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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 514/2008 der Kommission vom 9. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1439/95, (EG) Nr. 245/2001, (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 2014/2005, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 1918/2006, (EG) Nr. 341/2007, (EG) Nr. 1002/2007, (EG) Nr. 1580/2007 und (EG) Nr. 382/2008 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1119/79

CELEX
32008R0514
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2008-06-09
In force since
2008-06-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Unbeschadet abweichender Vorschriften in den besonderen Gemeinschaftsregelungen für bestimmte Erzeugnisse, insbesondere die in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates und ihren Durchführungsbestimmungen genannten Erzeugnisse, legt diese Verordnung die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhrlizenzen, Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen — nachstehend ‚Lizenzen‘ genannt — fest, die durch Teil III Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates sowie die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vorgesehen wurden oder mit der vorliegenden Verordnung eingeführt werden.

2 Eine Lizenz oder Bescheinigung ist für folgende Erzeugnisse vorzulegen: a) im Falle der Einfuhr, wenn die Erzeugnisse zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft angemeldet werden: i) in Anhang II Teil I aufgeführte Erzeugnisse, die im Rahmen aller Regelungen außer Zollkontingenten eingeführt werden, soweit in der vorliegenden Verordnung nicht anders geregelt, ii) Erzeugnisse, die im Rahmen von Zollkontingenten eingeführt werden, die anhand eines anderen Verfahrens als der Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs (‚Windhund-Verfahren‘) gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 verwaltet werden, iii) Erzeugnisse, die im Rahmen von Zollkontingenten eingeführt werden, die anhand des Verfahrens der Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 verwaltet werden und in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung besonders aufgeführt sind; b) im Falle der Ausfuhr: i) in Anhang II Teil II aufgeführte Erzeugnisse, ii) in Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung, auch in Höhe von Null, oder eine Ausfuhrabgabe festgesetzt wurde, iii) Erzeugnisse, die im Rahmen von Kontingenten ausgeführt werden oder bei denen eine Ausfuhrlizenz für die Zulassung zu einem Kontingent vorzulegen ist, das von einem Drittland verwaltet wird und in demselben Land für aus der Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse eröffnet wurde.

3 Für die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Ziffer iii und Buchstabe b Ziffer i genannten Erzeugnisse gelten die in Anhang II festgesetzte Höhe und Gültigkeitsdauer der Sicherheit. Für die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii und Ziffer iii genannten Erzeugnisse gelten die in besonderen Gemeinschaftsregeln für diese Erzeugnisse festgelegten besonderen Durchführungsbestimmungen für die Gültigkeitsdauer und die Höhe der Sicherheit.

4 Für die in Absatz 1 genannte Regelung der Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen gilt Folgendes: Ist für ein nicht in Anhang II Teil II aufgeführtes Erzeugnis eine Erstattung festgesetzt worden und beantragt ein Marktteilnehmer die Erstattung nicht, so muss er für die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse keine Lizenz vorlegen.

Article 1

1 Mit dieser Verordnung werden die besonderen Durchführungsvorschriften zur Regelung der Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen festgelegt, die mit der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission für die in Anhang I Teil XVIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates aufgeführten Erzeugnisse eingeführt worden ist.

2 Soweit in der vorliegenden Verordnung nicht anders geregelt, finden die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 und die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission Anwendung.

Article 2

1 Die Erzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 aufgeführt.

2 Titel II der vorliegenden Verordnung gilt für die Einfuhren aller in Anhang I Teil XVIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Erzeugnisse, die im Rahmen von Zollkontingenten eingeführt werden, die anhand eines anderen Verfahrens als der Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs (‚Windhund-Verfahren‘) gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 verwaltet werden.

Article 3 Hanf und Flachs

Die Verordnung (EG) Nr. 245/2001 wird wie folgt geändert: Dem Artikel 17a Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für die in Anhang II Teil I Abschnitte D, F und L der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission genannten Erzeugnisse entspricht die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz derjenigen in den genannten Abschnitten.

Article 2

Die Erzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission aufgeführt. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der zu leistenden Sicherheit entsprechen unbeschadet des Artikels 24 Absätze 3 und 4 der vorliegenden Verordnung denjenigen in Anhang II Teil I der genannten Verordnung. Soweit in der vorliegenden Verordnung nicht anders geregelt, finden die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 und die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission Anwendung.

Article 1

1 Mit dieser Verordnung werden die besonderen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen festgelegt, die mit der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission für die in Anhang I Teile I und II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates aufgeführten Erzeugnisse eingeführt worden ist.

2 Soweit in der vorliegenden Verordnung nicht anders geregelt, finden die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sowie die Verordnungen (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission und (EG) Nr. 1454/2007 der Kommission Anwendung.

Article 6

1 Die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen gelten für folgende Zeiträume: a) für in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 aufgeführte Erzeugnisse, die nicht unter den Buchstaben b und c dieses Absatzes genannt sind: gemäß dem genannten Anhang; b) sofern nicht anders geregelt, für Erzeugnisse, die im Rahmen von Zollkontingenten ein- oder ausgeführt werden, die anhand eines anderen Verfahrens als der Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission (‚Windhund-Verfahren‘) verwaltet werden: ab dem Tag der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 bis zum Ende des zweiten darauf folgenden Monats; c) für Erzeugnisse, für die eine Erstattung festgesetzt wurde, und für Erzeugnisse, für die am Tag der Lizenzantragstellung eine Ausfuhrabgabe festgesetzt wurde: ab dem Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.

2 Abweichend von Absatz 1 endet die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen für in Anhang II Teil II Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannte Erzeugnisse, für die weder eine Erstattung noch eine im Voraus festgesetzte Erstattung festgesetzt worden ist, am 60. Tag nach dem Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 der genannten Verordnung.

3 Abweichend von Absatz 1 endet die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen, für die eine Erstattung festgesetzt wurde, für Erzeugnisse der KN-Codes 170230, 170240, 170290 und 210690, spätestens an folgenden Zeitpunkten: a) am 30. Juni für die bis spätestens 31. Mai jedes Wirtschaftsjahres eingereichten Anträge; b) am 30. September für die vom 1. Juni eines Wirtschaftsjahres bis zum 31. August des darauf folgenden Wirtschaftsjahres eingereichten Anträge; c) 30 Tage nach dem Tag der Ausstellung der Lizenz für die vom 1. September bis zum 30. September desselben Wirtschaftsjahres eingereichten Anträge.

4 Abweichend von Absatz 1 endet die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen, für die eine Erstattung festgesetzt wurde, für Erzeugnisse der KN-Codes 11071019, 11071099 und 11072000 auf Antrag des Marktteilnehmers spätestens an folgenden Zeitpunkten: a) am 30. September des laufenden Kalenderjahres, wenn sie vom 1. Januar bis zum 30. April erteilt werden; b) am Ende des elften auf die Ausstellung folgenden Monats, wenn sie vom 1. Juli bis zum 31. Oktober erteilt werden; c) am 30. September des folgenden Kalenderjahres, wenn sie vom 1. November bis zum 31. Dezember erteilt werden.

5 In Feld 22 der gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 erteilten Lizenzen ist einer der Vermerke gemäß Anhang X einzutragen.

6 Ist bei Einfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus bestimmten Drittländern eine besondere Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen vorgesehen, so sind in den Feldern 7 und 8 des Lizenzantrags und der Lizenz das oder die Herkunfts- und Ursprungsländer einzutragen. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus diesem bzw. diesen Ländern.

7 Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sind die Rechte aus den Lizenzen nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 dieses Artikels nicht übertragbar.

Article 8

1 Die Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse, für die eine Erstattung oder Abgabe festgesetzt wurde, werden am dritten Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt, sofern die Kommission während dieser Frist keine besonderen Maßnahmen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung, Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 oder Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission getroffen hat und die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung mitgeteilt worden sind. Unterabsatz 1 gilt weder für die im Wege der Ausschreibung erteilten Lizenzen noch für die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannten Lizenzen, die erteilt wurden, um eine Nahrungsmittelhilfeaktion im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des im Rahmen der multinationalen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft durchzuführen. Diese Ausfuhrlizenzen werden am ersten Arbeitstag erteilt, der auf den Tag der Zuschlagserteilung folgt.

2 Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse, für die keine Erstattung oder Abgabe festgesetzt wurde, werden am Tag der Antragstellung erteilt.

Article 9

1 Die Kommission kann beschließen, a) einen einheitlichen Bewilligungssatz für die beantragten Mengen festzusetzen, für die noch keine Lizenzen erteilt wurden; b) Anträge abzulehnen, für die noch keine Ausfuhrlizenzen erteilt wurden; c) die Antragstellung für höchstens fünf Arbeitstage auszusetzen. Die Aussetzung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c kann nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für einen längeren Zeitraum erfolgen.

2 Bei Kürzung oder Ablehnung der beantragten Mengen wird die für die Lizenz geleistete Sicherheit sofort für die Menge freigegeben, für die dem Antrag nicht stattgegeben wurde.

3 Der Antragsteller kann seinen Lizenzantrag innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten einheitlichen Bewilligungssatzes im Amtsblatt der Europäischen Union zurückziehen, wenn dieser Satz niedriger als 80 % ist. Die Mitgliedstaaten geben daraufhin die Sicherheit frei.

4 Gemäß Absatz 1 getroffene Maßnahmen finden keine Anwendung auf Ausfuhren zur Durchführung von Nahrungsmittelhilfemaßnahmen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler Übereinkünfte oder ergänzender Programme bzw. von anderen Gemeinschaftsmaßnahmen zur kostenlosen Belieferung.“

Article 12

Die gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 2220/85 der Kommission zu leistende Sicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 beträgt: a) für in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 aufgeführte Erzeugnisse, die nicht unter den Buchstaben b und c dieses Absatzes genannt sind: gemäß dem genannten Anhang; b) sofern nicht anders geregelt, für Erzeugnisse, die im Rahmen von Zollkontingenten ein- oder ausgeführt werden: i) 30 EUR je Tonne für eingeführte Erzeugnisse, ii) 3 EUR je Tonne für ohne Erstattung ausgeführte Erzeugnisse; c) für ausgeführte Erzeugnisse, für die eine Erstattung festgesetzt worden ist oder für Lizenzen für Erzeugnisse, für die am Tag der Lizenzantragstellung eine Ausfuhrabgabe festgesetzt wurde: i) 20 EUR je Tonne für die unter die KN-Codes 110220, 110313, 11041950, 11042310, 1108, 1702 und 2106 fallenden Erzeugnisse, ii) 10 EUR je Tonne für die übrigen Erzeugnisse.

Article 6 Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

„(1 Die Erzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission aufgeführt. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 2220/85 der Kommission zu leistenden Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008.

Article 7 Olivenöl

„(2 Die Erzeugnisse der KN-Codes 07099039, 07112090 und 23069019, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission aufgeführt. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der zu leistenden Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil I der genannten Verordnung.

Article 1

1 Die zum Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs in den freien Verkehr überführten Bananen des KN-Codes 08030019, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission aufgeführt. Die Einfuhrlizenzen werden von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

2 Die Einfuhrlizenzanträge können in allen Mitgliedstaaten gestellt werden.

3 Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 2220/85 der Kommission zu leistenden Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008. Die Gültigkeitsdauer endet jedoch spätestens am 31. Dezember des Jahres, in dem die Lizenz erteilt wurde.

4 Die Sicherheit wird außer in Fällen höherer Gewalt ganz oder teilweise einbehalten, wenn das Geschäft nicht oder nur teilweise innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz getätigt wird.

5 Unbeschadet des Artikels 34 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 wird der Nachweis über die Verwendung der Einfuhrlizenz nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung außer in Fällen höherer Gewalt innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz erbracht.

Article 9 Zucker

„(1 Die Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission aufgeführt. Die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz und die Höhe der zu leistenden Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil II der genannten Verordnung und gelten für alle in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b derselben Verordnung genannten Fälle.

Article 10

Die Erzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission aufgeführt. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der zu leistenden Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil I der genannten Verordnung und gelten für alle in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a derselben Verordnung genannten Fälle.“

Article 10 Olivenöl aus Tunesien

„(4 Die Einfuhrlizenz ist vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission an gerechnet sechzig Tage lang gültig, und die zu leistende Sicherheit beläuft sich auf 15 EUR/100 kg Nettogewicht.

Article 11 Knoblauch

„(1 Die Erzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission aufgeführt. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der zu leistenden Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil I der genannten Verordnung.

„(2 Artikel 6 Absätze 3 und 4 sind entsprechend auch auf B-Lizenzen anzuwenden.“

Article 12 Reis

Die Verordnung (EG) Nr. 1002/2007 wird wie folgt geändert: Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Sicherheit für Erzeugnisse der KN-Codes 100620 und 100630 darf jedoch nicht niedriger sein als die in Artikel 12 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 genannte Sicherheit.“

Article 13 Äpfel

„(1 Die Erzeugnisse des KN-Codes 08081080, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission aufgeführt.

„(4 Die Einführer stellen zusammen mit ihrem Antrag eine Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85, die gewährleistet, dass die Einfuhrverpflichtung während der Gültigkeitsdauer der Lizenz erfüllt wird. Die Sicherheit wird außer in Fällen höherer Gewalt ganz oder teilweise einbehalten, wenn die Einfuhr nicht oder nur teilweise innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz getätigt wird. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der zu leistenden Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008.“

„(6 Die Einfuhrlizenzen sind nur für Einfuhren aus dem genannten Ursprungsland gültig.“

Article 14 Rindfleisch

„(1 Die Erzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission aufgeführt. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil I der genannten Verordnung.

„(3 Im Falle von Einfuhren im Rahmen eines Einfuhrkontingents gelten folgende Vorschriften: a) Dem Antrag auf Erteilung einer Lizenz wird nur stattgegeben, wenn am Tag der Antragstellung bis spätestens 13.00 Uhr eine Sicherheit in Höhe von 5 EUR/Stück für lebende Tiere und von 12 EUR/100 kg Eigengewicht für sonstige Erzeugnisse bei der zuständigen Stelle geleistet worden ist; b) die Lizenz ist vom Tag der tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 bis zum Ende des dritten darauf folgenden Monats gültig; c) die lizenzerteilende Stelle trägt in Feld 20 der Einfuhrlizenz bzw. ihrer Teillizenzen die laufende Nummer des betreffenden Kontingents aus dem Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) ein.“

Article 15 Übergangsbestimmung

1 Diese Verordnung berührt nicht die Gültigkeitsdauer und die Höhe der Sicherheit für die Lizenzen, die im Rahmen von Zollkontingentszeiträumen gelten, die zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 17 noch nicht abgelaufen sind.

2 Die für die Erteilung der Ein- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen geleisteten Sicherheiten werden auf Antrag der Beteiligten freigegeben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden: a) die Gültigkeitsdauer der Lizenzen oder Bescheinigungen ist nicht vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt abgelaufen; b) die Lizenzen oder Bescheinigungen sind für die betreffenden Erzeugnisse ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt nicht mehr erforderlich; c) die Lizenzen oder Bescheinigungen sind bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt nur teilweise oder überhaupt nicht verwendet worden.

Article 16 Schlussbestimmung

Die Verordnung (EG) Nr. 1119/79 wird aufgehoben.

Article 17 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt jedoch a) für Getreide, Flachs und Hanf, Olivenöl, Obst und Gemüse, frisch oder verarbeitet, Saatgut, Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Schweinefleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Eier, Geflügelfleisch, Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und andere Produktsektoren außer Reis, Zucker und Wein ab dem 1. Juli 2008, b) für Wein ab dem 1. August 2008, c) für Reis ab dem 1. September 2008, d) für Zucker ab dem 1. Oktober 2008.

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