Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (Neufassung)
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Article 1 Ziel
Mit dieser Verordnung werden die Regeln für das gemeinschaftliche Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (nachstehend Energy-Star-Programm genannt) gemäß der Definition in dem Abkommen festgelegt.
Article 2 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die in Anhang C des Abkommens definierten Bürogeräte-Kategorien, vorbehaltlich etwaiger Änderungen jenes Anhangs gemäß Artikel XII des Abkommens.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) gemeinsames Emblem das Zeichen gemäß der Darstellung in Anhang A des Abkommens; b) Programmteilnehmer Hersteller, Montierbetriebe, Exporteure, Importeure, Einzelhändler und andere Personen oder Stellen, die sich verpflichten, ausgewiesene Strom sparende Bürogeräte, die den gemeinsamen Spezifikationen im Sinne des Buchstabens c entsprechen, zu fördern und die sich kraft Eintragung bei der Kommission am Energy-Star-Programm beteiligen; c) gemeinsame Spezifikationen die Stromspar- und Leistungsanforderungen einschließlich Prüfverfahren, anhand deren bestimmt wird, ob Strom sparenden Bürogeräten das gemeinsame Emblem zuerkannt werden kann.
Article 4 Allgemeine Grundsätze
1 Das Energy-Star-Programm wird gegebenenfalls mit anderen gemeinschaftlichen Kennzeichnungs- oder Qualitätsnachweisregelungen sowie Programmen wie insbesondere dem durch die Verordnung (EWG) Nr. 880/92 eingeführten gemeinschaftlichen System zur Vergabe eines Umweltzeichens, der durch die Richtlinie 92/75/EWG eingeführten Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen und den Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG abgestimmt.
2 Die Programmteilnehmer können das gemeinsame Emblem auf ihren Bürogeräten anbringen und bei diesbezüglichen Werbemaßnahmen verwenden.
3 Die Teilnahme am Energy-Star-Programm erfolgt auf freiwilliger Basis.
4 Bürogeräte, für welche die Verwendung des gemeinsamen Emblems durch das US-EPA genehmigt wurde, sind bis zum Beweis des Gegenteils als konform mit dieser Verordnung anzusehen.
5 Unbeschadet etwaiger Gemeinschaftsbestimmungen über die Konformitätsbewertung und Konformitätskennzeichnung und/oder etwaiger internationaler Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten hinsichtlich des Zugangs zum Gemeinschaftsmarkt können Produkte, die unter diese Verordnung fallen und in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, von der Kommission oder den Mitgliedstaaten daraufhin geprüft werden, ob sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Article 5 Eintragung der Programmteilnehmer
1 Anträge auf Teilnahme am Programm sind an die Kommission zu richten.
2 Die Entscheidung über die Zulassung eines Antragstellers zur Teilnahme am Programm liegt bei der Kommission, die sich zuvor davon überzeugt, dass der Antragsteller sich verpflichtet hat, die in Anhang B des Abkommens enthaltenen Leitlinien für die Verwendung des gemeinsamen Emblems einzuhalten. Die Kommission veröffentlicht auf der Energy-Star-Internetseite eine aktualisierte Liste der Programmteilnehmer und übermittelt diese in regelmäßigen Abständen den Mitgliedstaaten.
Article 6 Werbung in Bezug auf Energieeffizienzkriterien
Für die Laufzeit des Abkommens stellen die Kommission und die anderen Gemeinschaftsorgane sowie zentrale Regierungsbehörden im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge unbeschadet des Gemeinschafts- und einzelstaatlichen Rechts sowie wirtschaftlicher Kriterien für öffentliche Lieferaufträge, deren Wert die in Artikel 7 der genannten Richtlinie festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, Stromsparanforderungen auf, die nicht weniger anspruchsvoll als die gemeinsamen Spezifikationen sind.
Article 7 Andere Energieeffizienz-Kennzeichnungsprogramme auf freiwilliger Basis
1 Andere bestehende und neue auf freiwilliger Basis durchgeführte, den Energieverbrauch betreffende Kennzeichnungsprogramme für Bürogeräte in den Mitgliedstaaten können neben dem Energy-Star-Programm betrieben werden.
2 Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen Sorge für die notwendige Koordinierung zwischen dem Energy-Star-Programm und nationalen Kennzeichnungsprogrammen sowie anderen Kennzeichnungsprogrammen in der Gemeinschaft oder in den Mitgliedstaaten.
Article 8 Das Energy-Star-Büro der Europäischen Gemeinschaft
1 Die Kommission errichtet ein Energy-Star-Büro der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend EGESB genannt), das sich aus nationalen Vertretern gemäß Artikel 9 und aus Vertretern interessierter Parteien zusammensetzt. Das EGESB überprüft die Durchführung des Energy-Star-Programms innerhalb der Gemeinschaft und berät und unterstützt gegebenenfalls die Kommission, damit sie ihre in Artikel IV des Abkommens genannte Rolle als Verwaltungsorgan wahrnehmen kann.
2 Die Kommission stellt sicher, dass bei der Arbeit des EGESB nach Möglichkeit für jede Bürogeräte-Kategorie eine ausgewogene Beteiligung aller für diese Gerätekategorie relevanten interessierten Parteien, wie Hersteller, Einzelhändler, Importeure, Umweltschutzgruppen und Verbraucherorganisationen, gewährleistet ist.
3 Die Kommission, die vom EGESB unterstützt wird, überwacht die Marktdurchdringung der Produkte, die das gemeinsame Emblem tragen, und die Entwicklung der Energieeffizienz von Bürogeräten im Hinblick auf eine rechtzeitige Überarbeitung der gemeinsamen Spezifikationen.
4 Die Kommission legt die Geschäftsordnung des EGESB fest, wobei den Auffassungen der nationalen Vertreter im EGESB Rechnung zu tragen ist.
Article 9 Nationale Vertreter
Jeder Mitgliedstaat benennt gegebenenfalls nationale Sachverständige für Energiepolitik, Personen oder Stellen (nachstehend nationale Vertreter genannt), denen die Wahrnehmung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben obliegt. Wird mehr als ein nationaler Vertreter benannt, bestimmt der Mitgliedstaat die jeweiligen Befugnisse dieser Vertreter und die für sie geltenden Koordinierungserfordernisse.
Article 10 Arbeitsplan
Entsprechend den in Artikel 1 gesetzten Zielen erstellt die Kommission einen Arbeitsplan. Der Arbeitsplan enthält eine Strategie für die Entwicklung des Energy-Star-Programms, der für die anschließenden drei Jahre Folgendes bestimmt: a) die Energieeinsparungsziele — unter Berücksichtigung der Notwendigkeit eines hohen Schutzniveaus für Verbraucher und Umwelt — und die Marktdurchdringung, die mit dem Energy-Star-Programm auf Gemeinschaftsebene angestrebt werden sollte; b) eine nicht erschöpfende Liste von Bürogeräten, die prioritär für eine Aufnahme in das Energy-Star-Programm geprüft werden sollten; c) Bildungs- und Werbeinitiativen; d) Vorschläge für die Koordination und Kooperation zwischen dem Energy-Star-Programm und anderen den Energieverbrauch betreffenden Kennzeichnungsprogrammen auf freiwilliger Basis in den Mitgliedstaaten. Die Kommission überarbeitet den Arbeitsplan mindestens einmal jährlich und macht ihn öffentlich zugänglich.
Article 11 Vorbereitende Verfahren zur Änderung der technischen Kriterien
1 Im Hinblick auf die Vorbereitung einer Änderung der gemeinsamen Spezifikationen und der Bürogeräte-Kategorien im Sinne des Anhangs C des Abkommens sind die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Maßnahmen erforderlich, bevor nach den Verfahren, die in dem Abkommen und in dem Beschluss 2006/1005/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte festgelegt sind, ein Entwurf eines Vorschlags vorgelegt oder auf einen Vorschlag des US-EPA geantwortet wird.
2 Die Kommission kann das EGESB ersuchen, einen Vorschlag zur Änderung des Abkommens oder für die Überarbeitung der gemeinsamen Spezifikationen für ein Gerät zu unterbreiten. Die Kommission kann dem EGESB einen Vorschlag für die Überarbeitung der gemeinsamen Spezifikationen für ein Gerät oder zur Änderung des Abkommens unterbreiten. Das EGESB kann der Kommission auch von sich aus einen Vorschlag unterbreiten.
3 Die Kommission konsultiert das EGESB, wenn sie vom US-EPA einen Vorschlag zur Änderung des Abkommens erhält.
4 Wenn die Mitglieder des EGESB ihre Stellungnahmen für die Kommission abgeben, berücksichtigen sie die Ergebnisse von Durchführbarkeits- und Marktstudien sowie den Stand der Technik zur Verringerung des Energieverbrauchs.
5 Die Kommission beachtet insbesondere das Ziel, gemäß Artikel I Absatz 3 des Abkommens zur Senkung des Energieverbrauchs ehrgeizige gemeinsame Spezifikationen festzulegen, wobei der verfügbaren Technologie und den damit verbundenen Kosten gebührend Rechnung zu tragen ist. Insbesondere berücksichtigt das EGESB vor Abgabe seiner Stellungnahme zu neuen gemeinsamen Spezifikationen die neuesten Ergebnisse der Studien zur umweltgerechten Gestaltung.
Article 12 Marktüberwachung und Bekämpfung von Missbrauch
1 Das gemeinsame Emblem darf nur in Verbindung mit den von dem Abkommen erfassten Produkten und in Übereinstimmung mit den in Anhang B des Abkommens enthaltenen Leitlinien für die Verwendung des gemeinsamen Emblems verwendet werden.
2 Unrichtige oder irreführende Werbung oder die Verwendung eines Etiketts oder Emblems, das mit dem gemeinsamen Emblem verwechselt werden kann, sind verboten.
3 Die Kommission sorgt für die ordnungsgemäße Verwendung des gemeinsamen Emblems, indem sie die Maßnahmen gemäß Artikel IX Absätze 2, 3 und 4 des Abkommens ergreift oder koordiniert. Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich sind, und teilen sie der Kommission mit. Die Mitgliedstaaten können der Kommission Nachweise für vorschriftswidriges Verhalten von Programmteilnehmern übermitteln, damit diese tätig wird.
Article 13 Überprüfung
Ein Jahr vor Ablauf des Abkommens erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Energieeffizienz des Bürogerätemarkts in der Gemeinschaft überprüft und eine Bewertung der Wirksamkeit des Energy-Star-Programms vorgenommen wird; dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Der Bericht enthält sowohl qualitative als auch quantitative Angaben und ferner Angaben über den durch das Energy-Star-Programm erzielten Nutzen, vor allem Energieeinsparungen und Umweltnutzen in Form einer Verringerung der Kohlendioxidemissionen.
Article 14 Änderungen
Bevor die Vertragsparteien des Abkommens Gespräche über dessen Verlängerung gemäß Artikel XIV Absatz 2 des Abkommens aufnehmen, beurteilt die Kommission das Energy-Star-Programm unter Berücksichtigung der bei seiner Durchführung gesammelten Erfahrungen.
Article 15 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 wird aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.
Article 16 Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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