2009/555/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 19. Juni 2009 zur Änderung des Beschlusses EZB/2003/14 zur Verwaltung der im Rahmen der Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands von der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossenen Anleihe- und Darlehensgeschäfte (EZB/2009/17)
Text
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Article 2
Die Zahlungen im Zusammenhang mit den Anleihe- und Darlehensgeschäften der Europäischen Gemeinschaft erfolgen über ein Konto/Konten im Namen der EZB und/oder im Hinblick auf die Anleihe- und Darlehensgeschäfte zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem betreffenden Mitgliedstaat über im Namen der nationalen Zentralbank dieses Mitgliedstaats oder im Namen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der EZB eröffnete Konten.“
Article 4
Die EZB erfasst in ihren Büchern jedes Anleihe- und Darlehensgeschäft auf den folgenden, auf Euro lautenden Konten: a) ein Passivkonto als Gegenkonto zur Erfassung der für Rechnung der Europäischen Gemeinschaft erhaltenen Beträge und ihre Überweisung an die nationale Zentralbank des Mitgliedstaats, der das entsprechende Darlehen empfängt, b) ein Zwischenkonto mit der Bezeichnung ‚Verbindlichkeiten der Europäischen Gemeinschaft aus Anleihegeschäften‘, das gegebenenfalls in Unterkonten für einzelne Anleihegläubiger untergliedert ist, c) ein Zwischenkonto mit der Bezeichnung ‚Forderungen der Europäischen Gemeinschaft aus Darlehensgeschäften‘.“
Article 5
Die EZB verbucht die in Artikel 3 beschriebenen Finanzgeschäfte mit entsprechender Wertstellung durch Belastung bzw. Gutschrift auf den in diesem Beschluss genannten Konten.“
Article 6
1 Die EZB überwacht die in den Anleihe- und Darlehensübereinkünften vorgesehenen Überweisungstermine und Fälligkeitstermine für die Zins- und Tilgungszahlungen.
2 Mindestens 15 Kalendertage vor jedem Überweisungstermin unterrichtet die EZB die nationale Zentralbank des Mitgliedstaats, der Schuldner der Europäischen Gemeinschaft ist, über den entsprechenden Überweisungstermin.“
Article 2
Das Direktorium der EZB trifft alle für die Umsetzung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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