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Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32008R0452
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2008-04-23
In force since
2008-06-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von gemeinschaftlichen Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen geschaffen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Gemeinschaftsstatistiken“ Gemeinschaftsstatistiken im Sinne des Artikels 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97; b) „Erstellung von Statistiken“ die Erstellung von Statistiken im Sinne des Artikels 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97; c) „einzelstaatliche Stellen“ einzelstaatliche Stellen im Sinne des Artikels 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97; d) „Bildung“ eine organisierte und nachhaltige Kommunikation, die zum Lernen führen soll ; e) „lebenslanges Lernen“ alles Lernen während des gesamten Lebens, das der Verbesserung von Wissen, Fähigkeiten und Kompetenzen im Rahmen einer persönlichen, staatsbürgerlichen, sozialen und/oder beschäftigungsbezogenen Perspektive dient ; f) „Mikrodaten“ statistische Einzeldaten; g) „vertrauliche Daten“ Daten, die nur eine indirekte Identifizierung der betreffenden statistischen Einheiten gestatten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 und der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90.

Article 3 Bereiche

Diese Verordnung gilt für die Erstellung von Statistiken in drei Bereichen: a) Bereich 1 erstreckt sich auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung; b) Bereich 2 erstreckt sich auf Statistiken über die Beteiligung von Erwachsenen am lebenslangen Lernen; c) Bereich 3 erstreckt sich auf die sonstigen, nicht unter die Bereiche 1 und 2 fallenden Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen, z. B. Statistiken über Humankapital und über den sozialen und wirtschaftlichen Nutzen der Bildung. Die Erstellung von Statistiken in diesen Bereichen wird nach Maßgabe des Anhangs durchgeführt.

Article 4 Statistische Maßnahmen

1 Gemeinschaftsstatistiken im Bereich der Bildung und des lebenslangen Lernens werden mit Hilfe folgender statistischer Einzelmaßnahmen erstellt: a) regelmäßige Bereitstellung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen durch die Mitgliedstaaten innerhalb festgelegter Fristen für die Bereiche 1 und 2; b) Nutzung sonstiger statistischer Informationssysteme und Erhebungen zur Erlangung zusätzlicher statistischer Variablen und Indikatoren über Bildung und lebenslanges Lernen für den Bereich 3; c) Entwicklung, Verbesserung und Aktualisierung von Standards und Handbüchern über den statistischen Rahmen, die statistischen Konzepte und Methoden; d) Verbesserung der Datenqualität im Zusammenhang mit dem Qualitätsrahmen im Hinblick auf: Relevanz, Genauigkeit, Aktualität und Pünktlichkeit, Zugänglichkeit und Klarheit, Vergleichbarkeit und Kohärenz. Dabei berücksichtigt die Kommission, welche Kapazitäten in den Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verarbeitung der Daten sowie für die Entwicklung von Konzepten und Methoden zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls werden regionale Merkmale der erhobenen Daten besonders beachtet und berücksichtigt. Gegebenenfalls werden die erhobenen Daten systematisch nach Geschlecht aufgeschlüsselt.

2 Die Kommission (Eurostat) arbeitet nach Möglichkeit mit dem UIS, der OECD und anderen internationalen Organisationen zusammen, um die internationale Vergleichbarkeit der Daten sicherzustellen und Doppelarbeit zu vermeiden; dies gilt insbesondere für die Entwicklung und Verbesserung der statistischen Konzepte und Methoden und die Bereitstellung von Statistiken durch die Mitgliedstaaten.

3 Im Falle eines erheblichen neuen Datenbedarfs oder wenn eine unzureichende Qualität der Daten festgestellt wird, leitet die Kommission (Eurostat) Pilotuntersuchungen ein, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, bevor eine Datenerhebung vorgenommen wird. Anhand der Pilotuntersuchungen soll die Durchführbarkeit der betreffenden Datenerhebung bewertet werden, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Befragten abzuwägen sind. Pilotstudien müssen jedoch nicht unbedingt zu entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen führen.

Article 5 Übermittlung von Mikrodaten über Einzelpersonen

Soweit für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken erforderlich, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) vertrauliche Mikrodaten aus Stichprobenerhebungen gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Übermittlung vertraulicher Daten, die in der Verordnung (EG) Nr. 322/97 und in der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die übermittelten Daten keine direkte Identifizierung der statistischen Einheiten (Einzelpersonen) ermöglichen.

Article 6 Durchführungsmaßnahmen

1 Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, einschließlich der aufgrund der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen bei der Erhebung, Übermittlung und Verarbeitung der Daten erforderlichen Maßnahmen, werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt, um die Übermittlung qualitativ hochwertiger Daten zu garantieren: a) die Auswahl und Beschreibung der unter die Bereiche fallenden Themen und ihrer Merkmale entsprechend politischen oder technischen Erfordernissen, b) die Aufschlüsselung der Merkmale, c) die Festlegung des Beobachtungszeitraums und der Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse, d) die Festlegung der Qualitätsanforderungen, einschließlich der erforderlichen Genauigkeit, e) die Festlegung des Rahmens für die Berichterstattung über die Qualität. Führen diese Maßnahmen dazu, dass die bestehenden Datensammlungen erheblich erweitert oder neue Datensammlungen oder -erhebungen angelegt bzw. durchgeführt werden müssen, so stützen sich die Durchführungsbeschlüsse auf eine Kosten-Nutzen-Analyse als Teil einer umfassenden Analyse der Auswirkungen und Folgen, die den Nutzen dieser Maßnahmen, die Kosten für die Mitgliedstaaten und die Belastung der Befragten berücksichtigt.

2 Bei den Maßnahmen nach Absatz 1 wird insbesondere Folgendes berücksichtigt: a) für alle Bereiche: die potenzielle Belastung für Bildungseinrichtungen und Einzelpersonen, b) für alle Bereiche: die Ergebnisse der Pilotstudien nach Artikel 4 Absatz 3, c) für den Bereich 1: die jüngsten Vereinbarungen zwischen UIS, OECD und Kommission (Eurostat) über die Konzepte und Definitionen, das Datenerhebungsformat, die Datenverarbeitung sowie die Periodizität und die Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse, d) für den Bereich 2: die Ergebnisse der Piloterhebung über Erwachsenenbildung aus den Jahren 2005 bis 2007 und deren Weiterentwicklungsbedarf, e) für den Bereich 3: die Verfügbarkeit und Eignung sowie der rechtliche Kontext bereits bestehender Gemeinschaftsdatenquellen nach eingehender Prüfung aller vorhandenen Datenquellen.

3 Gegebenenfalls werden, sofern eine objektiv begründete Notwendigkeit besteht, begrenzte Ausnahmeregelungen und Übergangszeiten für einen oder mehr Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren verabschiedet.

Article 7 Ausschuss

1 Die Kommission wird durch den Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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