Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Stellungnahme der Kommission vom 6. Juni 2009 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Rückbau des Kernkraftwerks José Cabrera in Spanien gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

CELEX
32009A0707(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2009-06-06
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme der Kommission vom 6. Juni 2009 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Rückbau des Kernkraftwerks José Cabrera in Spanien gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (Nur der spanische Text ist verbindlich) 2009/C 154/01 Am 24. November 2008 hat die Europäische Kommission von der spanischen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Rückbau des Kernkraftwerks José Cabrera erhalten. Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, welche die Kommission am 6. Februar 2009 anforderte und welche die spanischen Behörden am 23.

März 2009 vorlegten, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme: 1. Die Entfernung des Kraftwerks zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall Portugal, beträgt 315 km. Nach Portugal ist Frankreich mit 320 km Entfernung der nächstgelegene Mitgliedstaat. 2. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger Stoffe beim normalen Rückbaubetrieb eine Exposition zur Folge haben, die die Gesundheit der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat beeinträchtigt. 3. Bestrahlte Brennelemente und feste radioaktive Abfälle, die nicht in der nationalen Lagerstätte für schwach- und mittelaktive Abfälle „ El Cabril “ entsorgt werden können, werden vorläufig am Standort in einem dafür errichteten Gebäude für die Trockenlagerung zwischengelagert, bis ein geplantes langfristiges Endlager fertig gestellt ist.

Nicht radioaktiver Feststoffabfall oder Reststoffe, die aus der behördlichen Kontrolle entlassen werden, werden als konventioneller Abfall entsorgt bzw. zur Wiederverwendung oder Wiederverwertung freigegeben, wobei die Kriterien der grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 96/29/Euratom) einzuhalten sind. 4. Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Ableitungen nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wäre nicht davon auszugehen, dass die in einem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Dosen die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen.

Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe gleich welcher Art aus dem Rückbau des Kernkraftwerks José Cabrera in Spanien im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions