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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32008R0762
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2008-07-09
In force since
2008-09-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission Statistiken über alle Aquakulturtätigkeiten in Süß- und Salzwasser in ihrem Hoheitsgebiet.

Article 2 Definitionen

1 Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Gemeinschaftsstatistiken entspricht der Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97. b) Aquakultur entspricht der Definition in Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds . c) Aquakultur auf der Grundlage von Fängen ist das Sammeln von Exemplaren in der freien Wildbahn und ihre nachfolgende Nutzung in der Aquakultur. d) Erzeugung ist die Produktionsmenge der Aquakultur beim Erstverkauf, einschließlich der zum Verkauf angebotenen Erzeugung aus Brutanlagen und Aufzuchtanlagen.

2 Alle anderen Definitionen für die Zwecke dieser Verordnung sind in Anhang I aufgeführt.

Article 3 Erhebung der Daten

1 Die Mitgliedstaaten verwenden unbeschadet des Absatzes 4 Erhebungen oder andere statistisch validierte Verfahren für wenigstens 90 % der gesamten Erzeugungsmenge bzw. der gesamten Erzeugungszahlen der Brutanlagen und Aufzuchtanlagen. Der verbleibende Teil der Gesamterzeugung kann geschätzt werden. Um mehr als 10 % der Gesamterzeugung zu schätzen, kann ein Antrag auf eine Ausnahmeregelung unter den Bedingungen des Artikels 8 gestellt werden.

2 Werden andere Quellen als Erhebungen verwendet, so ist eine Ex-post-Bewertung der statistischen Qualität dieser Quellen vorzunehmen.

3 Mitgliedstaaten, deren jährliche Gesamterzeugung weniger als 1000 Tonnen beträgt, können übersichtsartige Daten mit einer Schätzung der Gesamterzeugung vorlegen.

4 Die Mitgliedstaten führen die Erzeugung nach Arten auf. Beläuft sich die Erzeugung einer Art jedoch auf nicht mehr als 500 Tonnen und nicht mehr als 5 % des Gewichts der gesamten Erzeugungsmenge in einem Mitgliedstaat, so kann sie geschätzt und zusammengefasst werden. Die Erzeugungszahlen dieser Arten aus Brutanlagen und Aufzuchtanlagen können geschätzt werden.

Article 4 Daten

Die Daten beziehen sich auf das jeweilige Kalenderjahr (Berichtskalenderjahr) und erfassen a) die jährliche Erzeugung (Menge und Erlöspreis) der Aquakultur, b) die jährliche Zuführung (Menge und Erlöspreis) für die Aquakultur auf der Grundlage von Fängen, c) die jährliche Erzeugung von Brutanlagen und Aufzuchtanlagen, d) die Struktur des Aquakultursektors.

Article 5 Übermittlung von Daten

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in den Anhängen II, III und IV genannten Daten binnen zwölf Monaten nach Ablauf des Berichtskalenderjahrs. Das erste Berichtskalenderjahr ist das Jahr 2008.

2 Ab den Daten für das Jahr 2008 und danach alle drei Jahre werden die Daten über die strukturellen Merkmale des Aquakultursektors (Anhang V) binnen zwölf Monaten nach Ablauf des Berichtskalenderjahres der Kommission (Eurostat) übermittelt.

Article 6 Qualitätsbewertung

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) einen jährlichen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten.

2 Mit der Datenlieferung legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen ausführlichen Methodenbericht vor. In diesem Bericht beschreiben die Mitgliedstaaten die Art der Datenerhebung und der Datenverarbeitung. In diesem Bericht werden außerdem Angaben zu verwendeten Stichprobentechniken, Schätzmethoden und anderen genutzten Quellen außer den Erhebungen gemacht und die Qualität der resultierenden Schätzwerte bewertet. In Anhang VI findet sich ein Vorschlag für den Methodenbericht.

3 Die Kommission prüft die Berichte und legt ihre Schlussfolgerungen der zuständigen Arbeitsgruppe des durch den Beschluss 72/279/EWG eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses vor.

Article 7 Übergangsfrist

1 Den Mitgliedstaaten können nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren Übergangsfristen in ganzen Kalenderjahren für die Umsetzung dieser Verordnung gewährt werden, die den Zeitraum von drei Jahre vom 1. Januar 2009 an nicht überschreiten dürfen, sofern die Anwendung dieser Verordnung auf ihre nationalen statischen Systeme größere Anpassungen erforderlich macht und wahrscheinlich erhebliche praktische Probleme hervorrufen wird.

2 Zu diesem Zweck richtet der Mitgliedstaat bis spätestens zum 31. Dezember 2008 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag an die Kommission.

Article 8 Ausnahmeregelungen

1 Bereitet die Einbeziehung eines bestimmten Bereichs der Aquakulturtätigkeiten in die Statistik den einzelstaatlichen Behörden Schwierigkeiten, die in keinem Verhältnis zur Bedeutung dieses Wirtschaftszweigs stehen, so kann nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren eine Ausnahmeregelung erlassen werden. Solch eine Ausnahmeregelung ermöglicht es einem Mitgliedstaat, bei der Vorlage der nationalen Daten auf Angaben zu diesem Wirtschaftszweig zu verzichten oder Schätzmethoden für die Bereitstellung von Daten für mehr als 10 % der Gesamterzeugung zu verwenden.

2 Stellt ein Mitgliedstaat bei der Kommission einen Antrag auf eine Ausnahmeregelung, fügt er einen Bericht bei, in dem die Probleme, die bei der Anwendung der Verordnung aufgetreten sind, beschrieben werden; der Antrag ist vor Ablauf der Frist für die erste Datenlieferung zu stellen.

3 Ändert sich die Situation bei der Datenerhebung und treten dadurch unvorhergesehene Schwierigkeiten für die einzelstaatlichen Behörden auf, kann ein begründeter Antrag auf eine Ausnahmeregelung von den Mitgliedstaaten auch nach Ablauf der Frist für die erste Datenlieferung gestellt werden.

Article 9 Technische Bestimmungen

1 Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung, die technische Änderungen an den Anhängen betreffen, werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

2 Das Format, in dem die Statistiken übermittelt werden, wird nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.

Article 10 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Die Frist nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 11 Bewertungsbericht

Bis spätestens zum 31. Dezember 2011 und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht über die nach dieser Verordnung erstellten Statistiken, insbesondere über deren Relevanz und Qualität, vor. In diesem Bericht wird auch eine Kosten-Nutzen-Analyse des für die Erhebung und Aufbereitung der statistischen Daten eingeführten Systems vorgenommen, und es werden bewährte Vorgehensweisen zur Verringerung des Arbeitsaufwands für die Mitgliedstaaten und zur Erhöhung des Nutzens und der Qualität der Daten angegeben.

Article 12 Aufhebung

1 Unbeschadet des Absatzes 3 wird die Verordnung (EG) Nr. 788/96 aufgehoben.

2 Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

3 Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 dieser Verordnung wendet ein Mitgliedstaat, dem eine Übergangsfrist gemäß Artikel 7 dieser Verordnung gewährt wurde, die Verordnung (EG) Nr. 788/96 für die Dauer der gewährten Übergangsfrist weiterhin an.

Article 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2009.

Relations

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