Verordnung (EG) Nr. 100/2008 der Kommission vom 4. Februar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates in Bezug auf Musterkollektionen und bestimmte Formalitäten im Zusammenhang mit dem Handel mit Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Text
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Article 1
„(1 Die Formblätter für Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, Reisebescheinigungen, Musterkollektionsbescheinigungen und Anträge auf solche Dokumente müssen dem Muster in Anhang I entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder.“
„(1 Die Formblätter sind in Maschinenschrift auszufüllen. Jedoch können die Anträge für Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, für Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97, für Reisebescheinigungen, Musterkollektionsbescheinigungen, Bescheinigungen für Wanderausstellungen, Einfuhrmeldungen, Ergänzungsblätter und Etiketten auch von Hand ausgefüllt werden, sofern dies gut leserlich mit Tinte oder Kugelschreiber in Großbuchstaben geschieht.“
Article 5a Spezifischer Inhalt der Genehmigungen, Bescheinigungen und Anträge bei Exemplaren von Pflanzenarten
Bei Exemplaren von Pflanzenarten, bei denen die Voraussetzungen für die Ausnahme von den Vorschriften des Übereinkommens oder der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß den ‚Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D‘ der Verordnung wegfallen und die nach dieser Ausnahmeregelung rechtmäßig aus- und eingeführt worden sind, kann in Feld 15 der Formblätter in Anhang I und III, Feld 4 der Formblätter in Anhang II und Feld 10 der Formblätter in Anhang V zu dieser Verordnung das Land angegeben werden, in dem die Voraussetzungen für die Ausnahme der betreffenden Exemplare weggefallen sind. In diesen Fällen ist im Feld ‚Besondere Bedingungen‘ der Genehmigung oder Bescheinigung der Vermerk ‚Rechtmäßig eingeführt gemäß Ausnahmeregelung von den CITES-Vorschriften‘ einzutragen und anzugeben, auf welche Ausnahmeregelung sich dies bezieht.“
Article 9 Sendungen von Exemplaren
Unbeschadet der Artikel 31, 38 und 44b wird für jede Sendung von Exemplaren, die als Teile einer Ladung gemeinsam versandt werden, eine getrennte Einfuhrgenehmigung, Einfuhrmeldung, Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung erteilt.“
Article 20a Ablehnung von Anträgen auf Einfuhrgenehmigungen
Die Mitgliedstaaten lehnen Anträge auf Einfuhrgenehmigungen für Kaviar und Fleisch von Störartigen (Acipenseriformes spp.) aus gemeinsam genutzten Beständen ab, es sei denn, es wurden nach dem von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens genehmigten Verfahren Ausfuhrquoten für diese Art festgesetzt.“
Article 26a Ablehnung von Anträgen auf Ausfuhrgenehmigungen
Die Mitgliedstaaten lehnen Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen für Kaviar und Fleisch von Störartigen (Acipenseriformes spp.) aus gemeinsam genutzten Beständen ab, es sei denn, es wurden nach dem von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens genehmigten Verfahren Ausfuhrquoten für diese Art festgesetzt.“
Article 44a Ausstellung
Für Musterkollektionen, die mit einem gültigen Carnet ATA befördert werden und Exemplare der in den Anhängen A, B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, Teile oder Erzeugnisse daraus enthalten, können die Mitgliedstaaten Musterkollektionsbescheinigungen ausstellen. Für die Zwecke von Absatz 1 müssen Exemplare der in Anhang A aufgeführten Arten sowie Teile oder Erzeugnisse daraus den Vorschriften des Kapitels XIII dieser Verordnung entsprechen.
Article 44b Verwendung
Wird eine bescheinigte Musterkollektion mit einem gültigen Carnet ATA befördert, kann die nach Artikel 44a ausgestellte Musterkollektionsbescheinigung für folgende Zwecke verwendet werden: 1. als Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97; 2. als Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, wenn das Bestimmungsland Carnets ATA anerkennt und ihre Verwendung gestattet; 3. als Bescheinigung, gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, die nur die Zurschaustellung der Exemplare zu kommerziellen Zwecken erlaubt.
Article 44c Ausstellende Behörde
1 Stammt die Musterkollektion aus der Gemeinschaft, so ist die ausstellende Behörde der Musterkollektionsbescheinigung die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, aus dem die Musterkollektion stammt.
2 Stammt die Musterkollektion aus einem Drittland, so ist die ausstellende Behörde der Musterkollektionsbescheinigung die Vollzugsbehörde des ersten Bestimmungsmitgliedstaats und die Ausstellung dieser Bescheinigung erfolgt nach Vorlage eines entsprechenden Dokuments aus dem Drittland.
Article 44d Anforderungen
1 Eine bescheinigte Musterkollektion muss vor Ablauf der Musterkollektionsbescheinigung wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden.
2 Exemplare, die unter eine Musterkollektionsbescheinigung fallen, dürfen außerhalb des Hoheitsgebiets des ausstellenden Staates nicht verkauft oder auf andere Weise übertragen werden.
3 Eine Musterkollektionsbescheinigung ist nicht übertragbar. Falls die unter eine Musterkollektionsbescheinigung fallenden Exemplare gestohlen oder zerstört werden oder verloren gehen, sind die ausstellende Vollzugsbehörde und die Vollzugsbehörde des Landes, in dem dies geschehen ist, unverzüglich zu unterrichten.
4 In einer Musterkollektionsbescheinigung ist als Bestimmungszweck ‚andere: Musterkollektion‘ und in Feld 23 die Nummer des zugehörigen Carnets ATA einzutragen. In Feld 23 oder einem geeigneten Anhang zu der Bescheinigung ist Folgendes zu vermerken: ‚Für die Musterkollektion zum Carnet ATA Nr. xxx Diese Bescheinigung wird für eine Musterkollektion erteilt und ist nur mit einem gültigen Carnet ATA gültig. Diese Bescheinigung ist nicht übertragbar. Die bescheinigten Exemplare dürfen außerhalb des Hoheitsgebiets des ausstellenden Staates nicht verkauft oder auf andere Weise übertragen werden. Diese Bescheinigung kann verwendet werden zur (Wieder-)Ausfuhr aus [(Wieder-)Ausfuhrland] über [zu besuchende Länder] zu Präsentationszwecken und zur Wiedereinfuhr nach [(Wieder-)Ausfuhrland]‘
5 Die Absätze 1 und 4 dieses Artikels gelten nicht für Musterkollektionsbescheinigungen, die gemäß Artikel 44c Absatz 2 ausgestellt wurden. In diesen Fällen enthält die Bescheinigung in Feld 23 folgenden Wortlaut: ‚Diese Bescheinigung ist nur zusammen mit einem von einem Drittland gemäß den Bestimmungen der Konferenz der Parteien des CITES-Übereinkommens ausgestellten CITES-Dokument im Original gültig‘
Article 44e Antrag
1 Der Antragsteller füllt für eine Musterkollektionsbescheinigung, soweit erforderlich, die Felder 1, 3, 4 und 7 bis 23 des Antragsformulars und die Felder 1, 3, 4 und 7 bis 22 des Originals und aller Kopien aus. Die Einträge in den Feldern 1 und 3 müssen identisch sein. In Feld 23 sind die Länder, die besucht werden, anzugeben. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufüllen ist.
2 Das ordnungsgemäß ausgefüllte Formblatt ist zusammen mit den Informationen und den von dieser Behörde für notwendig erachteten Belegen bei der zuständigen Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, oder, im Fall von Artikel 44c Absatz 2, bei der Vollzugsbehörde des ersten Bestimmungsmitgliedstaats einzureichen, damit diese entscheiden kann, ob eine Bescheinigung auszustellen ist. Der Antragsteller muss begründen, warum Informationen im Antrag fehlen.
3 Wird eine Bescheinigung für Exemplare beantragt, für die ein solcher Antrag bereits einmal abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde hiervon zu unterrichten.
Article 44f Vom Inhaber bei der Zollstelle abzugebende Dokumente
1 Im Fall einer gemäß Artikel 44c Absatz 1 ausgestellten Musterkollektionsbescheinigung gibt deren Inhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter das Original (Formblatt 1) sowie eine Kopie dieser Bescheinigung und gegebenenfalls die Kopie für den Inhaber (Formblatt 2) und die an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusendende Kopie (Formblatt 3) sowie das Original des gültigen Carnets ATA zu Prüfzwecken bei der gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Zollstelle ab. Die Zollstelle gibt nach Bearbeitung des Carnet ATA gemäß den Zollvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 und gegebenenfalls mit Vermerk der Nummer des Carnet ATA im Original und in der Kopie der Musterkollektionsbescheinigung die Originaldokumente an den Inhaber oder seinen bevollmächtigten Vertreter zurück, stempelt die Kopie der Musterkollektionsbescheinigung ab und leitet die abgestempelte Kopie gemäß Artikel 45 an die zuständige Vollzugsbehörde weiter. Zum Zeitpunkt der Erstausfuhr aus der Gemeinschaft gibt die Zollstelle nach Ausfüllen des Felds 27 das Original der Musterkollektionsbescheinigung (Formblatt 1) sowie die Kopie für den Inhaber (Formblatt 2) an den Inhaber oder seinen bevollmächtigten Vertreter zurück und leitet die an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusendende Kopie (Formblatt 3) gemäß Artikel 45 weiter.
2 Im Fall einer gemäß Artikel 44c Absatz 2 ausgestellten Musterkollektionsbescheinigung gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels mit der Ausnahme, dass der Inhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter zu Prüfzwecken auch die vom Drittland ausgestellte Originalbescheinigung vorzulegen hat.
Article 44g Ersetzung
Eine Musterkollektionsbescheinigung, die verloren gegangen, gestohlen oder zerstört ist, darf nur von der ausstellenden Behörde ersetzt werden. Die Ersatzbescheinigung trägt die gleiche Nummer, sofern möglich, und das gleiche Gültigkeitsdatum wie das Original sowie in Feld 23 eine der folgenden Erklärungen: ‚Die Übereinstimmung mit dem Original wird hiermit beglaubigt‘ oder ‚Diese Bescheinigung annulliert und ersetzt das Original mit der Nummer xxxx, ausgestellt am xx.xx.xxxx‘.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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