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Seqlense EUR-Lex

Abkommen vom 31. Dezember 2007 zwischen der Europäischen Zentralbank und der Zentralbank von Zypern über die Forderung, die der Zentralbank von Zypern gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird

CELEX
32008X0201(01)
Document type
AGREE_INTERINSTIT
Sector
Legislation
Date of document
2007-12-31
In force since
2008-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Modalitäten für die Gutschrift der Forderung der Zentralbank von Zypern

1 Sofern der Gegenwert der Forderung, die die EZB der Zentralbank von Zypern gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung und Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2007/22 gutschreibt (nachfolgend die „Forderung der Zentralbank von Zypern“ oder die „Forderung“), zum letzten Zeitpunkt, zu dem die EZB Währungsreserven von der Zentralbank von Zypern gemäß Artikel 3 des Beschlusses EZB/2007/22 erhält, höher ist als 71950548,51 EUR, wird der Gegenwert der Forderung ab diesem Zeitpunkt auf 71950548,51 EUR reduziert. Diese Reduzierung erfolgt durch Verrechnung der Forderung mit dem Beitrag, den die Zentralbank von Zypern gemäß Artikel 49.2 der ESZB-Satzung und Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2007/22 zu den Reserven und Rückstellungen der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2008 leistet. Der zu verrechnende Beitrag gilt gemäß Artikel 49.2 der ESZB-Satzung und Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2007/22 als Vorableistung des Beitrags für die Reserven und Rückstellungen der EZB; die Vorableistung gilt als zum Zeitpunkt der Verrechnung erfolgt.

2 Sofern der Gegenwert des Beitrags der Zentralbank von Zypern zu den Reserven und Rückstellungen der EZB gemäß Artikel 49.2 der Satzung und Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2007/22 geringer ist als die Differenz zwischen: a) dem Gegenwert der Forderung der Zentralbank von Zypern; und b) 71950548,51 EUR, wird der Gegenwert der Forderung auf 71950548,51 EUR reduziert: i) durch Verrechnung gemäß Absatz 1; und ii) durch Zahlung des Euro-Gegenwertes in Höhe des nach der Verrechnung verbleibenden Fehlbetrags durch die EZB an die Zentralbank von Zypern. Der von der EZB gemäß diesem Absatz zu zahlende Betrag ist mit Wirkung vom 1. Januar 2008 fällig. Die EZB erteilt rechtzeitig die Anweisung zur Übertragung dieses Betrags sowie der darauf aufgelaufenen Nettozinsen über das Transeuropäische Automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET/TARGET2). Die aufgelaufenen Zinsen werden zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde; die Zinsberechnung erfolgt taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode (actual/360).

3 Sofern der Gegenwert der Forderung der Zentralbank von Zypern zum letzten Zeitpunkt, zu dem die EZB Währungsreserven von der Zentralbank von Zypern gemäß Artikel 3 des Beschlusses EZB/2007/22 erhält, geringer ist als 71950548,51 EUR, wird der Gegenwert der Forderung zu diesem Zeitpunkt auf 71950548,51 EUR erhöht. Die Erhöhung erfolgt durch Zahlung des Euro-Gegenwertes in Höhe des Differenzbetrags durch die Zentralbank von Zypern an die EZB. Der von der Zentralbank von Zypern gemäß diesem Absatz zu zahlende Betrag ist am 1. Januar 2008 fällig und nach Maßgabe des in Artikel 5 Absätze 4 und 5 des Beschlusses EZB/2007/22 vorgesehenen Verfahrens zu zahlen.

Article 2 Schlussbestimmungen

1 Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

2 Dieses Abkommen wird in zwei ordnungsgemäß unterzeichneten Originalen in englischer Sprache abgefasst. Die EZB und die Zentralbank von Zypern verwahren jeweils ein Original.

Relations

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