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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 1010/2008 des Rates vom 13. Oktober 2008 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien nach einer Prüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1000/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indien nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

CELEX
32008R1010
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2008-10-13
In force since
2008-10-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Auf die Einfuhren von Sulfanilsäure des KN-Codes ex29214210 (TARIC-Code 2921421060) mit Ursprung in Indien wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.

2 Der endgültige Ausgleichszoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 4,7 %.

3 Ungeachtet des Absatzes 1 gilt der endgültige Ausgleichszoll nicht für die Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

1 Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren, die von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich in dem Beschluss 2006/37/EG, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Ausgleichszoll befreit, sofern: sie von den genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird — eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang vorgegeben sind, und die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.

2 Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld, wenn für die in Artikel 1 beschriebenen und unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen von dem Ausgleichszoll befreiten Waren festgestellt wird, dass eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind. Die in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich aufgeführte Bedingung gilt als nicht erfüllt, wenn festgestellt wird, dass die Verpflichtungsrechnung dem Anhang nicht entspricht oder nicht authentisch ist oder wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 oder Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung durch eine Verordnung oder einen Beschluss widerrufen hat, die bzw. der Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und mit der bzw. dem die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt werden.

3 Die Einführer akzeptieren als normales Geschäftsrisiko, dass die in Absatz 2 näher erläuterte Verletzung einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen durch eine Partei zum Entstehen einer Zollschuld gemäß Artikel 201 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften führen kann. Der entsprechende Zoll wird bei Widerruf der Annahme der Verpflichtung durch die Kommission erhoben.

Article 3

„(2 Es gelten folgende endgültige Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware: LandEndgültiger Zoll (%)Volksrepublik China33,7Indien20,5“

Article 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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