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Verordnung (EG) Nr. 1100/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32008R1100
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2008-10-22
In force since
2008-12-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Diese Verordnung gilt für Kontrollen, welche die Mitgliedstaaten aufgrund von gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Straßen- und Binnenschiffsverkehr bei Beförderungen, die von in einem Mitgliedstaat registrierten oder für den Verkehr zugelassenen Verkehrsmitteln durchgeführt werden, vornehmen.

Article 2

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet a) Grenze eine Binnengrenze innerhalb der Gemeinschaft oder eine Außengrenze, wenn eine Beförderung zwischen Mitgliedstaaten mit der Durchfahrt eines Drittlands verbunden ist; b) Kontrolle jede Stichprobe, Prüfung, Untersuchung oder Formalität, die von den einzelstaatlichen Behörden an den Grenzen der Mitgliedstaaten vorgenommen wird und einen Aufenthalt oder eine Einschränkung der Freizügigkeit des betreffenden Fahrzeugs oder Schiffs mit sich bringt.

Article 3

Kontrollen aufgrund der in Anhang I genannten gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in den Bereichen des Straßen- und Binnenschiffsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten finden nicht als Grenzkontrollen, sondern nur im Rahmen der im gesamten Gebiet eines Mitgliedstaats ohne Diskriminierung durchgeführten üblichen Kontrollen statt.

Article 4

Die Kommission schlägt im Bedarfsfall Änderungen zu Anhang I vor, um den technologischen Entwicklungen auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet Rechnung zu tragen.

Article 5

Die Verordnung (EWG) Nr. 4060/89, geändert durch die in Anhang II angegebene Verordnung, wird aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Article 6

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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