Verordnung (EG) Nr. 241/2008 des Rates vom 17. März 2008 über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau
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Article 1
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.
Article 2
1 Die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Garnelenfänger: Spanien1421 BRTItalien1776 BRTGriechenland137 BRTPortugal1066 BRT b) Fischfänger/Tintenfischfänger: Spanien3143 BRTItalien786 BRTGriechenland471 BRT c) Thunfisch-Wadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer: Spanien10 SchiffeFrankreich9 SchiffePortugal4 Schiffe d) Angelfänger: Spanien10 SchiffeFrankreich4 Schiffe
2 Schöpfen die Lizenzanträge der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 die im Protokoll zu dem Abkommen festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.
Article 3
Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des in Artikel 1 genannten Abkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der Fischereizone Guinea-Bissaus gefangen wurden.
Article 4
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
Article 5
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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