tonnage der Schiffe unter ihrer Flagge mit, die 2006 in dem betreffenden Gebiet tropischen Thunfisch gefangen haben. Zu diesem Zweck überprüfen sie anhand der VMS-Aufzeichnungen, Fangmeldungen oder Hafenaufenthalte der Schiffe unter ihrer Flagge oder mit anderen Mitteln, ob sich diese 2006 tatsächlich im IOTC-Gebiet aufgehalten und welche Fänge sie dort getätigt haben.

4 Unbeschadet Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten die Zahl der Schiffe je Art des Fanggeräts ändern, sofern sie der Kommission nachweisen können, dass diese Änderung nicht zu einem höheren Fischeraufwand bei den betreffenden Fischbeständen führt.

5 Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Schiffe, die auf der Liste der IUU-Schiffe einer regionalen Fischereiorganisation stehen, dürfen nicht übertragen werden.

Article 73 Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die Schwertfisch und Weißen Thun fangen

1 Die Mitgliedstaaten beschränken die Zahl der Schiffe unter ihrer Flagge mit einer Länge über alles von 24 m oder mehr, die im IOTC-Gebiet Schwertfisch und Weißen Thun fangen, je Art des Fanggeräts auf das Aufwandsniveau des Jahres 2007. Die Mitgliedstaaten beschränken auch die Zahl der Schiffe unter ihrer Flagge mit einer Länge über alles von weniger als 24 m, die im IOTC-Gebiet außerhalb ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone Schwertfisch und Weißen Thun fangen, je Art des Fanggeräts auf dieses Aufwandsniveau. Die Beschränkung der Zahl der Schiffe ist proportional zu der entsprechenden Gesamttonnage in BRT (Bruttoregistertonne) oder BRZ (Bruttoraumzahl). Werden Schiffe ersetzt, darf die Gesamttonnage nicht überschritten werden.

2 Schiffe, die bereits 2007 Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens waren, sich im Bau befanden bzw. eine Baugenehmigung erhalten hatten und denen der Flottenzugang genehmigt wurde, sind von Absatz 1 befreit.

3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 1. Januar 2008 die Anzahl und die Tonnage der Schiffe unter ihrer Flagge mit, die 2007 in dem betreffenden Gebiet Schwertfisch und Weißen Thun gefangen haben. Zu diesem Zweck überprüfen sie anhand der VMS-Aufzeichnungen, Fangmeldungen oder Hafenaufenthalte der Schiffe unter ihrer Flagge oder mit anderen Mitteln, ob sich diese 2007 tatsächlich im IOTC-Gebiet aufgehalten und welche Fänge sie dort getätigt haben.

4 Unbeschadet Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten die Zahl der Schiffe je Art des Fanggeräts ändern, sofern sie der Kommission nachweisen können, dass diese Änderung nicht zu einem höheren Fischeraufwand bei den betreffenden Fischbeständen führt.

5 Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Schiffe, die auf der Liste der IUU-Schiffe einer regionalen Fischereiorganisation stehen, dürfen nicht übertragen werden.

Article 74 Pelagische Fischerei — Kapazitätsbeschränkung

1 Die Mitgliedstaaten beschränken die Bruttoraumzahl (BRZ) der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2008 pelagische Bestände befischen, auf das Niveau der 2007 im SPFO-Gebiet erfassten Gesamt-Bruttoraumzahl, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der pelagischen Fischbestände im Südpazifik zu gewährleisten.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 15. Januar 2008 mit, welche Gesamt-Bruttoraumzahl für die Schiffe unter ihrer Flagge, die 2007 aktiv in dem Gebiet gefischt haben, erfasst worden ist. Bei der Übermittlung dieser Angabe überprüfen sie anhand der VMS-Aufzeichnungen, Fangmeldungen oder Hafenaufenthalte der Schiffe unter ihrer Flagge oder mit anderen Mitteln, ob sich diese 2007 tatsächlich im SPFO-Gebiet aufgehalten haben.

3 Mitgliedstaaten, die in früheren Jahren im Südpazifik pelagische Fischerei betrieben haben, 2007 aber nicht dort gefischt haben, werden 2008 zu der Fischerei im SPFO-Gebiet zugelassen, sofern sie ihren Fischereiaufwand freiwillig beschränken. Diese Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die Namen und Merkmale, einschließlich der BRZ, der Schiffe unter ihrer Flagge mit, die im SPFO-Gebiet pelagische Fischerei betreiben.

4 Die Mitgliedstaaten legen der vorläufigen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe der SPFO Bestandsschätzungen und Forschungsarbeiten in Bezug auf die pelagischen Bestände im SPFO-Gebiet zur Überprüfung vor und fördern die aktive Beteiligung ihrer wissenschaftlichen Sachverständigen an den pelagische Arten betreffenden Arbeiten der Sachverständigen der Organisation.

5 Soweit möglich sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Schiffe unter ihrer Flagge in angemessenem Umfang von Beobachtern begleitet werden, um die pelagische Fischerei im Südpazifik zu beobachten und sachdienliche wissenschaftliche Informationen zu sammeln.

Article 75 Grundfischereien

1 Die Mitgliedstaaten beschränken den Fischereiaufwand und die Fänge in der Grundfischerei im SPFO-Gebiet auf den Jahresdurchschnitt der Zahl der Fischereifahrzeuge und anderer Parameter, die die Fangmengen, den Fischereiaufwand und die Fangkapazität widerspiegeln, im Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006.

2 Die Mitgliedstaaten dehnen die Grundfischerei nicht auf neue Gebiete im SPFO-Gebiet aus, in denen diese Fischerei derzeit nicht betrieben wird.

3 Gemeinschaftsschiffe stellen die Grundfischerei im Umkreis von fünf Seemeilen jedes Ortes im SPFO-Gebiet ein, wenn sie im Laufe der Fangeinsätze Hinweise auf empfindliche Meeresökosysteme entdecken. Die Gemeinschaftsschiffe melden ihrem Flaggenstaat, der Kommission und dem vorläufigen SPFO-Sekretariat diesen Fund, einschließlich des Standorts, zusammen mit der Art des betreffenden Ökosystems, damit geeignete Maßnahmen in Bezug auf die betreffende Stelle getroffen werden können.

4 Die Mitgliedstaaten bestellen Beobachter für jedes Schiff unter ihrer Flagge, das im SPFO-Gebiet Grundschleppnetzfischerei betreibt oder betreiben will, und sorgen dafür, dass die Schiffe unter ihrer Flagge, die im SPFO-Gebiet andere Formen der Grundfischerei betreiben, in angemessenem Umfang von Beobachtern begleitet werden.

Article 76 Datensammlung und gemeinsame Datennutzung

Die Mitgliedstaaten sammeln, prüfen und stellen Daten bereit und gehen dabei nach den in den SPFO-Regeln vorgegebenen Verfahren für die Erhebung, Übermittlung, Überprüfung und den Austausch von Daten vor.

Article 77 Beschränkungen des Fischereiaufwands

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der gesamte Fischereiaufwand für Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun im WCPFC-Gebiet den Fischereiaufwand nicht übersteigt, der in den Fischereipartnerschaftsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den Küstenstaaten der Region festgelegt ist.

Article 78 Managementpläne für den Einsatz von FAD

1 Mitgliedstaaten, deren Schiffe im WCPFC-Gebiet fischen dürfen, stellen Managementpläne für den Einsatz verankerter und treibender FAD auf. Diese Managementpläne beinhalten Strategien zur Begrenzung von Zwischenfällen mit jungen Großaugen- und Gelbflossenthunen.

2 Die in Absatz 1 genannten Managementpläne sind der Kommission bis spätestens 15. Oktober 2008 vorzulegen. Die Kommission fügt diese Managementpläne zu einem Managementplan der Gemeinschaft zusammen, den sie bis spätestens 31. Dezember 2008 dem WCPFC-Sekretariat übermittelt.

Article 79 Höchstanzahl der Schwertfisch fangenden Schiffe

Die Zahl der Gemeinschaftsschiffe, die in Gebieten südlich von 20o Süd des WCPFC-Gebiets Schwertfischfang betreiben, darf 14 nicht übersteigen. Die Beteiligung der Gemeinschaft wird auf Schiffe unter der Flagge Spaniens beschränkt.

Article 80 Verringerung des Beifangs von Seevögeln

1 Die Mitgliedstaaten sammeln alle verfügbaren Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln, einschließlich ungewollter Beifänge durch ihre Fischereifahrzeuge, und übermitteln diese dem ICCAT-Sekretariat und der Kommission.

2 Die Mitgliedstaaten versuchen, durch wirksame Maßnahmen der Risikominderung die Beifänge von Seevögeln in allen Fanggebieten, Fangzeiten und Fischereien zu verringern.

3 Gemeinschaftsschiffe, die südlich von 20oS fischen, setzen Vogelscheuchen-Leinen ein (Tori-Stangen), die folgenden technischen Vorschriften genügen: a) Die Tori-Stangen erfüllen die einschlägigen Konstruktionsbedingungen, und ihre Verwendung entspricht den Vorgaben der ICCAT; b) südlich von 20oS müssen Tori-Leinen immer eingesetzt werden, bevor die Langleinen zu Wasser gelassen werden; c) soweit praktisch machbar, sollten die Schiffe bei großen Seevogelkonzentrationen eine zweite Tori-Stange und Vogelscheuchen-Leine verwenden; d) Ersatz-Tori-Leinen werden von allen Schiffen mitgeführt und sind jederzeit einsatzbereit.

4 Abweichend von Absatz 3 können Langleinenfischer der Gemeinschaft, die Schwertfisch befischen, Langleinen aus Monofilgarn verwenden, sofern diese Schiffe a) ihre Langleinen im Zeitraum zwischen nautischer Abend- und Morgendämmerung, wie er in dem einschlägigen nautischen Almanach für ihre befischte geografische Position festgelegt wird, zu Wasser lassen; b) einen Wirbelschäkel mit einem Mindestgewicht von 60 g benutzen und diesen in einem Abstand von höchstens 3 m vom Haken platzieren, um eine optimale Sinkgeschwindigkeit zu erzielen.

Article 81 Festlegung eines Schongebiets/einer Schonzeit für die Schwertfisch-Fischerei im Mittelmeer

Im Hinblick auf den Schutz von Schwertfisch, insbesondere der kleinen Exemplare, ist die Schwertfisch-Fischerei im Mittelmeer im Zeitraum vom 15. Oktober bis zum 15. November 2008 verboten.

Article 82 Haie

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die fischereiliche Sterblichkeit beim Fang von Makrelenhai im Nordatlantik zu reduzieren.

Article 83 Nordatlantik

Gegen Schiffe, die im Nordatlantik illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischfang betreiben, werden die Maßnahmen nach Anhang XIII ergriffen.

Article 84 Datenübermittlung

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über die angelandeten Mengen; sie verwenden dabei die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Bestandscodes.

Article 85 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2008. Werden für das CCAMLR-Gebiet TAC schon für Zeiträume festgesetzt, die vor dem 1. Januar 2008 beginnen, so gilt Artikel 41 ab Beginn des entsprechenden TAC-Geltungszeitraums.

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