Verordnung (EG) Nr. 535/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur
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Article 1
Diese Verordnung enthält die erforderlichen Durchführungsvorschriften für die Aufnahme von Arten in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 sowie für die Einrichtung eines speziellen Informationssystems über die Einführungen und Umsiedlungen nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur.
Article 2
Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 sind: a) „längerer Zeitraum (seines Lebenszyklus)“ ein Mindestzeitraum von 10 Jahren nach Beendigung von zwei Produktionszyklen; b) „negative Auswirkungen“ Fälle, für die wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass eine aquatische Art nach ihrer Einführung in einen Mitgliedstaat u. a. Folgendes bewirkt: i) Lebensraumverschlechterung; ii) Konkurrenz mit heimischen Arten hinsichtlich der Laichgründe; iii) Hybridisierung mit heimischen Arten, durch die die Integrität der Art bedroht wird; iv) Verdrängung der Population heimischer Arten, die zu deren Rückgang führt; v) Reduzierung einheimischer Nahrungsressourcen; vi) Ausbreitung von Krankheiten und neuartigen Krankheitserregern bei wild lebenden Meerestieren und in Ökosystemen.
Article 3
1 Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission Anträge auf Aufnahme von Arten in die Liste der Arten in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007.
2 Diese Anträge werden der Kommission zusammen mit einem Datenblatt mit folgenden Informationen übermittelt: a) wissenschaftlicher Name der Art, b) geografische Verbreitung, c) Lebensraum und Biologie, d) Aquakulturproduktion, e) Auswirkungen der Einführungen, f) Faktoren, die gegebenenfalls die Ausbreitung und Verteilung beeinflussen, g) Kohärenz mit den Kriterien des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007.
Article 4
1 Die Mitgliedstaaten errichten und aktualisieren ein Informationssystem, das Einzelheiten zu sämtlichen Anträgen auf Genehmigung der Einführung einer nicht heimischen Art bzw. der Umsiedlung gebietsfremder Arten enthält. Die Mitgliedstaaten füllen für jeden Genehmigungsantrag entsprechend dem Muster im Anhang dieser Verordnung ein Auskunftsblatt aus, das die in diesem Anhang genannten Informationen enthält.
2 Die Mitgliedstaaten richten bis spätestens 31. Dezember 2009 eine über das Internet abrufbare Website mit den im Anhang dieser Verordnung aufgelisteten Informationen ein. Die Website entspricht den Leitlinien für die „Web-Zugangsinitiative“.
3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Adresse der Website mit.
Article 5
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 4 findet allerdings erst sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung.
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