Verordnung (EG) Nr. 536/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften für Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen und zur Änderung dieser Verordnung
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Article 1
Zweck dieser Verordnung ist die Festlegung von Maßnahmen, die Schiffen unter der Flagge eines Drittstaats, die einen Hafen oder eine Offshore-Plattform eines Mitgliedstaats anlaufen, den Nachweis ermöglichen, dass sie Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 einhalten, die Festlegung von Verfahren im Rahmen der Hafenstaatkontrolle innerhalb der Gemeinschaft und die Änderung der Verweise auf die AFS-Bestätigung in der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 und in Anhang I jener Verordnung.
Article 2
1 Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 genannten Schiffe weisen die Einhaltung von Artikel 5 der Verordnung gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels nach.
2 Während des Übergangszeitraums weisen Schiffe unter der Flagge eines Staates, der Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (nachstehend „AFS-Übereinkommen“ genannt) ist, die Einhaltung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 durch eine Bestätigung gemäß Nummer 5.4.1 der Richtlinien für Besichtigungen und Zeugnisse für Bewuchsschutzsysteme von Schiffen nach, die der Entschließung MEPC.102(48) des Ausschusses der IMO für den Schutz der Meeresumwelt (Marine Environment Protection Committee, nachstehend „MEPC“ genannt) beigefügt sind.
3 Nach Inkrafttreten des AFS-Übereinkommens weisen Schiffe unter der Flagge eines Staates, der Vertragspartei des AFS-Übereinkommens ist, die Einhaltung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 durch ein Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem gemäß Anlage 4 des AFS-Übereinkommens nach.
4 Schiffe unter der Flagge eines Staates, der dem AFS-Übereinkommen nicht beigetreten ist, weisen die Einhaltung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 durch eine Bestätigung nach, die von der Verwaltung des Flaggenstaats unter Berücksichtigung von Artikel 10 des AFS-Übereinkommens in Verbindung mit der Anlage 4 zu diesem Übereinkommen und den der Entschließung MEPC.102(48) des MEPC beigefügten Richtlinien für Besichtigungen und Zeugnisse für Bewuchsschutzsysteme von Schiffen ausgestellt wird. Für die Zwecke dieses Absatzes sind die in dem genannten Artikel, der Anlage und den Richtlinien enthaltenen Verweise auf das Internationale Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem als Verweise auf die AFS-Bestätigung zu verstehen.
Article 3
1 Während des Übergangszeitraums wenden die Mitgliedstaaten auf Schiffe, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 fallen, Kontrollvorschriften gemäß den Absätzen 2 und 3 an, die den in der Richtlinie 95/21/EG des Rates festgelegten gleichwertig sind.
2 In Bezug auf die Durchführung von Inspektionen und die Ermittlung von Verstößen wenden die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 2 die Bestimmungen des Artikels 11 des AFS-Übereinkommens an und lassen sich von den Richtlinien für die Inspektion von Bewuchsschutzsystemen von Schiffen leiten, die der Entschließung MEPC.105(49) des MEPC beiliegen.
3 Absatz 1 findet ab 1. Januar 2008 auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 genannten Schiffe Anwendung.
Article 4
Die Mitgliedstaaten lassen sich bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Artikel 6 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 von den Richtlinien für Probenahmen von Bewuchsschutzsystemen leiten, die der Entschließung MEPC.104(49) des MEPC beigefügt sind.
Article 5
Die Verordnung (EG) Nr. 782/2003 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Nummer 9 erhält folgende Fassung: „9. ‚Europäische AFS-Bestätigung‘ ist eine Urkunde, die die Einhaltung der Anlage 1 des AFS-Übereinkommens bestätigt und von einer anerkannten Organisation im Namen der Verwaltung eines Mitgliedstaats ausgestellt wurde.“ 2. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Bis zum Ablauf eines Jahres nach dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt erkennen die Mitgliedstaaten jede Europäische AFS-Bestätigung an.“ 3. In Anhang I Nummer 1.4 wird der Verweis auf die Entschließung MEPC.101(48) durch einen Verweis auf die Entschließung MEPC.102(48) ersetzt.
Article 6
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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