Verordnung (EG) Nr. 1193/2008 des Rates vom 1. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China
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Article 1
1 Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Zitronensäure und von tri-Natriumcitrat-Dihydrat mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes 29181400 und ex29181500 (TARIC-Code 2918150010) eingereiht werden.
2 Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt: Unternehmen Antidumpingzollsatz (%) TARIC-ZusatzcodeAnhui BBCA Biochemical Co., Ltd — No 73, Daqing Road, Bengbu 233010, Provinz Anhi, VR China35,7A874DSM Citric Acid (Wuxi) Ltd — West Side of Jincheng Bridge, Wuxi 214024, Provinz Jiangsu, VR China8,3A875RZBC Co., Ltd — No 9 Xinghai West Road, Rizhao, Provinz Shandong, VR China36,8A876RZBC (Juxian) Co. Ltd, West Wing, Chenyang North Road, Bezirk Ju, Rizhao, Provinz Shandong, VR China36,8A877TTCA Co., Ltd — West, Wenhe Bridge North, Anqiu, Provinz Shandong, VR China42,7A878Yixing Union Biochemical Co., Ltd — Economic Development Zone Yixing 214203, Provinz Jiangsu, VR China32,6A879Laiwu Taihe Biochemistry Co. Ltd, No. 106 Luzhong Large East Street, Laiwu, Provinz Shandong, VR China6,6A880Weifang Ensign Industry Co. Ltd, The West End, Limin Road, Changle, Provinz Shandong, VR China33,8A882Alle übrigen Unternehmen42,7A999
3 Ungeachtet des Absatzes 1 gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht für die Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
1 Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren, die von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich in dem Beschluss 2008/899/EG in der jeweils geltenden Fassung genannt sind, sind von dem in Artikel 1 eingeführten Zoll befreit, sofern: a) sie von den genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und b) für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird — eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang vorgegeben sind, — und c) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.
2 Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld, a) wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder b) wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 durch eine Verordnung oder einen Beschluss widerrufen hat, die/der Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und mit der/dem die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt werden.
Article 3
Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 488/2008 werden in Höhe des gemäß Artikel 1 dieser Verordnung eingeführten endgültigen Zolls endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Zoll übersteigen, werden freigegeben.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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