Verordnung (EG, Euratom) Nr. 672/2008 des Rates vom 8. Juli 2008 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften
Text
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Article 1
Mit Wirkung vom 16. November 2007 werden die Berichtigungskoeffizienten, die gemäß Artikel 64 des Statuts auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten mit dienstlicher Verwendung in einem der nachstehend aufgeführten Länder angewandt werden, wie folgt festgesetzt: Bulgarien 69,7, Litauen 77,4.
Article 2
Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 werden die Berichtigungskoeffizienten, die gemäß Artikel 64 des Statuts auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten mit dienstlicher Verwendung in einem der nachstehend aufgeführten Länder angewandt werden, wie folgt festgesetzt: Estland 83,6, Lettland 83,6, Rumänien 78,8.
Article 3
Mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, gelten gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut folgende Berichtigungskoeffizienten für die Überweisungen der Beamten und Bediensteten: Bulgarien 61,4, Estland 80,8, Lettland 78,8, Litauen 71,5, Rumänien 72,9.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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