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Seqlense EUR-Lex

Beschluss 2009/42/GASP des Rates vom 19. Januar 2009 zur Unterstützung von EU-Maßnahmen, mit denen im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie in Drittstaaten der Prozess zur Ausarbeitung eines Vertrags über den Waffenhandel gefördert wird

CELEX
32009D0042
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2009-01-19
In force since
2009-01-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Um in Drittstaaten den Prozess zur Ausarbeitung eines Vertrags über den Waffenhandel zu fördern, unterstützt die Europäische Union Maßnahmen im Dienste folgender Ziele: a) stärkere Sensibilisierung der nationalen und regionalen Akteure, der Mitgliedstaten der Vereinten Nationen, der Zivilgesellschaft und der Industrie für die laufenden internationalen Beratungen über einen Vertrag über den Waffenhandel, b) Stärkung der Rolle der vom Generalsekretär der Vereinten Nationen im Hinblick auf einen Vertrag über den Waffenhandel eingesetzten Gruppe von Regierungssachverständigen (GGE) und Stärkung der Vereinten Nationen als einzigem Forum, das ein wirklich universelles Rechtsinstrument ausarbeiten kann, c) Beitrag zu einer besseren Einbeziehung aller Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und regionalen Organisationen in den Prozess zur Ausarbeitung eines Vertrags über den Waffenhandel, d) Förderung des Meinungsaustauschs zwischen den Staaten, die in der GGE vertreten sind, und solchen, die es nicht sind, e) Förderung der Diskussion zwischen den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, besonders unter jenen, die nicht in der GGE vertreten sind, f) Förderung eines Gedankenaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, den regionalen Organisationen, der Zivilgesellschaft und der Industrie, g) Ermittlung möglicher Komponenten, des Anwendungsbereichs sowie der Auswirkungen eines Vertrags über den Waffenhandel und h) Teilhabe der gesamten internationalen Gemeinschaft an diesen Diskussionen und den vertretenen Standpunkten.

2 Zur Verwirklichung der vorgenannten Ziele führt die EU folgendes Projekt durch: Durchführung einer Eröffnungsveranstaltung, von sechs regionalen Seminaren und eines Abschlussseminars sowie Verbreitung der Ergebnisse und einer Veranstaltung am Rande der Tagung des Ersten Ausschusses (64. Tagung der VN-Generalversammlung). Eine ausführliche Beschreibung ist im Anhang enthalten.

Article 2

1 Die Zuständigkeit für die Durchführung dieses Beschlusses liegt beim Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP unterstützt wird. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen.

2 Die technische Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts wird durch das Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (UNIDIR) gewährleistet. Es nimmt diese Aufgabe unter der Aufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters wahr, der den Vorsitz unterstützt. Hierfür trifft der Generalsekretär/Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit UNIDIR.

3 Der Vorsitz, der Generalsekretär/Hohe Vertreter und die Kommission unterrichten sich gegenseitig regelmäßig und gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten über das Projekt.

Article 3

1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen beträgt 836260 EUR, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bereitgestellt werden.

2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden gemeinschaftlichen Verfahren und Regeln verwaltet.

3 Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben, die in Form von Zuschüssen gezahlt werden. Hierfür schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit UNIDIR ab. In diesem Abkommen wird festgehalten, dass UNIDIR zu gewährleisten hat, dass dem EU-Beitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

4 Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Wirksamwerden dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige diesbezügliche Schwierigkeiten und den Zeitpunkt, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Article 4

Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter für die GASP unterstützt wird, unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte, die vom Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (UNIDIR) nach jedem Regionalseminar und nach dem Abschlussseminar erstellt werden, über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Kommission wird dabei in vollem Umfang einbezogen und übermittelt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts.

Article 5

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Seine Geltungsdauer endet 15 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder 6 Monate nach dem Tag seiner Annahme, falls bis dahin kein Finanzierungsabkommen geschlossen wurde.

Article 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

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