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Seqlense EUR-Lex

2009/147/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2009 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für das Jahr 2008 zu den Ausgaben Deutschlands, der Niederlande und Sloweniens zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1013)

CELEX
32009D0147
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2009-02-19
In force since
2009-02-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für das Jahr 2008 zur Deckung der Ausgaben, die Deutschland, die Niederlande und Slowenien in Zusammenhang mit den notwendigen Maßnahmen im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG mit dem Ziel der Bekämpfung der Schadorganismen getätigt haben, welche in den Ausrottungsprogrammen im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführt sind, wird genehmigt.

Article 2

1 Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird auf insgesamt 871953 EUR festgesetzt.

2 Die Höchstbeträge des Gemeinschaftsbeitrags für die einzelnen Programme sind im Anhang aufgeschlüsselt.

Article 3

Der im Anhang festgesetzte finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird unter folgenden Bedingungen ausgezahlt: a) Die Durchführung der Maßnahmen wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 nachgewiesen; b) der betreffende Mitgliedstaat hat bei der Kommission einen Zahlungsantrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 gestellt. Die Zahlung des finanziellen Beitrags erfolgt unbeschadet der Überprüfungen, die die Kommission im Rahmen von Artikel 24 der Richtlinie 2000/29/EG durchführt.

Article 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich der Niederlande und die Slowenische Republik gerichtet.

Relations

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Versions

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