Verordnung (EG) Nr. 60/2008 der Kommission vom 24. Januar 2008 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 327/98 hinsichtlich der Aufteilung der Teilzeiträume eines Einfuhrzollkontingents für vollständig geschliffenen oder halbgeschliffenen Reis im Jahr 2008
Text
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Article 1
1 Für das Jahr 2008 wird die zu dem Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4127 gehörende und in Anhang IX Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98 aufgeführte Menge von 38721 Tonnen vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Reis des KN-Codes 100630 mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeteilt.
2 Die Ausfuhrlizenzen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 327/98, die im Jahr 2007 von den dort aufgeführten Drittländern erteilt wurden, können für die Beantragung von Einfuhrlizenzen für das Kontingentsjahr 2008 verwendet werden.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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