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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China

CELEX
32008R1355
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2008-12-18
In force since
2008-12-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von unter die KN-Position 2008 fallenden zubereiteten oder haltbar gemachten Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes 20083055, 20083075 und ex20083090 eingereiht werden (TARIC-Codes 2008309061, 2008309063, 2008309065, 2008309067, 2008309069).

2 Die Höhe des endgültigen Antidumpingzolls für die in Absatz 1 beschriebene, von den nachfolgend aufgeführten Unternehmen produzierte Ware wird wie folgt festgelegt: Unternehmen EUR/Tonne Nettogewicht TARIC-ZusatzcodeYichang Rosen Foods Co., Ltd, Yichang, Zhejiang531,2A886Huangyan Nr. 1 Canned Food Factory, Huangyan, Zhejiang361,4A887Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd, Sanmen, Zhejiang und dessen verbundener Hersteller Hubei Xinshiji Foods Co., Ltd, Dangyang City, Hubei Province490,7A888Kooperierende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller, wie im Anhang aufgeführt499,6A889Alle übrigen Unternehmen531,2A999

Article 2

1 Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission bei der Ermittlung des Zollwerts verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand des Absatzes 1 festgesetzte Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

2 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 3

1 Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 642/2008 werden in Höhe des vorläufigen Zolls endgültig vereinnahmt.

2 Für die kooperierenden ausführenden Hersteller, die irrtümlich nicht im entsprechenden Anhang der Verordnung (EG) Nr. 642/2008 aufgeführt waren, nämlich Ningbo Pointer Canned Foods Co., Ltd, Xiangshan, Ningbo, Ninghai Dongda Foodstuff Co., Ltd, Ningbo, Zhejiang und Toyoshima Share Yidu Foods Co., Ltd, Yidu, Hubei, werden die Sicherheitsleistungen, die den für nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende Hersteller geltenden Zoll übersteigen, freigegeben.

Article 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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