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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 1082/2008 der Kommission vom 4. November 2008 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in Malaysia (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware eines Ausführers in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

CELEX
32008R1082
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2008-11-04
In force since
2008-11-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 wird eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 eingeleitet, um festzustellen, ob und in welchem Umfang die Einfuhren von Polyethylenterephthalat des KN-Codes 39076020 mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß der ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Malaysia, das von Eastman Chemical (Malaysia) SDN.BHD hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wird (TARIC-Zusatzcode A898), dem mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 eingeführten Antidumpingzoll unterliegen sollten.

Article 2

Der mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 eingeführte endgültige Antidumpingzoll wird für die in Artikel 1 genannten Einfuhren außer Kraft gesetzt.

Article 3

Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Gemeinschaft zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Article 4

1 Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den unter Randnummer 10 Buchstabe a genannten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können interessierte Parteien auch schriftlich einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

2 Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ trägt. Alle sachdienlichen Informationen und/oder Anträge auf Anhörung sind der folgenden Dienststelle zu übermitteln: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion H Büro N-105 4/92 B-1049 Brüssel Fax (32 2) 295 65 05

Article 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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