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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 923/2008 der Kommission vom 12. September 2008 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 684/2008, eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren aus Thailand versandter manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren

CELEX
32008R0923
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2008-09-12
In force since
2008-09-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Es wird eine Untersuchung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitet, um festzustellen, ob mit aus Thailand in die Gemeinschaft versandten manuellen Palettenhubwagen und wesentlichen Teilen davon, d. h. Chassis und Hydraulik, die unter die KN-Codes ex84279000 und ex84312000 (TARIC-Codes 8427900011 und 8431200011) eingereiht werden, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 684/2008, eingeführten Maßnahmen umgangen werden. Manuelle Palettenhubwagen sind definiert als Flurförderzeuge mit einer mit Rollen ausgestatteten Hubgabel, die auf glatten, ebenen und harten Flächen zum Hantieren von Paletten eingesetzt werden und im Mitgängerbetrieb mit Hilfe einer schwenkbaren Deichsel von Hand geschoben, gezogen und gelenkt werden. Manuelle Palettenhubwagen sind lediglich dafür ausgelegt, eine Last durch Pumpen mit der Deichsel so weit anzuheben, dass sie transportiert werden kann; sie haben keinerlei zusätzliche Funktionen oder Verwendungen wie beispielsweise i) Lasten zu transportieren, hochzuheben oder zu lagern (Hochhubwagen), ii) Paletten übereinander zu stapeln (Stapler), iii) Lasten zu einer Arbeitsbühne hochzuheben (Scherenhubwagen) oder iv) Lasten hochzuheben und zu wiegen (Waagehubwagen).

Article 2

Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Gemeinschaft einzustellen, die von Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und für die festgestellt wurde, dass sie die Antidumpingzölle nicht umgehen.

Article 3

1 Die Fragebogen sind bei der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union anzufordern.

2 Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen, ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

3 Hersteller in Thailand, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, sollten innerhalb derselben Frist von 40 Tagen einen durch entsprechende Beweise belegten Antrag stellen.

4 Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

5 Alle sachdienlichen Informationen, Anträge auf Anhörung oder auf Zusendung eines Fragebogens sowie alle Anträge auf Befreiung der Einfuhren von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen sind von den interessierten Parteien schriftlich (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen) unter Angabe von Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummern zu übermitteln. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, sowie alle Fragebogenantworten und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt. Anschrift der Kommission: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion H Büro N105 04/090 B-1040 Brüssel Fax (+32 2) 295 65 05.

Article 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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