2009/11/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2008 über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Spanien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8477)
Text
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Article 1
In Spanien werden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 folgende Einstufungsverfahren für Schweineschlachtkörper zugelassen: a) das Gerät „Fat-O-Meater (FOM)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 1 des Anhangs aufgeführt sind; b) das Gerät „Fully automatic ultrasonic carcase grading (AUTOFOM)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 2 des Anhangs aufgeführt sind; c) das Gerät „UltraFOM 300“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 3 des Anhangs aufgeführt sind; d) das Gerät „Automatic Vision System (VCS2000)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 4 des Anhangs aufgeführt sind.
Article 2
Abweichend von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 dürfen die Schweineschlachtkörper vor dem Wiegen und Klassifizieren auch ohne Vorderfüße aufgemacht werden. Damit die Preisnotierung für geschlachtete Schweine auf einer vergleichbaren Grundlage festgesetzt werden kann, wird in diesem Fall das festgestellte Warmgewicht um 0,840 kg erhöht.
Article 3
Eine Änderung der Geräte oder Schätzverfahren ist nicht zulässig.
Article 4
Die Entscheidung 88/479/EWG wird aufgehoben.
Article 5
Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.
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