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Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle

CELEX
32008R1276
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2008-12-17
In force since
2009-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält Verfahrensvorschriften für die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung von Vorgängen, die zur Zahlung von Ausfuhrerstattungen und aller anderen Beträge im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a für Ausfuhrtransaktionen berechtigen. Sie gilt unbeschadet der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 800/1999. Diese Verordnung gilt nicht für Ausfuhren im Rahmen der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2298/2001.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) „Andere Beträge“: Vorgänge im Zusammenhang mit finanziellen Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 793/2006, (EG) Nr. 967/2006 und (EG) Nr. 1914/2006; b) „Erzeugnisse“: die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 800/1999; c) „Ausfuhrzollstelle“: die Zollstelle gemäß Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 800/1999; d) „Ausgangszollstelle“: die Zollstelle gemäß Artikel 793 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93; e) „Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird“: die Bestimmungszollstelle gemäß Artikel 912c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, einschließlich einer Zollstelle, der ein gleichwertiges Papier zugesandt wird; f) „Warenkontrolle“: die Überprüfung unter den Bedingungen von Artikel 5, ob die Angaben in der Ausfuhranmeldung oder — bei anderen Beträgen — den Unterlagen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 793/2006, (EG) Nr. 967/2006 und (EG) Nr. 1914/2006, einschließlich Belegdokumenten, zu Erzeugnismenge, -art und -eigenschaften mit den Erzeugnissen übereinstimmen; g) „Substitutionskontrolle“: eine Sichtkontrolle unter den Bedingungen von Artikel 8, bei der überprüft wird, ob die Erzeugnisse mit den Angaben auf dem Papier übereinstimmen, das die Erzeugnisse von der Ausfuhrzollstelle zur Ausgangszollstelle oder zu der Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, begleitet hat; h) „besondere Substitutionskontrolle“: eine Substitutionskontrolle, die von einer Sichtkontrolle bis hin zu einer Warenkontrolle reichen kann und die unter den Bedingungen von Artikel 9 durchgeführt werden muss, wenn Zweifel an der Unversehrtheit des Verschlusses der Ausfuhrerzeugnisse bestehen; i) „Sichtkontrolle“: eine Kontrolle durch sensorische Wahrnehmung, auch mit technischem Gerät; j) „Dokument“: ein Papier oder ein gemäß der Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92, (EG) Nr. 885/2006 der Kommission oder (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassener elektronischer Datenträger mit Angaben, die im Rahmen dieser Verordnung relevant sind; k) „gleichwertiges Dokument“: im Zusammenhang mit einem T5-Kontrollexemplar das nationale Dokument gemäß den Artikeln 8, 8a und 9 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999, das beizubringen ist, wenn ein einzelstaatliches Verfahren im Sinne von Artikel 912a Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Anwendung findet; l) „Erzeugnissektoren“: die Sektoren gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, ausgenommen die Sektoren Getreide und Reis im Sinne von Anhang I Teil I und Teil II der Verordnung, die als ein einziger Erzeugnissektor behandelt werden, sowie nicht unter Anhang I des Vertrags fallende Waren, die ebenfalls als ein einziger Erzeugnissektor behandelt werden.

Article 3 Kontrollarten

Die Mitgliedstaaten führen folgende Arten von Kontrollen durch: a) nach Abschluss der Ausfuhrzollförmlichkeiten, jedoch vor der Überlassung zur Ausfuhr auf Basis von Belegdokumenten zur Ausfuhranmeldung: Warenkontrollen für die betreffenden Erzeugnisse gemäß Artikel 4; b) Kontrollen der Unversehrtheit der Verschlüsse gemäß Artikel 7; c) Substitutionskontrollen gemäß Artikel 8; d) besondere Substitutionskontrollen gemäß Artikel 9; und e) Prüfungen der Dokumente zu den Zahlungsanträgen gemäß Artikel 12. Für andere Beträge ist die Anwendung von Warenkontrollen in den Verordnungen (EG) Nr. 793/2006, (EG) Nr. 967/2006 und (EG) Nr. 1914/2006 festgelegt.

Article 4 Form und Zeitpunkt der Kontrollen

1 Unbeschadet etwaiger besonderer Vorschriften für umfassendere Kontrollen werden Warenkontrollen in Form häufiger und unangekündigter Stichprobekontrollen durchgeführt.

2 Warenkontrollen, die dem Ausführer zuvor ausdrücklich oder stillschweigend angekündigt wurden, gelten nicht als Kontrollen. Dieser Absatz gilt nicht, wenn die Bücher eines Betriebs gemäß Anhang I Nummer 3 geprüft werden.

3 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Beginn der Warenkontrolle im Betrieb des Ausführers gegenüber dem gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 mitgeteilten Beginn des Verladevorgangs variiert.

Article 5 Verfahrensvorschriften für die Kontrollen

1 Kann bei einer Sichtkontrolle nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob die Erzeugnisse der Beschreibung in der Nomenklatur für die Ausfuhrerstattungen entsprechen, und sind zur Bestimmung der Güteklasse der Erzeugnisse sehr genaue Angaben über die Zutaten erforderlich, so überprüft die Zollstelle, ob diese Beschreibung mit der Beschaffenheit des Erzeugnisses übereinstimmt.

2 Soweit die Ausfuhrzollstelle dies für erforderlich hält, veranlasst sie unter Angabe von Gründen, dass die Erzeugnisse in speziell ausgestatteten und eigens zu diesem Zweck akkreditierten oder behördlich zugelassenen Laboratorien analysiert werden. Richten sich der Erstattungssatz oder andere Beträge nach dem Anteil eines bestimmten Bestandteils, so zieht die Ausfuhrzollstelle im Rahmen der Warenkontrolle repräsentative Proben, um deren Zusammensetzung von einem akkreditierten oder behördlich zugelassenen Labor analysieren zu lassen. Soweit ein und derselbe Ausführer regelmäßig Erzeugnisse mit ein und demselben Code der Nomenklatur für die Ausfuhrerstattungen oder der Kombinierten Nomenklatur exportiert und der Erstattungssatz vom Anteil eines bestimmten Bestandteils abhängt, darf die Ausfuhrzollstelle nur bei 50 % der Warenkontrollen, die bei diesem Ausführer vorgenommen werden, und sofern die Laboranalysen in den vergangenen sechs Monaten in Bezug auf diesen Ausführer keine Nichtkonformitäten mit finanziellen Auswirkungen in Höhe von über 1000 EUR des Bruttoerstattungsbetrags ergeben haben, repräsentative Proben ziehen. Werden bei Laboranalysen in Bezug auf diesen Ausführer Nichtkonformitäten mit finanziellen Auswirkungen in Höhe von über 1000 EUR des Bruttoerstattungsbetrags festgestellt, so zieht die Ausfuhrzollstelle Proben bei allen Warenkontrollen, denen dieser Ausführer in den folgenden sechs Monaten unterzogen wird.

3 Die in diesem Artikel vorgesehenen Kontrollen werden unbeschadet etwaiger Maßnahmen durchgeführt, die die Zollbehörden möglicherweise treffen, um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse das Zollgebiet in dem Zustand verlassen, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung befanden.

4 Die Ausfuhrzollstelle trägt dafür Sorge, dass Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 eingehalten wird. Bestehen begründete Zweifel an der einwandfreien und handelsüblichen Qualität eines Erzeugnisses, so überprüft die Ausfuhrzollstelle, ob die geltenden Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere die Tiergesundheits- und Pflanzenschutzvorschriften, eingehalten werden.

5 Warenkontrollen bei Schüttgut, abgepackten Erzeugnissen und Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen, werden nach den Verfahrensvorschriften gemäß Anhang I dieser Verordnung durchgeführt.

Article 6 Kontrollsätze

1 Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 wird eine repräsentative Auswahl von nicht weniger als 5 % der Ausfuhranmeldungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999, für die die Ausfuhrerstattungen und anderen Beträge gemäß Artikel 1 beantragt werden, einer Warenkontrolle unterzogen. Der Kontrollsatz gilt je a) Ausfuhrzollstelle; b) Kalenderjahr und c) Produktsektor.

2 Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, a) den Kontrollsatz von 5 % je Erzeugnissektor durch einen Satz von 5 % für alle Erzeugnissektoren zu ersetzen; in diesem Fall ist ein Mindestkontrollsatz von 2 % je Erzeugnissektor verbindlich; b) den Kontrollsatz von 5 % je Zollstelle durch einen Satz von 5 % für ihr gesamtes Hoheitsgebiet und den Kontrollsatz von 5 % je Erzeugnissektor durch einen Satz von 5 % für alle Erzeugnissektoren zu ersetzen; in diesem Fall ist ein Mindestkontrollsatz von 2 % je Erzeugnissektor verbindlich.

3 Wenn eine Ausfuhrzollstelle je Erzeugnissektor und Jahr weniger als 20 Ausfuhranmeldungen gemäß Absatz 1 annimmt, so ist bei Anwendung von Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a je Erzeugnissektor und Jahr mindestens eine Ausfuhranmeldung einer Warenkontrolle zu unterziehen. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die Zollstelle die beiden ersten Anmeldungen nicht aufgrund der Ergebnisse ihrer Risikoanalyse gemäß Artikel 11 überprüft hat und wenn in diesem Erzeugnissektor anschließend keine weiteren Ausfuhren getätigt werden.

4 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 a) gilt für nicht unter Anhang I des Vertrags fallende Waren ein Mindestkontrollsatz von 0,5 % je Zollstelle oder von 0,5 % für das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats. Der Prozentsatz der an diesen Erzeugnissen vorgenommenen Warenkontrollen wird bei der Berechnung des Kontrollsatzes von 5 % je Erzeugnissektor oder des Gesamtkontrollsatzes von 5 % für alle Erzeugnissektoren zusammengerechnet nicht berücksichtigt; b) kann der Mindestkontrollsatz für Warenkontrollen im Falle von Ausfuhrzollstellen, denen ein Produktsortiment aus höchstens zwei Erzeugnissektoren und von höchstens fünf Ausführern zur Ausfuhr gestellt wird, auf 2 % je Erzeugnissektor gesenkt werden. Erzeugnissektoren mit weniger als 20 Ausfuhranmeldungen pro Jahr und Zollstelle werden bei der Bestimmung der Zahl der Erzeugnissektoren nicht berücksichtigt. Die Ausfuhrzollstellen können diese Vorschriften auf Basis der statistischen Angaben für das Vorjahr während eines ganzen Kalenderjahres anwenden, selbst wenn im Jahresverlauf Ausfuhranmeldungen von weiteren Ausführern oder für weitere Erzeugnissektoren eingehen.

5 Unbeschadet der Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 36 Absatz 4, Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 können die Mitgliedstaaten im Falle von Lieferungen im Sinne der Artikel 36 und 44 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 auf die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Waren- und Substitutionskontrollen verzichten.

6 Bei der Berechnung der Mindestsätze der in diesem Artikel vorgesehenen Kontrollen berücksichtigen die Mitgliedstaaten keine Ausfuhranmeldungen für a) Mengen über i) 25000 kg im Falle von Getreide und Reis, ii) 5000 kg im Falle von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren, iii) 2500 kg im Falle von anderen Erzeugnissen; b) oder Erstattungsbeträge von weniger als 1000 EUR.

7 Im Rahmen der Umsetzung der Bestimmungen der Absätze 5 und 6 erlassen die Mitgliedstaaten geeignete Vorschriften zur Verhütung von Betrug und Missbrauch. Diesbezüglich durchgeführte Kontrollen können zur Berechnung der Einhaltung der in diesem Artikel vorgesehenen Mindestkontrollsätze angerechnet werden.

Article 7 Kontrollpflicht und Kontrollsätze

1 Die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, kontrolliert die Unversehrtheit der Verschlüsse.

2 Der Kontrollsatz für Plomben beträgt mindestens 10 % der Gesamtzahl der T5-Kontrollexemplare oder gleichwertigen Dokumente, bei denen es sich nicht um die für eine Substitutionskontrolle gemäß Artikel 8 ausgewählten Dokumente handelt.

Article 8 Kontrollort und Verfahrensvorschriften für die Kontrollen

1 Soweit eine Ausfuhranmeldung von einer Ausfuhrzollstelle, bei der es sich nicht um die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle handelt, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, angenommen wurde und die Ausfuhrzollstelle keine Warenkontrolle durchgeführt hatte, nimmt die Ausgangszollstelle nach den Bestimmungen dieses Artikels und unbeschadet von nach Maßgabe anderer Vorschriften durchführten Kontrollen eine Substitutionskontrolle vor. Handelt es sich bei der Ausgangszollstelle nicht um die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, so wird die Substitutionskontrolle von letzterer durchgeführt.

2 Ist durch eine solche Sichtkontrolle der gesamten Ladung keine hinreichende Substitutionskontrolle möglich, werden gemäß Artikel 5 andere Verfahren der Warenkontrolle, gegebenenfalls einschließlich Teilentladung, verwendet. Eine Analysestichprobe wird nur entnommen, wenn die Ausgangszollstelle durch Sichtkontrolle und anhand der Angaben auf der Verpackung und in den Papieren nicht überprüfen kann, ob die Erzeugnisse mit den Angaben auf den Begleitpapieren übereinstimmen.

3 Wurde auf Verlangen des Bestimmungsdrittlands zusätzlich zum Zollverschluss ein Veterinärsiegel angebracht, so ist eine Substitutionskontrolle nur erforderlich, wenn Betrugsverdacht besteht.

Article 9 Besondere Substitutionskontrollen

1 Die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, führt eine besondere Substitutionskontrolle durch, wenn sich herausstellt, dass a) die beim Abgang der Erzeugnisse angebrachten Verschlüsse ohne Zollaufsicht entfernt wurden; b) die beim Abgang der Erzeugnisse angebrachten Verschlüsse aufgebrochen wurden; c) keine Freistellung von der Verschlusspflicht gemäß Artikel 357 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gewährt wurde.

2 Die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, entscheidet auf der Grundlage der Risikoanalyse gemäß Artikel 11, ob die besondere Substitutionskontrolle lediglich die Substitutionskontrolle oder auch eine Warenkontrolle umfasst.

Article 10 Kontrollsätze

1 Der Mindestsatz der Substitutionskontrollen gemäß Artikel 8 und der besonderen Substitutionskontrollen gemäß Artikel 9, die in jedem Kalenderjahr von der Ausgangszollstelle oder der Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird und an der die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich verlassen, vorgenommen werden, darf insgesamt nicht weniger als 8 % der Zahl der T5-Kontrollexemplare und gleichwertigen Dokumente für Erstattungserzeugnisse betragen.

2 Bei der Berechnung der Mindestsätze der gemäß diesem Artikel durchzuführenden Kontrollen berücksichtigen die Mitgliedstaaten für die Substitutionskontrollen keine T5-Exemplare oder gleichwertigen Dokumente für a) Mengen über i) 25000 kg im Falle von Getreide und Reis, ii) 5000 kg im Falle von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren, iii) 2500 kg im Falle von anderen Erzeugnissen; b) oder Erstattungsbeträge von weniger als 1000 EUR.

3 Im Rahmen der Umsetzung der Bestimmungen von Absatz 2 erlassen die Mitgliedstaaten geeignete Vorschriften zur Verhütung von Betrug und Missbrauch. Diesbezüglich durchgeführte Kontrollen können zur Berechnung der Einhaltung der in diesem Artikel vorgesehenen Mindestkontrollsätze angerechnet werden.

Article 11 Risikoanalyse

1 Über Waren- und Substitutionskontrollen wird auf Basis eines Risikomanagementsystems entschieden.

2 Die Mitgliedstaaten nehmen eine Risikoanalyse vor, um die Warenkontrollen auf die Erzeugnisse, natürlichen und juristischen Personen und Erzeugnissektoren konzentrieren zu können, bei denen das größte Risiko besteht, dass die Vorgänge gemäß Artikel 1 nicht ordnungsgemäß abgewickelt werden.

3 Unbeschadet von Artikel 592e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 führen die Mitgliedstaaten ihre Risikoanalyse unter Berücksichtigung der vorliegenden Verordnung bzw. der Kriterien gemäß Anhang II durch.

4 Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen prüfen die Mitgliedstaaten und die Kommission gemeinsam die Zuverlässigkeit und Relevanz der Kriterien gemäß Anhang II, damit das Risikomanagementsystem und die Entscheidungsparameter erforderlichenfalls angepasst werden können, um die Wirksamkeit und Ausrichtung der Waren- und Substitutionskontrollen zu verbessern.

5 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über a) die Maßnahmen, einschließlich der Anweisungen nationaler Behörden, die zur Entscheidung auf Basis der Risikoanalyse und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anhang II Nummer 1 getroffen wurden; b) die anzuwendenden Kontrollprozentsätze gemäß Artikel 6; c) Einzelfälle, die für andere Mitgliedstaaten von Interesse sein könnten. Mitgliedstaaten, auf die Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a zutrifft, unterrichten die Kommission bis 1. Juli 2009.

Article 12 Prüfung durch die Zahlstellen

Die Zahlstellen überprüfen sämtliche für die betreffende Zahlung maßgebenden Teile der Zahlungsanträge anhand der zugehörigen Unterlagen und anderer vorliegender Informationen, insbesondere anhand der Ausfuhrpapiere und der Vermerke der Zollstellen.

Article 13 Koordination von Risikoanalyse und Kontrollen

1 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Informationen zur Risikoanalyse von einer einzigen Stelle koordiniert werden.

2 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die einzelnen Handelsteilnehmern auferlegten Kontrollen koordiniert und die Kontrollen gemäß den Artikeln 5, 8 und 9 und die Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 zusammengelegt werden. Diese koordinierten Kontrollen werden auf Initiative oder auf Antrag der Kommission oder der für die Warenkontrollen verantwortlichen Zollbehörden oder der die Zahlungsanträge prüfenden Zahlstellen oder der für die Buchprüfung zuständigen Behörden durchgeführt.

Article 14 Berichte über Warenkontrollen

1 Jede Ausfuhrzollstelle trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die Einhaltung des Prozentsatzes der Warenkontrollen gemäß Artikel 6 jederzeit überprüft werden kann. Dabei wird für jeden einzelnen Erzeugnissektor Folgendes berücksichtigt: a) die Zahl der für Warenkontrollen in Frage kommenden Ausfuhranmeldungen; b) die Zahl der durchgeführten Warenkontrollen.

2 Der zuständige Zollbeamte verfasst über jede Warenkontrolle einen ausführlichen Kontrollbericht. Die Kontrollberichte enthalten zumindest folgende Angaben: a) Ort, Datum und Uhrzeit der Ankunft, Uhrzeit des Abschlusses der Warenkontrolle; Transportmittel der Erzeugnisse; die Angabe, Zustand des Transportmittels zu Beginn des Kontrollverfahrens (leer, teilbeladen oder vollständig beladen); Zahl der für Laboranalysen entnommenen Proben; Name und Unterschrift des zuständigen Beamten sowie b) Datum und Uhrzeit des Eingangs der Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 800/1999; angegebene Uhrzeiten für Beginn und Abschluss des Verladens der Erzeugnisse auf das Transportmittel. Unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 werden die Kontrollberichte und das Dokument, aus dem hervorgeht, warum die betreffende Ausfuhranmeldung einer Warenkontrolle unterzogen wurde, ab dem Jahr der Ausfuhr drei Jahre lang in der Zollstelle, die die Warenkontrolle durchgeführt hat, oder an einem anderen Ort in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Einsicht aufbewahrt.

Article 15 T5-Kontrollexemplar

1 Die Ausfuhrzollstelle vermerkt in Feld D des T5-Kontrollexemplars oder des die Erzeugnisse begleitenden gleichwertigen Dokuments a) einen der Einträge gemäß Anhang III, wenn sie eine Warenkontrolle durchgeführt hat; b) einen der Einträge gemäß Anhang IV im Falle von Nahrungsmittelhilfeexporten.

2 Ausgangszollstellen oder Zollstellen, denen das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, tragen dafür Sorge, dass der Kommission jederzeit folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden: a) Angaben über die Zahl der T5-Kontrollexemplare und gleichwertigen Dokumente, die bei den Kontrollen der Unversehrtheit der Verschlüsse gemäß Artikel 7, der Substitutionskontrollen gemäß Artikel 8 und besonderer Substitutionskontrollen gemäß Artikel 9 berücksichtigt wurden; b) Angaben über die Zahl der durchgeführten Kontrollen der Unversehrtheit der Verschlüsse gemäß Artikel 7; c) Angaben über die Zahl der durchgeführten Substitutionskontrollen gemäß Artikel 8; d) Angaben über die Zahl der durchgeführten besonderen Substitutionskontrollen gemäß Artikel 9. Soweit die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, eine Probe entnommen hat, wird auf dem T5-Kontrollexemplar oder dem an die zuständigen Behörden zurückzusendenden gleichwertigen Dokument einer der Einträge gemäß Anhang V vermerkt. Ein Duplikat oder eine Abschrift des Dokuments wird in der Ausgangszollstelle oder der Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar bzw. das gleichwertige Dokument zugesandt wird, aufbewahrt und gemäß Absatz 3 zur Einsicht zur Verfügung gehalten.

3 Der zuständige Zollbeamte verfasst über jede von ihm durchgeführte Substitutionskontrolle gemäß Artikel 8 und besondere Substitutionskontrolle gemäß Artikel 9 einen Bericht. Dieser Bericht dient der Überwachung der durchgeführten Kontrollen und trägt das Datum und den Namen des verantwortlichen Zollbeamten. Unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 wird der Bericht in der Zollstelle, die die Kontrolle durchgeführt hat, oder an einem anderen Ort in dem betreffenden Mitgliedstaat ab dem Jahr der Ausfuhr drei Jahre lang zur Einsicht aufbewahrt. Die Kontrollen der Unversehrtheit der Verschlüsse gemäß Artikel 7 und Fälle entfernter oder aufgebrochener Verschlüsse werden gemäß Artikel 912c Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 registriert.

4 Die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, teilt den zuständigen Behörden gemäß Artikel 912a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 das Ergebnis der Laboranalysen unter Verwendung einer Abschrift des T5-Kontrollexemplars oder gleichwertigen Dokuments anhand eines der folgenden Vermerke schriftlich mit: a) einem der Einträge gemäß Anhang VI; b) oder der Analyseergebnisse, wenn die Ergebnisse und das angemeldete Erzeugnis nicht konform sind.

5 Ergibt die Substitutionskontrolle, dass möglicherweise gegen die einschlägigen Vorschriften für Ausfuhrerstattungen verstoßen wurde, so vermerkt die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, auf dem T5-Kontrollexemplar oder dem an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 912a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zurückzusendenden gleichwertigen Dokument einen der Einträge gemäß Anhang VII. Die Zahlstelle unterrichtet die Zollstelle über die Maßnahmen, die infolge der Feststellungen getroffen wurden.

Article 16 Jahresbericht

Bis zum 1. Mai jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über Durchführung und Wirksamkeit der nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführten Kontrollen und der zur Entscheidung über die einer Warenkontrolle zu unterziehenden Erzeugnisse angewandten Verfahren. Der Bericht enthält die in Anhang VIII vorgegebenen Angaben zu Ausfuhranmeldungen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des Vorjahres angenommen wurden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Berichte auf einem elektronischen Datenträger, der jede redaktionelle Überarbeitung der Daten ausschließt, in Papierform oder gegebenenfalls in elektronischer Form; sie verwenden dazu das Formular, das die Kommission den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck zur Verfügung stellt.

Article 17 Aufhebungen

Die Verordnungen (EG) Nr. 3122/94 und (EG) Nr. 2090/2002 werden aufgehoben. Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen und auf die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.

Article 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2009. Dagegen gelten die Vorschriften von Kapitel V in Bezug auf Warenkontrollen sowie Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 6 Absatz 4 a) für Mitgliedstaaten, die die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3122/94 unterrichtet haben: ab dem 1. Januar 2009; b) für andere Mitgliedstaaten: ab dem Tag, den jeder Mitgliedstaat selbst bestimmt und der Kommission mitteilt, oder ab dem 1. Juli 2009, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt. Die Vorschriften von Kapitel V in Bezug auf Substitutionskontrollen gelten ab dem Tag, den jeder Mitgliedstaat selbst bestimmt und der Kommission mitteilt, oder ab dem 1. Juli 2009, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

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