Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Erster Teil
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Article 1
Die im Anhang aufgeführten Rechtsakte werden gemäß diesem Anhang an den Beschluss 1999/468/EG in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung angepasst.
Article 2
Verweisungen auf die Bestimmungen der im Anhang genannten Rechtsakte gelten als Verweisungen auf diese Bestimmungen in der durch die vorliegende Verordnung angepassten Fassung.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 4
Die Kommission entscheidet über die Anpassung dieser Richtlinie an die allgemeinen lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Article 5
1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 6
1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 17 Ausschussverfahren
1 Bei rein technischen Anpassungen in den in Artikel 16 Absatz 1 genannten Einzelrichtlinien zur Berücksichtigung a) der im Hinblick auf die technische Harmonisierung und Normung angenommenen Richtlinien, b) des technischen Fortschritts, der Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und des Wissensstands wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Einzelrichtlinien werden nach dem in Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 8 Ausschussverfahren
1 Bei den rein technischen Anpassungen der Anhänge dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts oder der Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und des Wissensstands wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 11 Technische Änderungen
Rein technische Änderungen des Anhangs dieser Richtlinie werden von der Kommission vorgenommen, und zwar nach Maßgabe a) des Erlasses von Richtlinien zur technischen Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und/oder Arbeitsstätten; b) des technischen Fortschritts, der Entwicklung der geeignetsten harmonisierten europäischen Normen oder Spezifikationen und neuer Erkenntnisse auf dem Gebiet der Vibrationen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 12 Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
Article 12 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem in Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Ausschuss unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 12 Technische Änderungen
Rein technische Änderungen werden von der Kommission vorgenommen, und zwar nach Maßgabe a) der zur technischen Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und/oder Arbeitsstätten erlassenen Richtlinien; b) des technischen Fortschritts, der Entwicklung der geeignetsten harmonisierten europäischen Normen oder Spezifikationen und neuer Erkenntnisse auf dem Gebiet des Lärms. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 13 Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
Article 13 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem in Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Ausschuss unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 18
Die Kommission passt die Anhänge I und II dieser Richtlinie und diejenigen Bestimmungen der Einzelrichtlinien, die in jeder dieser Richtlinien angegeben sind, an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien werden nach dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Article 2a
Die Kommission kann bezüglich der unter diese Richtlinie fallenden Stoffe und Zubereitungen Anpassungen der Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt vornehmen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 2b Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 2b Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
Article 2b
1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates eingesetzten Ausschuss unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 6a
Die Kommission kann Änderungen der Anforderungen nach Anhang I Teil B Nummer 2 und Anhang I Teil C Nummer 1 — mit Ausnahme direkter oder indirekter Änderungen der Abgas- oder Geräuschemissionswerte sowie der Froude-Zahl und des Leistungs-/Verdrängungsverhältnisses — vornehmen, die angesichts des Fortschritts des technischen Kenntnisstands und im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlich sind. Solche Änderungen können die Bezugskraftstoffe und die für die Prüfung der Abgas- und Geräuschemissionen anzuwendenden Normen umfassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 6b Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Article 6b
1 Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 6 Absatz 3 eingesetzten Ausschuss unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 5
Die Kommission passt die in Anhang II vorgesehenen quantitativen Analysemethoden an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Article 6
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss für den Bereich der Richtlinien über die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 20
Die Kommission passt die Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 20a Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Article 20a
1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates eingesetzten Ausschuss unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 17
Die Kommission kann die Anhänge der vorliegenden Richtlinie oder die Bestimmungen der in Anhang I dieser Richtlinie genannten Einzelrichtlinien an den technischen Fortschritt anpassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie oder der Einzelrichtlinien werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Article 9
Die Kommission erlässt die Änderungen, die zur Anpassung der im Anhang dieser Richtlinie enthaltenen Parameterwerte G und I sowie der Analyseverfahren an den technischen Fortschritt notwendig sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Article 7
Die Kommission kann Leitlinien für die in den Artikeln 5 und 6 genannte Überwachung nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren ausarbeiten.
Article 8
Die Kommission kann die Anhänge dieser Richtlinie entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anpassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Article 7 Anpassung an den technischen Fortschritt
Die Kommission kann die Anhänge dieser Richtlinie ändern, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen; hiervon ausgenommen sind die in Anhang II Abschnitt 2 festgelegten Grenzwerte. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Article 21 Aufgaben des Ausschusses
1 Die Kommission passt die in Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe b genannten Kriterien und die Anhänge II bis VI an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
2 Die Maßnahme der Erstellung des Meldevordrucks gemäß Artikel 15 Absatz 2 wird nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.
Article 22 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 16 Ausschussverfahren
Maßnahmen zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und Maßnahmen zur Normung von Überwachungs-, Probenahme- und Analyseverfahren bezüglich der Ablagerung von Abfällen werden von der Kommission, unterstützt von dem durch Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG eingesetzten Ausschuss, erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Zu diesem Zweck berücksichtigt der Ausschuss hinsichtlich Anhang II die allgemeinen Grundsätze und Verfahren für die Untersuchung und Annahmekriterien, wie sie in Anhang II festgelegt sind, und legt spezielle Kriterien und/oder Testverfahren und damit verknüpfte Grenzwerte für jede Deponieklasse und erforderlichenfalls für bestimmte Deponiearten innerhalb jeder Klasse, einschließlich der Untertagedeponien, fest. Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Vorschriften für die Harmonisierung und regelmäßige Übermittlung der statistischen Daten gemäß den Artikeln 5, 7 und 11 sowie erforderlichenfalls Änderungsvorschriften.
Article 9
1 Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, die zur Änderung der Anhänge dieser Richtlinie erforderlich sind, werden von der Kommission nach Konsultation der Verbraucherverbände und anderer interessierter Kreise nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Jeder Mitgliedstaat trägt zu diesem Verfahren bei, indem er der Kommission bis 31. Dezember 2003 einen Bericht über die Wirksamkeit der Vorschriften dieser Richtlinie übermittelt; in diesem Bericht wird der Zeitraum ab 18. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 behandelt. Das Format dieses Berichts wird nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren spätestens am 18. Januar 2001 festgelegt.
2 Neben den in Absatz 1 genannten Maßnahmen trifft die Kommission Maßnahmen, die auf Folgendes abzielen: a) nähere Festlegung des Formats für den Hinweis gemäß Artikel 3 im Wege einer Anpassung des Anhangs I; b) nähere Festlegung der Anforderungen für den Leitfaden gemäß Artikel 4 mit dem Ziel, neue Personenkraftwagenmodelle zu klassifizieren und somit eine Auflistung der Modelle nach den CO2-Emissionswerten und dem Kraftstoffverbrauch in festgelegten Klassen zu ermöglichen; hierin eingeschlossen ist eine Klasse zur Auflistung der Modelle nach der effizientesten Kraftstoffausnutzung; c) Festlegung von Empfehlungen, um die Anwendung der Grundsätze der Bestimmungen über Werbeschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1 auf andere Medien und anderes Material zu ermöglichen. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.
Article 16 Anpassung an den technischen Fortschritt und neue Erkenntnisse
Die Kommission erlässt Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, die die Artikel 10, 11 und 13 sowie die Anhänge I und III an den technischen Fortschritt oder an neue Erkenntnisse über die gesundheitlichen Vorteile von Emissionsminderungen anpassen, nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.
Article 17 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 12 Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
Die Kommission passt Abschnitt 3 des Anhangs I sowie die Anhänge II und III dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Article 8 Spezifische Erkennungsmarker
Die Kommission a) legt vor der Anwendung der Artikel 1 bis 7 ein System für die Entwicklung und Zuteilung von spezifischen Erkennungsmarkern für GVO fest; b) passt das in Buchstabe a vorgesehene System gegebenenfalls an. Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Dabei ist der Entwicklung in internationalen Gremien Rechnung zu tragen.
Article 11 Anpassung an den technischen Fortschritt
Die Kommission passt Anhang III an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Article 12
Die Kommission erlässt die notwendigen Maßnahmen zur Anpassung der in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Parameter G und Analyseverfahren an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Article 12
Die Kommission erlässt mit Unterstützung durch den mit Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2006/44/EG eingesetzten Ausschuss die notwendigen Maßnahmen zur Anpassung der in Anhang I aufgeführten Parameter G und Analyseverfahren an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2006/44/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Article 5
Nach Ablauf der Übergangszeit gemäß Artikel 4 kann die Kommission nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren einem Mitgliedstaat die Verwendung anderer statistischer Einheiten der Wirtschaft gestatten.
Article 6
Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt, die insbesondere die statistischen Einheiten der Wirtschaft, die verwendeten Kriterien und die im Anhang aufgeführten Definitionen betreffen, werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Article 7
1 Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 6 Aufbereitung der Daten
Die nach Artikel 3 erhobenen Daten werden von den Mitgliedstaaten entsprechend den Genauigkeitsanforderungen des Artikels 4 und gemäß den von der Kommission festgelegten genauen Regelungen aufbereitet. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Als regionale Ebene gilt die Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik des Statistischen Amts der Europäischen Gemeinschaften.
Article 7
1 Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 8 Durchführungsmaßnahmen
1 Die Durchführungsmaßnahmen für die Module dieser Verordnung betreffen die Auswahl und Beschreibung, die Anpassung und Änderung von Themen und Variablen, den Erfassungsbereich, die Bezugszeiträume und die Aufschlüsselung der Variablen, die Periodizität und den Zeitplan für die Bereitstellung der Daten sowie die Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse.
2 Die Kommission legt die Durchführungsmaßnahmen, einschließlich der durch wirtschaftlichen und technischen Wandel bedingten Anpassungs- und Aktualisierungsmaßnahmen, fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten verfügbaren Ressourcen und des Aufwands für die Befragten, der technischen und methodischen Realisierbarkeit sowie der Zuverlässigkeit der Ergebnisse nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
3 Die Durchführungsmaßnahmen werden spätestens neun Monate vor dem Beginn der Datenerhebung angenommen.
Article 9 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 10 Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen
Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, die zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Entwicklungen notwendig sind, werden von der Kommission nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen: a) Maßnahmen zur Aktualisierung von Datenanforderungen, einschließlich Übermittlungsfristen sowie Überarbeitungen, Erweiterungen und Streichungen der in Anhang I festgelegten Datenströme; b) Maßnahmen zur Aktualisierung der in Anhang II festgelegten Definitionen.
Article 11 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem Zahlungsbilanzausschuss (nachstehend Ausschuss genannt) unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
4 Die EZB kann als Beobachterin an den Ausschusssitzungen teilnehmen.
Article 8 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 9 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem Ausschuss für elektronische Signaturen unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Article 6 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 20 Anpassung der Verzeichnisse der Tätigkeiten in Anhang IV
Die Kommission kann die Verzeichnisse der Tätigkeiten in Anhang IV, für die die Berufserfahrung nach Artikel 16 anerkannt wird, anpassen, um die Systematik zu aktualisieren oder klarzustellen, vorausgesetzt, dass dies nicht zu Veränderungen bei den Tätigkeiten führt, auf die sich die einzelnen Kategorien beziehen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 58 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Article 58 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf zwei Monate festgesetzt.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 11
Die Modalitäten der Probenahme, der Kontrolle der Temperaturen der tiefgefrorenen Lebensmittel und der Temperaturkontrolle in den Beförderungsmitteln sowie in den Einlagerungs- und Lagereinrichtungen werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Article 3
Zugelassen sind nur nährwertbezogene Angaben über den Energiewert und die Nährstoffe gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii sowie über die Stoffe, die einer dieser Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteile bilden. Die Kommission kann Bestimmungen über die etwaige Einschränkung oder Untersagung bestimmter nährwertbezogener Angaben im Sinne dieses Artikels erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Article 8
Für Lebensmittel, die ohne Vorverpackung zum Verkauf an den Endverbraucher und an Gemeinschaftseinrichtungen angeboten werden, bzw. für Lebensmittel, die beim Verkauf auf Wunsch des Käufers verpackt werden, bzw. für im Hinblick auf den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel kann — bis zum letztendlichen Erlass von Maßnahmen durch die Kommission — durch nationale Vorschriften festgelegt werden, worauf sich die Angaben nach Artikel 4 zu erstrecken haben und in welcher Weise sie erfolgen müssen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Article 12
1 Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Die in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Fristen werden auf zwei Monate, einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt.
5 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 13
1 Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 4
Die Kommission passt die Liste der Patente des Anhangs I dieser Richtlinie erforderlichenfalls an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Article 7
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 9
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrichtlinien und durch die Aufnahme weiterer Haushaltsgeräte in die Liste des Artikels 1 Absatz 1, wenn dadurch eine bedeutende Energieeinsparung zu erwarten ist, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Durchführung der Regelung und passt diese Maßnahmen entsprechend dem technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Article 10
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 11
Die Kommission kann das Modell des Schifferpatents in Anhang I an Entwicklungen hinsichtlich der für den Erwerb des Patents erforderlichen Berufskenntnisse nach Anhang II anpassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Article 12
1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 13
1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 14 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 15 Änderungsverfahren
Die Anhänge dieser Richtlinie, die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe b und die Verweise auf Instrumente der Gemeinschaft und der IMO können von der Kommission angepasst werden, um sie an Maßnahmen der Gemeinschaft oder der IMO anzupassen, die in Kraft getreten sind, soweit diese Änderungen den Anwendungsbereich dieser Richtlinie nicht erweitern. Ferner können die Anhänge dieser Richtlinie von der Kommission geändert werden, wenn dies zur Verbesserung der durch diese Richtlinie eingeführten Regelung notwendig ist, soweit diese Änderungen den Anwendungsbereich dieser Richtlinie nicht erweitern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 können Änderungen der in Artikel 2 genannten internationalen Instrumente vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.
Article 14 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 5 Änderungsverfahren
Maßnahmen zur Änderung der Anhänge I und II dieser Richtlinie sowie Verweise auf Rechtsinstrumente der IMO zur Angleichung derselben an in Kraft getretene Maßnahmen der Gemeinschaft oder der IMO werden von der Kommission erlassen, soweit diese Änderungen den Anwendungsbereich dieser Richtlinie nicht erweitern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Article 6 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 14 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 10 Anpassungen
Die Anhänge dieser Richtlinie können von der Kommission geändert werden, um Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), Rechnung zu tragen und die Wirksamkeit dieser Richtlinie im Licht gewonnener Erfahrungen und des technischen Fortschritts zu steigern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Article 11 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 11 Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
Anpassungen der Anhänge I und II an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Article 12 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 12 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 15 Überprüfung und Anpassung an den technischen Fortschritt
1 Die in den Anhängen II bis V dieser Richtlinie genannten Werte und Berechnungsmethoden werden an den technischen Fortschritt angepasst. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
2 Vor dem 1. Januar 2010 nimmt die Kommission bei Bedarf eine Präzisierung und Ergänzung der Nummern 2 bis 6 des Anhangs IV vor und berücksichtigt dabei den in diesem Anhang niedergelegten allgemeinen Rahmen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
3 Die Kommission erhöht vor dem 1. Januar 2012 den im harmonisierten Rechenmodell nach Anhang IV Nummer 1 verwendeten Prozentsatz der harmonisierten Bottom-up-Berechnungen unbeschadet der von den Mitgliedstaaten verwendeten nationalen Modelle, in denen bereits ein höherer Prozentsatz Anwendung findet. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Das neue harmonisierte Rechenmodell mit einem signifikant höheren Prozentanteil an Bottom-up-Berechnungen wird erstmals ab dem 1. Januar 2012 angewandt. Soweit praktisch durchführbar, wird bei der Ermittlung der gesamten Einsparungen während der gesamten Geltungsdauer dieser Richtlinie das in Unterabsatz 1 genannte neue harmonisierte Rechenmodell verwendet, jedoch unbeschadet der von den Mitgliedstaaten verwendeten nationalen Modelle, in denen ein höherer Prozentanteil an Bottom-up-Berechnungen verwendet wird.
4 Bis zum 1. Januar 2010 erarbeitet die Kommission harmonisierte Energieeffizienz-Indikatoren und auf diesen beruhende Benchmarks und berücksichtigt dabei verfügbare Daten oder Daten, die sich für alle Mitgliedstaaten kostengünstig erfassen lassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Bei der Ausarbeitung dieser harmonisierten Energieeffizienz-Indikatoren und -Benchmarks zieht die Kommission als Bezugspunkt die als Orientierung dienende Liste in Anhang V heran. Die Mitgliedstaaten beziehen diese Indikatoren und Benchmarks stufenweise in die statistischen Daten ein, die sie in ihre EEAP gemäß Artikel 14 aufnehmen, und benutzen sie als eines ihrer Instrumente für Entscheidungen über künftige vorrangige Bereiche der EEAP. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 17. Mai 2011 einen Bericht über die Fortschritte bei der Festlegung von Indikatoren und Benchmarks.
Article 16 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
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