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Seqlense EUR-Lex

2009/118/EG: Entscheidung des Rates vom 10. Februar 2009 zur Ermächtigung der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

CELEX
32009D0118
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2009-02-10
In force since
2009-02-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Tschechische Republik und die Bundesrepublik Deutschland werden hiermit ermächtigt, unter den in den Artikeln 2 und 3 dieser Entscheidung genannten Bedingungen in Bezug auf den Bau und die spätere Erhaltung einer geplanten Grenzbrücke sowie in Bezug auf die Erhaltung von 22 vorhandenen Grenzbrücken, die alle teilweise im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und teilweise im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik liegen, eine von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden, wobei sie sich auf das zwischen der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Abkommen betreffend die Zuständigkeit für den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken (im Folgenden „das Abkommen“) stützen. Die betreffenden Brücken sind im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführt. Diese Ermächtigung gilt auch für den Bau und die Erhaltung aller weiteren Brücken, die in den Geltungsbereich des Abkommens durch Austausch diplomatischer Noten einbezogen werden.

Article 2

Abweichend von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG gelten die Grenzbrücken, deren Bau und Erhaltung der Tschechischen Republik obliegen, und die Grenzbrücken, bei denen der Tschechischen Republik lediglich die Erhaltung obliegt, im Hinblick auf die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen sowie auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die für den Bau oder die Erhaltung dieser Brücken bestimmt sind, als zum Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik gehörig.

Article 3

Abweichend von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG gelten die Grenzbrücken, deren Bau und Erhaltung der Bundesrepublik Deutschland obliegen, und die Grenzbrücken, bei denen der Bundesrepublik Deutschland lediglich die Erhaltung obliegt, im Hinblick auf die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen sowie auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die für den Bau oder die Erhaltung dieser Brücken bestimmt sind, als zum Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehörig.

Article 4

Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik und an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Relations

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