2009/152/EG: Beschluss des Rates vom 20. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits
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Article 1
Die Unterzeichnung des Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits wird vorbehaltlich des Ratsbeschlusses über den Abschluss dieses Übergangs-WPA im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Übergangs-WPA ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übergangs-WPA vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Article 3
Gemäß Artikel 98 Absatz 4 des Übergangs-WPA wird das Übergangs-WPA bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt. Die Kommission teilt in einer Bekanntmachung den Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung mit.
Article 1 Übergangsabkommen
Mit diesem Abkommen wird ein erster Rahmen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) festgelegt. Unter dem „ersten Rahmen“ verstehen die Vertragsparteien ein Übergangsabkommen, das zum einen einen Teil mit wirksamen, nach den Bestimmungen dieses Abkommens durchsetzbaren Verpflichtungen und zum anderen einen Verhandlungsteil enthält, durch den zusätzliche Elemente aufgenommen werden können, um zu einem umfassenden WPA gemäß dem Cotonou-Abkommen zu gelangen.
Article 2 Allgemeine Ziele und Geltungsbereich
Ziel dieses Abkommens ist es, a) durch den Aufbau einer Handelspartnerschaft, die mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung, den Millenium-Entwicklungszielen und dem Cotonou-Abkommen in Einklang steht, zur Eindämmung und schließlich zur Beseitigung der Armut beizutragen; b) in Zentralafrika eine wettbewerbsfähigere und stärker diversifizierte regionale Wirtschaft sowie ein beständigeres Wachstum zu fördern; c) die regionale Integration, die wirtschaftliche Zusammenarbeit und eine verantwortungsvolle Staatsführung in der Region Zentralafrika zu fördern; d) die schrittweise Integration der Vertragspartei Zentralafrika in die Weltwirtschaft im Einklang mit ihren politischen Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten zu fördern; e) die Leistungsfähigkeit der Vertragspartei Zentralafrika in der Handelspolitik und in handelsbezogenen Fragen zu erhöhen; f) einen wirksamen, berechenbaren und transparenten regionalen Regelungsrahmen für Handel und Investitionen in der Region Zentralafrika festzulegen und durchzuführen und so die Voraussetzungen zu schaffen für mehr Investitionen und privatwirtschaftliche Initiativen und für die Steigerung der Angebotskapazität bei Waren und Dienstleistungen sowie der Wettbewerbsfähigkeit und des Wirtschaftswachstums in der Region; g) die bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage von Solidarität und im beiderseitigen Interesse zu stärken. Zu diesem Zweck werden mit dem Abkommen, im Einklang mit den WTO-Verpflichtungen, die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen verbessert, eine neue Handelsdynamik zwischen den Vertragsparteien durch die schrittweise, asymmetrische Handelsliberalisierung unterstützt und die Zusammenarbeit in allen handelsrelevanten Bereichen intensiviert, verbreitert und vertieft; h) die Entwicklung der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern.
Article 3 Besondere Ziele
Gemäß den Artikeln 34 und 35 des Cotonou-Abkommens werden mit dem vorliegenden Abkommen folgende besondere Ziele verfolgt: a) Schaffung der Grundlagen für die Aushandlung eines WPA, das zur Verringerung der Armut beiträgt, die regionale Integration, die wirtschaftliche Zusammenarbeit und eine verantwortungsvolle Staatsführung in Zentralafrika fördert, die Produktions-, Export- und Lieferkapazitäten Zentralafrikas verbessert und dessen Attraktivität für ausländische Investitionen sowie seine Leistungsfähigkeit im Bereich der Handelspolitik und handelsrelevanter Fragen erhöht, b) Förderung der harmonischen, schrittweisen Integration Zentralafrikas in die Weltwirtschaft im Einklang mit seinen politischen Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten, c) Stärkung der bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage von Solidarität und im beiderseitigen Interesse, d) Schaffung eines mit den Regeln der WTO kompatiblen Abkommens, e) Schaffung der Grundlagen für die Aushandlung und die Durchführung eines wirksamen, berechenbaren und transparenten regionalen Regelungsrahmens für Handel, Investitionen, Wettbewerb, geistiges Eigentum, öffentliches Beschaffungswesen und nachhaltige Entwicklung in der Region Zentralafrika und damit Schaffung der Voraussetzungen für mehr Investitionen und privatwirtschaftliche Initiative und für die Steigerung der Angebotskapazität bei Waren und Dienstleistungen sowie der Wettbewerbsfähigkeit und des Wirtschaftswachstums in der Region, f) Ausarbeitung eines Fahrplans für Verhandlungen über die unter Buchstabe b genannten Bereiche, für die die Verhandlungen im Jahr 2007 nicht abgeschlossen werden konnten.
Article 4 Rahmen für den Ausbau der Leistungsfähigkeit Zentralafrikas
Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, den Ausbau der Leistungsfähigkeit und die Modernisierung der Volkswirtschaften Zentralafrikas durch die verschiedenen ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente zu fördern, insbesondere durch die Schaffung eines wirtschaftlichen und institutionellen Rahmens auf nationaler und regionaler Ebene, der das Wachstum einer wettbewerbsbestimmten Wirtschaftstätigkeit in Zentralafrika begünstigt, mit Hilfe der handelspolitischen Instrumente und der Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des Artikels 7.
Article 5 Vorrangige Bereiche für den Ausbau der Leistungsfähigkeit und die Modernisierung
1 (1) Die Vertragspartei Zentralafrika wird in Partnerschaft mit der EG-Vertragspartei mit Hilfe der Instrumente der Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 7 insbesondere in den folgenden Bereichen die Steigerung der Menge und der Qualität der von der Vertragspartei Zentralafrika produzierten und ausgeführten Waren und Dienstleistungen fördern: a) Entwicklung der regionalen Basisinfrastruktur — Verkehr — Energie — Telekommunikation b) Landwirtschaft und Ernährungssicherung — Agrarproduktion — Agroindustrie — Fischerei — Viehzucht — Aquakultur und Fischereiressourcen c) Industrie, Diversifizierung und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft — Modernisierung der Unternehmen — Industrie — Normen und Zertifizierung (sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen („SPS“), Qualität, tierzüchterische Normen usw.) d) Vertiefung der regionalen Integration — Weiterentwicklung des gemeinsamen Regionalmarkts — Steuern und Zölle e) Verbesserung des Geschäftsklimas — Harmonisierung der nationalen Handelspolitiken
2 (2) Bei der Umsetzung dieser Partnerschaft beziehen sich die Vertragsparteien auf die gemeinsamen Leitlinien in Anhang I.
3 (3) Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens bekräftigen die Vertragsparteien ihren Willen zur Förderung der Modernisierung der von diesem Abkommen betroffenen Produktionszweige Zentralafrikas mit Hilfe der Instrumente der Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 7.
Article 6 Ordnungspolitische Rahmenbedingungen
Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die ordnungspolitischen Rahmenbedingungen ein wichtiger Faktor für die wirtschaftliche Entwicklung sind und dieses Abkommen daher zur Verwirklichung dieses gemeinsamen Zieles beitragen soll. Die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas, die auch den Vertrag über die Organisation für die Vereinheitlichung des Handelsrechts in Afrika (OHADA) unterzeichnet haben, verpflichten sich, die Bestimmungen dieses Vertrags auf wirksame und nichtdiskriminierende Weise anzuwenden und durchzuführen.
Article 7 Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung
1 (1) Die Bestimmungen des Cotonou-Abkommens über die wirtschaftliche und regionale Zusammenarbeit und Integration werden mit dem Ziel durchgeführt, den von diesem Abkommen zu erwartenden Nutzen zu maximieren.
2 (2) Die Finanzierung von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Vertragspartei Zentralafrika und der Europäischen Gemeinschaft, die die Durchführung dieses Abkommens unterstützen, durch die Europäische Gemeinschaft (1) erfolgt nach den entsprechenden im Cotonou-Abkommen festgelegten Bestimmungen und Verfahren, insbesondere nach den Programmplanungsverfahren des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), sowie im Rahmen der aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten einschlägigen Instrumente. In diesem Kontext ist die Unterstützung der Durchführung dieses Abkommens eine der Prioritäten.
3 (3) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verpflichten sich gemeinsam, über ihre jeweilige Entwicklungspolitik und ihre entwicklungspolitischen Instrumente einschließlich der Handelshilfe Entwicklungsmaßnahmen zur Förderung der regionalen Wirtschaftskooperation und zur Durchführung dieses Abkommens sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene im Einklang mit den Grundsätzen der Wirksamkeit und Komplementarität der Hilfe zu unterstützen.
4 (4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Beteiligung anderer Geber zu erleichtern, die bereit sind, die Bemühungen der Vertragspartei Zentralafrika zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu unterstützen.
5 (5) Die Vertragsparteien erkennen an, dass besondere regionale Finanzierungsmechanismen für die Durchführung dieses Abkommens sinnvoll sind, und unterstützen entsprechende Bemühungen der Region.
Article 8 Unterstützung bei der Durchführung der handelsbezogenen Bestimmungen
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Durchführung der handelsbezogenen Bestimmungen, für die die Kooperationsbereiche in den jeweiligen Kapiteln dieses Abkommens näher erläutert werden, zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beiträgt. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erfolgt nach den Modalitäten des Artikels 7.
Article 9 Finanzierung der Partnerschaft
1 (1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regionalen WPA-Fonds (FORAPE) einzurichten, der von der und für die Region Zentralafrika geschaffen wird und mit dem die Unterstützung koordiniert werden soll, die zu einer wirksamen Finanzierung der vorrangigen Maßnahmen für den in Artikel 5 dargelegten Ausbau der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Staaten Zentralafrikas und der in Artikel 10 erwähnten Maßnahmen beiträgt. Die Modalitäten für die Funktionsweise und die Verwaltung des FORAPE werden von der Region bis Ende 2008 festgelegt. Die bis dahin verbleibende Zeit wird die EG-Vertragspartei nutzen, um die Bewertung der Modalitäten abzuschließen.
2 (2) Der FORAPE finanziert sich aus von den Vertragsparteien bereitgestellten Mitteln, insbesondere aus EEF-Mitteln und Beiträgen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sowie aus etwaigen Beiträgen anderer Geber.
3 (3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 verpflichtet sich die EG-Vertragspartei, ihre Unterstützung gemäß dem Grundsatz der Wirksamkeit der Hilfe entweder über die regionalen Finanzierungsmechanismen oder über von den Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens nach den im Cotonou-Abkommen festgelegten Bestimmungen und Verfahren gewählten Finanzierungsmechanismen zu leiten.
4 (4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Beiträge anderer Geber zum FORAPE zu erleichtern.
Article 10 Zusammenarbeit bei der Steueranpassung
1 (1) Die Vertragsparteien erkennen die Herausforderungen an, die die in diesem Abkommen vorgesehene Abschaffung oder deutliche Senkung der Zölle für die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas darstellen können, und kommen überein, in diesem Bereich einen Dialog aufzunehmen und eine Zusammenarbeit auf den Weg zu bringen.
2 (2) Angesichts des von den Vertragsparteien mit diesem Abkommen gebilligten Zeitplans für den Zollabbau kommen diese überein, einen intensiven Dialog über die zu treffenden steuerlichen Anpassungsmaßnahmen einzurichten, mit denen auf längere Sicht wieder ein ausgeglichener Haushalt erreicht werden kann.
3 (3) Unter Bezugnahme auf die Absätze 1 und 2 kommen die Vertragsparteien überein, im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 7 zusammenzuarbeiten, und verpflichten sich, in folgenden Bereichen technische und finanzielle Hilfsmaßnahmen durchzuführen: a) Beitrag zum Ausgleich der Nettoauswirkungen auf die Steuereinnahmen in voller Komplementarität mit den Steuerreformen, b) Unterstützung der Steuerreform als flankierende Maßnahme zum diesbezüglichen Dialog.
4 (4) Die Vertragsparteien kommen überein, sich im Rahmen des WPA-Ausschusses so bald wie möglich auf eine Methode für die Schätzung der Nettoauswirkungen auf die Steuereinnahmen zu verständigen. In der Folge vereinbaren die Vertragsparteien im selben Rahmen die durchzuführenden ergänzenden Studien und Maßnahmen.
Article 11 Zusammenarbeit in internationalen Gremien
Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Zusammenarbeit in allen internationalen Gremien, in denen Fragen, die für diese Partnerschaft von Belang sind, erörtert werden.
Article 12 Überlegungen bezüglich der Entwicklungspartnerschaft
Die Vertragsparteien kommen überein, im Jahr 2008 die Überlegungen bezüglich der mit diesem Titel eingerichteten Entwicklungspartnerschaft zu vertiefen und dabei auch auf die Modalitäten ihrer Umsetzung einzugehen.
Article 13 Ursprungsregeln
1 (1) Im Sinne dieses Kapitels sind „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ Waren, die die am 1. Januar 2008 im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Ursprungsregeln erfüllen.
2 (2) Diesem Abkommen wird vom WPA-Ausschuss ein Anhang mit einer auf Gegenseitigkeit beruhenden gemeinsamen Regelung für die Ursprungsregeln beigefügt, die mit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens in Kraft tritt.
3 (3) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien die geltenden Bestimmungen für die Ursprungsregeln im Hinblick auf eine Vereinfachung der Begriffe und der Verfahren zur Bestimmung des Ursprungs im Lichte der Entwicklungsziele Zentralafrikas. Bei dieser Überprüfung berücksichtigen die Vertragsparteien die technologische Entwicklung, die Produktionsverfahren und alle anderen Faktoren einschließlich der laufenden Reformen der Ursprungsregeln, die unter Umständen Änderungen der ausgehandelten, auf Gegenseitigkeit beruhenden Regelung erfordern. Änderungen oder Ersetzungen werden durch Beschluss des WPA-Ausschusses vorgenommen.
Article 14 Zölle
Zölle sind Abgaben jeder Art, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden. Nicht dazu zählen: a) internen Steuern oder sonstigen internen Abgaben gleichzustellende Abgaben, die gemäß Artikel 23 erhoben werden, b) Antidumping-, Ausgleichs- oder Schutzmaßnahmen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels über handelspolitische Schutzinstrumente angewandt werden, c) Gebühren oder sonstige Abgaben, die gemäß Artikel 18 erhoben werden.
Article 15 Beseitigung der Ausfuhrzölle
1 (1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen den Vertragsparteien weder neue Ausfuhrzölle eingeführt noch die bereits angewandten erhöht.
2 (2) Bei größeren Schwierigkeiten mit den öffentlichen Finanzen oder für die Zwecke der Verbesserung des Umweltschutzes kann die Vertragspartei Zentralafrika jedoch nach Anhörung der EG-Vertragspartei Ausfuhrzölle auf eine begrenzte Anzahl zusätzlicher Waren einführen.
3 (3) Der WPA-Ausschuss nimmt regelmäßig Bewertungen vor, um die Auswirkungen und die Relevanz der im Rahmen dieses Artikels angewandten Ausfuhrzölle festzustellen.
Article 16 Warenverkehr
1 (1) Auf Waren mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft oder der Vertragspartei Zentralafrika werden im Gebiet der anderen Vertragspartei nur einmal Zölle erhoben.
2 (2) Der gemäß diesem Abkommen für die Ursprungswaren der Europäischen Gemeinschaft zu entrichtende Zoll wird für Rechnung des Unterzeichnerstaates Zentralafrikas erhoben, in dessen Gebiet diese Waren verbraucht werden.
3 (3) Die Vertragspartei Zentralafrika ergreift alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die wirksame Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten und den freien Warenverkehr in den Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas zu fördern. Die beiden Vertragsparteien kommen überein, diesbezüglich im Rahmen der Artikel 7 und 8 zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit richtet sich nach der von der Vertragspartei Zentralafrika letztendlich gewählten Maßnahmenart.
4 (4) Die Vertragsparteien kommen überein, wie in Kapitel 3 vorgesehen zusammenzuarbeiten mit dem Ziel, den Warenverkehr zu erleichtern und die Zollverfahren zu vereinfachen.
Article 17 Einreihung der Waren
Die Einreihung der Waren, die unter dieses Abkommen fallen, erfolgt im Einklang mit dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren („HS“) nach der Zollnomenklatur der jeweiligen Vertragspartei.
Article 18 Gebühren und sonstige Abgaben
1 (1) Die in Artikel 14 Buchstabe c genannten Gebühren und sonstigen Abgaben müssen sich auf die ungefähren Kosten der erbrachten Leistungen beschränken und dürfen weder ein indirekter Schutz für inländische Waren noch ein Finanzzoll auf Einfuhren oder Ausfuhren sein. Sie unterliegen besonderen Tarifen, die den ungefähren Kosten der erbrachten Leistungen entsprechen, und werden nicht nach dem Wert berechnet. Für konsularische Amtshandlungen wie die Ausstellung von Konsularfakturen und konsularischen Bescheinigungen, für die vom WPA-Ausschuss eine abschließende Liste erstellt wird, werden keine Gebühren oder sonstigen Abgaben erhoben.
2 (2) Die Vertragspartei Zentralafrika erklärt sich bereit, zur Förderung der regionalen Integration und im Interesse einer größeren Klarheit für die Wirtschaftsbeteiligten bis spätestens 1. Januar 2013 standardisierte Bestimmungen für den unter diesen Artikel fallenden Bereich festzulegen.
Article 19 Günstigere Behandlung aufgrund von Abkommen über wirtschaftliche Integration
1 (1) In Bezug auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet gewährt die EG-Vertragspartei der Vertragspartei Zentralafrika eine etwaige günstigere Behandlung, die aufgrund eines Abkommens über wirtschaftliche Integration mit einer dritten Partei Anwendung findet, dessen Vertragspartei die EG-Vertragspartei nach Unterzeichnung dieses Abkommens geworden ist.
2 (2) In Bezug auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet gewährt die Vertragspartei Zentralafrika der EG-Vertragspartei eine etwaige günstigere Behandlung, die aufgrund eines Abkommens über wirtschaftliche Integration mit einer großen Handelsnation oder einem großen Handelsblock Anwendung findet, dessen Vertragspartei die Vertragspartei Zentralafrika nach Unterzeichnung dieses Abkommens geworden ist.
3 (3) Wird der Vertragspartei Zentralafrika aufgrund eines Abkommens über wirtschaftliche Integration, das sie mit einer großen Handelsnation oder einem großen Handelsblock geschlossen hat, von dieser großen Handelsnation oder diesem großen Handelsblock eine deutlich günstigere Behandlung als die Behandlung durch die EG-Vertragspartei gewährt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und entscheiden gemeinsam über die Durchführung des Absatzes 2.
4 (4) Für die Zwecke dieses Artikels ist ein „Abkommen über wirtschaftliche Integration“ ein Abkommen, mit dem der Handel zwischen den Vertragsparteien in erheblichem Maße liberalisiert wird und Diskriminierungen zwischen den Vertragsparteien durch die Abschaffung bestehender diskriminierender Maßnahmen und/oder das Verbot der Einführung neuer oder stärker diskriminierender Maßnahmen entweder bei Inkrafttreten jenes Abkommens oder auf der Grundlage eines angemessenen Zeitplans beseitigt oder weitgehend abgeschafft werden.
5 (5) Für die Zwecke dieses Artikels ist „eine große Handelsnation oder ein großer Handelsblock“ ein Industriestaat oder ein Land, auf das im Jahr vor dem Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Abkommens über wirtschaftliche Integration mehr als 1 Prozent des Welthandels entfiel, oder eine Gruppe von einzeln, gemeinsam oder im Rahmen eines Abkommens über wirtschaftliche Integration agierenden Ländern, auf die im Jahr vor dem Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Abkommens über wirtschaftliche Integration mehr als 1,5 Prozent des Welthandels entfielen (2).
6 (6) Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, eine Präferenzregelung, die aufgrund eines Abkommens über regionale wirtschaftliche Integration Anwendung findet, das diese Vertragspartei vor Unterzeichnung dieses Abkommens mit Dritten abgeschlossen hat, auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
Article 20 Zölle auf Waren mit Ursprung in den Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas
1 (1) Waren mit Ursprung in der Vertragspartei Zentralafrika werden zollfrei zur Einfuhr in die EG-Vertragspartei zugelassen, ausgenommen die in Anhang II aufgeführten Waren unter den dort festgelegten Bedingungen.
2 (2) Im Handel zwischen den Vertragsparteien werden weder neue Zölle eingeführt noch die bereits angewandten erhöht.
Article 21 Zölle auf Waren mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft
1 (1) Der Ausgangszollsatz für die einzelnen Waren ist in Anhang III angegeben.
2 (2) Im Handel zwischen den Vertragsparteien werden weder neue Zölle eingeführt noch die in Anhang III angegebenen erhöht.
3 (3) Ungeachtet des Absatzes 2 kann Zentralafrika im Rahmen der spätestens zum 1. Januar 2013 erfolgenden Einführung eines gemeinsamen Außenzolltarifs die in Anhang III angegebenen Ausgangszollsätze für Waren mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft anpassen, soweit sich aus diesen Zöllen insgesamt keine stärkere Belastung ergibt als durch die in Anhang III angegebenen Zölle. In diesem Fall nimmt der WPA-Ausschuss entsprechende Änderungen an Anhang III vor.
4 (4) Die Einfuhrzölle auf als Ursprungswaren der Europäischen Gemeinschaft definierte Waren, die in Anhang III unter den Kategorien „1“, „2“ und „3“ aufgeführt sind, werden nach Maßgabe der folgenden Tabelle endgültig abgeschafft. Die in der folgenden Tabelle festgelegten Zollsenkungssätze werden entweder auf die Zölle nach Absatz 1 oder auf etwaige neue, nach Absatz 3 festgelegte Zölle angewandt. Kategorie 1.1.2008 1.1.2009 1.1.2010 1.1.2011 1.1.2012 1.1.2013 1.1.2014 1 0 % 0 % 25 % 50 % 75 % 100 % 2 0 % 0 % 0 % 15 % 30 % 45 % 60 % 3 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 10 % Kategorie 1.1.2015 1.1.2016 1.1.2017 1.1.2018 1.1.2019 1.1.2020 1.1.2021 1 2 75 % 90 % 100 % 3 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % Kategorie 1.1.2022 1.1.2023 1 2 3 90 % 100 %
5 (5) Die Einfuhren von Ursprungswaren der Europäischen Gemeinschaft, die in Anhang III unter der Kategorie „5“ aufgeführt sind, bestehen aus Waren, deren Zoll nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 3 festgelegt wird; die Zölle dieser Kategorie werden weder gesenkt noch abgeschafft.
6 (6) Im Falle ernsthafter Schwierigkeiten in Bezug auf die Einfuhr einer bestimmten Ware kann der Zeitplan für die Senkung und die Beseitigung der Zölle vom WPA-Ausschuss im gegenseitigen Einvernehmen überprüft werden im Hinblick auf eine etwaige Verlängerung der Frist für die Senkung oder Beseitigung. Bei einer solchen Überprüfung darf die für die betroffene Ware geltende Frist, deren Überprüfung beantragt wurde, nicht über die maximal für diese Ware vorgesehene Übergangsfrist für die Zollsenkung oder -beseitigung hinaus verlängert werden. Hat der WPA-Ausschuss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines Ersuchens um Überprüfung des Zeitplans keinen Beschluss gefasst, so kann die Vertragspartei Zentralafrika den Zeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen.
Article 22 Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen
Alle den Handel zwischen den beiden Vertragsparteien beeinträchtigenden Einfuhr- und Ausfuhrverbote und –beschränkungen, bei denen es sich nicht um Zölle, Steuern, Gebühren oder sonstige Abgaben gemäß Artikel 18 handelt, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens unabhängig davon beseitigt, ob sie in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder sonstigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Es können keine neuen Maßnahmen eingeführt werden. Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels über handelspolitische Schutzinstrumente.
Article 23 Inländerbehandlung bei internen Steuern und interner Regulierung
1 (1) Auf eingeführte Ursprungswaren der anderen Vertragspartei dürfen weder unmittelbar noch mittelbar interne Steuern oder sonstige interne Abgaben erhoben werden, die über diejenigen hinausgehen, die unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige inländische Waren erhoben werden. Ferner machen die Vertragsparteien von internen Steuern oder sonstigen internen Abgaben nicht in sonstiger Weise Gebrauch, um die Inlandsproduktion zu schützen.
2 (2) Für eingeführte Ursprungswaren der anderen Vertragspartei wird eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich aller Gesetze, sonstigen Vorschriften und Anforderungen in Bezug auf Verkauf, Angebot, Kauf, Beförderung, Vertrieb und Verwendung dieser Waren im Inland nicht weniger günstig ist als die für gleichartige Waren inländischen Ursprungs gewährte Behandlung. Dieser Absatz steht der Anwendung unterschiedlicher inländischer Beförderungstarife nicht entgegen, die ausschließlich auf dem wirtschaftlichen Betrieb des Beförderungsmittels beruhen und nicht auf dem Ursprung der Ware.
3 (3) Interne Vorschriften für die Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von Waren in bestimmten Mengen oder Anteilen, in denen unmittelbar oder mittelbar festgelegt ist, dass eine bestimmte Menge oder ein bestimmter Anteil der unter die Vorschriften fallenden Ware aus inländischen Quellen stammen muss, werden von den Vertragsparteien nicht eingeführt beziehungsweise aufrechterhalten. Ferner machen die Vertragsparteien von internen Mengenvorschriften nicht in sonstiger Weise Gebrauch, um ihre Inlandsproduktion zu schützen. Interne Mengenvorschriften für die Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von Waren in bestimmten Mengen oder Anteilen werden nicht in einer Form angewandt, die eine Aufteilung der Mengen oder Anteile auf die externen Bezugsquellen beinhaltet.
4 (4) Im Einklang mit Artikel III Absatz 8 Buchstabe b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) steht dieser Artikel der Zahlung von Beihilfen ausschließlich an inländische Hersteller nicht entgegen; dies gilt auch für Zahlungen an inländische Hersteller, die aus den Einnahmen der im Einklang mit diesem Artikel erhobenen internen Steuern oder Abgaben geleistet werden, und für Beihilfen, die durch staatlichen Kauf inländischer Waren gewährt werden.
5 (5) Dieser Artikel gilt nicht für Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren oder die Praxis im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens.
6 (6) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels über handelspolitische Schutzinstrumente.
Article 24 Ausfuhrsubventionen für Agrarerzeugnisse
1 (1) Die EG-Vertragspartei, die Vertragspartei Zentralafrika und die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas dürfen keine neuen Subventionen einführen, die an die Ausfuhrleistung geknüpft sind, oder bestehende Subventionen dieser Art für Agrarerzeugnisse, die für das Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind, erhöhen. Bei bestehenden Subventionen werden Erhöhungen aufgrund von Veränderungen des Weltmarktpreises des fraglichen Erzeugnisses durch diesen Absatz nicht ausgeschlossen.
2 (2) Sehen die Rechtsvorschriften der EG eine Ausfuhrerstattung für ein Grunderzeugnis einer Erzeugnisgruppe im Sinne des Absatzes 3 vor, für das die Vertragspartei Zentralafrika sich zur Beseitigung der Zölle verpflichtet hat, so baut die EG-Vertragspartei alle Subventionen für die Ausfuhr der diesem Grunderzeugnis entsprechenden Gruppe von Erzeugnissen in das Gebiet der Vertragspartei Zentralafrika ab. Für die Zwecke dieses Absatzes nehmen die Vertragsparteien vor dem 31. Dezember 2008 Konsultationen auf, um die Modalitäten dieses Abbaus festzulegen.
3 (3) Dieser Artikel gilt für die in Anhang I des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.
4 (4) Die Anwendung des Artikels 9 Absatz 4 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft und des Artikels 27 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragspartei Zentralafrika bleibt von diesem Artikel unberührt.
Article 25 Ernährungssicherung
Stellt es sich heraus, dass die Durchführung dieses Abkommens zu Problemen mit der Versorgung mit oder dem Zugang zu für die Ernährungssicherung erforderlichen Lebensmitteln führt, und sich daraus für die Vertragspartei Zentralafrika oder einen Unterzeichnerstaat Zentralafrikas tatsächlich oder voraussichtlich erhebliche Schwierigkeiten ergeben, kann die Vertragspartei Zentralafrika beziehungsweise dieser Unterzeichnerstaat Zentralafrikas geeignete Maßnahmen nach den Verfahren des Artikels 31 ergreifen.
Article 26 Besondere Bestimmungen über Verwaltungszusammenarbeit
1 (1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Durchführung und Kontrolle der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und unterstreichen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.
2 (2) Erlangt eine Vertragspartei anhand objektiver Informationen den Nachweis für eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug, so kann diese Vertragspartei die Anwendung der Präferenzregelung für die betroffene(n) Ware(n) gemäß diesem Artikel vorübergehend aussetzen.
3 (3) Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit im Sinne dieses Artikels liegt unter anderem vor, a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt worden ist; b) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist; c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der in Frage stehenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist.
4 (4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: a) Die Vertragspartei, die anhand objektiver Informationen den Nachweis für eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug erlangt, notifiziert diesen Nachweis zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem WPA-Ausschuss und nimmt in diesem Ausschuss Konsultationen auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Nachweise auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. b) Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultationen im WPA-Ausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifizierung keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die notifizierende Vertragspartei die Anwendung der Präferenzregelung für die betroffene(n) Ware(n) vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung wird unverzüglich dem WPA-Ausschuss notifiziert. c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der notifizierenden Vertragspartei Notwendige zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Eine vorübergehende Aussetzung wird unmittelbar nach ihrer Annahme dem WPA-Ausschuss notifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im WPA-Ausschuss, insbesondere damit sie beendet wird, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.
5 (5) Gleichzeitig mit der Notifizierung an den WPA-Ausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a veröffentlicht die notifizierende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer. In der Bekanntmachung wird den Einführern für die betroffene Ware mitgeteilt, dass anhand objektiver Informationen der Nachweis für eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug erlangt wurde.
Article 27 Behandlung von Fehlern der Verwaltung
Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung der Ausfuhrpräferenzsysteme, insbesondere bei der Anwendung der Regeln über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ und über die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Ein- und Ausfuhr auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den WPA-Ausschuss ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.
Article 28 Zusammenarbeit
Gemäß Artikel 7 kommen die Vertragsparteien überein, unter anderem in den folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: — Unterstützung bei der Durchführung der handelspolitischen Verpflichtungen aus diesem Abkommen, — Unterstützung bei der Auslegung und Anwendung dieser Regeln sowie Ausbildung in diesem Bereich.
Article 29 Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen
1 (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels hindert dieses Abkommen die EG-Vertragspartei oder die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas, einzeln oder gemeinsam, nicht daran, Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen gemäß den einschlägigen WTO-Übereinkommen einzuführen. Für die Zwecke dieses Artikels wird der Ursprung nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der Vertragsparteien bestimmt.
2 (2) Vor der Einführung endgültiger Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen gegenüber aus den Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas eingeführten Waren prüft die EG-Vertragspartei die Möglichkeit konstruktiver Abhilfemaßnahmen, wie sie in den einschlägigen WTO-Übereinkommen vorgesehen sind.
3 (3) Ist eine Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahme von einer regionalen oder subregionalen Behörde für zwei Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas eingeführt worden, so ist nur eine Stelle für die gerichtliche Nachprüfung einschließlich des Rechtsmittelstadiums zuständig.
4 (4) Können Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen sowohl auf regionaler oder subregionaler als auch auf nationaler Ebene eingeführt werden, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass diese Maßnahmen in Bezug auf ein und dieselbe Ware nicht parallel von den regionalen oder subregionalen Behörden einerseits und den nationalen Behörden andererseits angewandt werden.
5 (5) Die EG-Vertragspartei unterrichtet die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas vom Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags, bevor sie eine Untersuchung einleitet.
6 (6) Dieser Artikel gilt für alle Untersuchungen, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeleitet werden.
7 (7) Dieser Artikel unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Abkommens über die Streitbeilegung.
Article 30 Multilaterale Schutzmaßnahmen
1 (1) Vorbehaltlich dieses Artikels hindert dieses Abkommen die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas und die EG-Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen gemäß Artikel XIX des GATT 1994, gemäß dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen und gemäß Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft zu ergreifen. Für die Zwecke dieses Artikels wird der Ursprung gemäß den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der Vertragsparteien bestimmt.
2 (2) Unbeschadet des Absatzes 1 nimmt die EG-Vertragspartei angesichts der übergeordneten Entwicklungsziele dieses Abkommens und der geringen Größe der Volkswirtschaften der Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas alle Einfuhren aus Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas von allen Maßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994, nach dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen und nach Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aus.
3 (3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Spätestens 120 Tage vor Ende dieses Zeitraums überprüft der WPA-Ausschuss die Durchführung dieser Bestimmungen im Lichte der Entwicklungsbedürfnisse der Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas, um zu entscheiden, ob ihre Geltungsdauer verlängert werden soll.
4 (4) Absatz 1 unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Abkommens über die Streitbeilegung.
Article 31 Bilaterale Schutzmaßnahmen
1 (1) Unbeschadet des Artikels 30 kann eine Vertragspartei nach Prüfung von Alternativlösungen abweichend von den Bestimmungen der Artikel 20 und 21 unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels ergreifen.
2 (2) Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 1 können ergriffen werden, wenn eine Ware einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass Folgendes eintritt oder einzutreten droht: a) eine erhebliche Schädigung der inländischen Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren oder b) Störungen in einem Wirtschaftsbereich, insbesondere Störungen, die erhebliche soziale Probleme oder aber Schwierigkeiten verursachen, die eine ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage der einführenden Vertragspartei nach sich ziehen könnten, oder c) Störungen auf den Märkten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) oder Störungen der Regulierungsmechanismen dieser Märkte.
3 (3) Die Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel gehen nicht über das hinaus, was notwendig ist, um die erhebliche Schädigung oder die Störungen im Sinne des Absatzes 2 und des Absatzes 5 Buchstabe b zu beseitigen oder zu verhindern. Bei den Schutzmaßnahmen der einführenden Vertragspartei darf es sich nur um eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen handeln: a) Aussetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Absenkung des Einfuhrzolls auf die betroffene Ware, b) Anhebung des Zolls auf die betroffene Ware bis zur Höhe des gegenüber anderen WTO-Mitgliedern angewandten Zolls und c) Einführung von Zollkontingenten für die betroffene Ware.
4 (4) Wenn eine Ware mit Ursprung in einem oder mehreren Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass eine der unter Absatz 2 Buchstabe a, b oder c dargestellten Situationen in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage der Europäischen Union eintritt oder einzutreten droht, kann die EG-Vertragspartei unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 9 ergreifen, die auf das betroffene Gebiet oder die betroffenen Gebiete in äußerster Randlage beschränkt sind.
5 (5) a) Wenn eine Ware mit Ursprung in der EG-Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass eine der unter Absatz 2 Buchstabe a, b oder c dargestellten Situationen in einem Unterzeichnerstaat Zentralafrikas eintritt oder einzutreten droht, kann dieser Unterzeichnerstaat Zentralafrikas unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 9 ergreifen, die auf sein Gebiet beschränkt sind. b) Ein Unterzeichnerstaat Zentralafrikas kann Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn eine Ware mit Ursprung in der EG-Vertragspartei infolge der Zollsenkung in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in sein Gebiet eingeführt wird, dass Störungen eines im Aufbau begriffenen Wirtschaftszweigs, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, verursacht werden oder drohen. Diese Bestimmung gilt für einen Zeitraum von 15 Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Die Maßnahmen müssen nach den Bestimmungen der Absätze 6 bis 9 erlassen werden.
6 (6) a) Die Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nur so lange aufrechterhalten, wie es notwendig ist, um die erhebliche Schädigung oder die Störungen im Sinne der Absätze 2, 4 und 5 zu verhindern oder zu beseitigen. b) Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nicht länger als zwei Jahre angewandt. Bestehen die Umstände, aufgrund derer die Einführung der Schutzmaßnahmen erforderlich wurde, fort, können die Maßnahmen um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Wenden die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas oder ein Unterzeichnerstaat Zentralafrikas eine Schutzmaßnahme an oder ergreift die EG-Vertragspartei auf eines oder mehrere ihrer Gebiete in äußerster Randlage beschränkte Maßnahmen, so können diese Maßnahmen hingegen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren angewandt werden und, wenn die Umstände, aufgrund derer die Einführung der Schutzmaßnahmen erforderlich wurde, fortbestehen, um bis zu vier Jahre verlängert werden. c) Bei Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel, die ein Jahr übersteigen, wird ein klarer Zeitplan erstellt, der sich auf ihre schrittweise Aufhebung spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit bezieht. d) Auf eine Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme nach diesem Artikel unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens einem Jahr nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut solche Schutzmaßnahmen angewandt.
7 (7) Für die Durchführung der Absätze 1 bis 6 gilt Folgendes: a) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass einer der in Absatz 2, 4 und/oder 5 genannten Sachverhalte vorliegt, befasst sie unverzüglich den WPA-Ausschuss mit der Angelegenheit. b) Der WPA-Ausschuss kann Empfehlungen aussprechen, um Abhilfe zu schaffen. Gibt der WPA-Ausschuss binnen 30 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, keine Abhilfeempfehlung, oder wird innerhalb dieser Frist keine zufriedenstellende Lösung erzielt, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Abhilfemaßnahmen gemäß diesem Artikel ergreifen. c) Die betroffene Vertragspartei unterbreitet dem WPA-Ausschuss vor Einführung einer der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 8 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die betroffenen Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. d) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die eine schnelle und wirksame Behebung des Problems ermöglichen und gleichzeitig das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen. e) Die nach diesem Artikel ergriffenen Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem WPA-Ausschuss notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.
8 (8) Erfordern außergewöhnliche Umstände sofortige Maßnahmen, kann die betroffene einführende Partei, unabhängig davon, ob es sich um die EG-Vertragspartei, die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas oder einen Unterzeichnerstaat Zentralafrikas handelt, vorläufig die in den Absätzen 3, 4 und/oder 5 vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, ohne die Anforderungen des Absatzes 7 zu erfüllen. Eine solche Maßnahme darf höchstens 180 Tage aufrechterhalten werden, wenn sie von der EG-Vertragspartei ergriffen wird, und höchstens 200 Tage, wenn sie von den Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas oder einem Unterzeichnerstaat Zentralafrikas ergriffen wird oder wenn sie von der EG-Vertragspartei ergriffen wird und auf eines oder mehrere der betroffenen Gebiete in äußerster Randlage beschränkt ist. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Maßnahme wird auf die Geltungsdauer der Maßnahme und jegliche Verlängerung gemäß Absatz 6 angerechnet. Beim Ergreifen solcher vorläufigen Maßnahmen werden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt. Die betroffene einführende Partei unterrichtet die andere betroffene Partei und befasst unverzüglich den WPA-Ausschuss mit der Prüfung der Sache.
9 (9) Unterwirft eine einführende Partei die Einfuhren einer Ware einem Verwaltungsverfahren, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, die die in diesem Artikel genannten Probleme hervorrufen könnten, so teilt sie dies unverzüglich dem WPA-Ausschuss mit.
10 (10) Das WTO-Übereinkommen wird nicht in Anspruch genommen, um eine Partei daran zu hindern, Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel zu ergreifen.
Article 32 Ziele
1 (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung von Zoll und Handelserleichterungen im sich entwickelnden globalen Handelsumfeld an. Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Leistungsfähigkeit der zuständigen Verwaltungen den Erfordernissen einer wirksamen Kontrolle und der Erleichterung des Handels gerecht werden und zur Förderung der Entwicklung und der regionalen Integration der Unterzeichnerstaaten des WPA beitragen.
2 (2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass berechtigte Gemeinwohlziele wie Sicherheit und Betrugsverhütung in keiner Weise in Frage gestellt werden dürfen.
Article 33 Zoll- und Verwaltungszusammenarbeit
1 (1) Die Vertragsparteien ergreifen folgende Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens zu gewährleisten und die in Artikel 32 festgelegten Ziele zu verwirklichen: a) Informationsaustausch über Zollrecht und Zollverfahren, b) Entwicklung gemeinsamer Initiativen im Bereich der Ein-, Aus- und Durchfuhrverfahren sowie zur Gewährleistung eines leistungsfähigen Dienstes für die Wirtschaftsbeteiligten, c) Zusammenarbeit bei der Automatisierung von Zoll- und Handelsverfahren und, für die Zwecke des Informationsaustauschs, Annahme des Zolldatenmodells der Weltzollorganisation (WZO), d) Zusammenarbeit bei der Planung und Durchführung von Hilfsmaßnahmen zur Erleichterung der Zollreformen und zur Durchführung von Handelserleichterungen und e) Förderung der Abstimmung und der Zusammenarbeit zwischen allen mit dem internationalen Handel befassten Einrichtungen.
2 (2) Ungeachtet des Absatzes 1 leisten die Zollverwaltungen der Vertragsparteien einander Amtshilfe im Einklang mit dem Protokoll über gegenseitige Amtshilfe in Zollfragen. Ab dem Jahr 2008 nimmt der WPA-Ausschuss einvernehmlich alle Änderungen des Protokolls über gegenseitige Amtshilfe in Zollfragen vor, die er für erforderlich erachtet.
Article 34 Modalitäten der Zusammenarbeit
1 (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich des Zolls und der Handelserleichterungen für die Durchführung dieses Abkommens an.
2 (2) Gemäß Artikel 7 über die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung kommen die Vertragsparteien überein, unter anderem in den folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: a) Anwendung moderner Zolltechniken, einschließlich Risikoanalyse und Risikomanagement, verbindlicher Auskünfte, vereinfachter Verfahren für die Einfuhr und Ausfuhr von Waren, nachträglicher Prüfungen und Betriebsprüfungsmethoden; b) Einführung von Verfahren, die sich soweit durchführbar auf internationale Übereinkünfte und Normen auf dem Gebiet von Zoll und Handel stützen, unter anderem auf die WTO-Vorschriften über den Zollwert und WZO-Übereinkünfte und -Normen wie das Internationale Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (geschehen am 18. Mai 1973 in Kyoto, geändert am 26. Juni 1999 in Brüssel (nachstehend „Revidiertes Überein-kommen von Kyoto“ genannt), und den Normenrahmen der Weltzollorganisation zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels; c) Informatisierung der Zoll- und Handelsverfahren.
Article 35 Zoll- und Handelsnormen
1 (1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Folgendes die Grundlage ihrer Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verfahren im Bereich des Zolls und des internationalen Handels bildet: a) internationale Übereinkünfte und Normen, insbesondere das Revidierte Übereinkommen von Kyoto, der Normenrahmen der WZO zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels, das Zolldatenmodell der WZO und das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren („HS“); b) die Einführung eines Einheitspapiers oder eines entsprechenden elektronischen Dokuments für die Warenanmeldungen bei der Ein- und Ausfuhr; c) moderne Zolltechniken, einschließlich Risikoanalyse und Risikomanagement, vereinfachte Verfahren für die Einfuhr und Ausfuhr von Waren, nachträgliche Prüfungen und Betriebsprüfungsmethoden. Die Verfahren sollten transparent, effizient und vereinfacht sein, um die Kosten zu senken und die Berechenbarkeit für die Wirtschaftsbeteiligten einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen zu erhöhen; d) das Verbot der Diskriminierung in Bezug auf die für Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr geltenden Anforderungen und Verfahren, wobei jedoch akzeptiert wird, dass Sendungen aufgrund objektiver Risikomanagementkriterien unterschiedlich behandelt werden können; e) Vorschriften und Verfahren, die verbindliche Auskünfte umfassen, insbesondere über die zolltarifliche Einreihung und den Ursprung; f) vereinfachte Verfahren für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte; g) die schrittweise Weiterentwicklung der Informationssysteme mit dem Ziel, den elektronischen Datenaustausch zwischen Händlern, Zollverwaltungen und anderen Beteiligten zu erleichtern; h) die Erleichterung der Durchfuhr; i) Bestimmungen, durch die sichergestellt wird, dass die Strafen für geringfügigere Verletzungen von Zollvorschriften oder für den internationalen Handel geltenden Verfahren verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind und dass ihre Anwendung nicht zu ungerechtfertigten Verzögerungen führt; j) die regelmäßige Bewertung des Systems der obligatorischen Inanspruchnahme von Zollagenten, um Leistung und Effizienz zu verbessern sowie gegebenenfalls die Abschaffung dieses Systems in Angriff zu nehmen.
2 (2) Das System verpflichtender Vorversandkontrollen wird Gegenstand der Verhandlungen über ein umfassendes WPA sein.
3 (3) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Diskriminierungsfreiheit, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien zu folgenden Maßnahmen: a) auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Empfehlungen Ergreifung der Schritte, die zur Vereinfachung und Standardisierung der Angaben und Unterlagen erforderlich sind, die vom Zoll und den anderen mit dem internationalen Handel befassten Einrichtungen verlangt werden; b) wo immer möglich Vereinfachung der verwaltungstechnischen Anforderungen und Förmlichkeiten zur Verringerung der für die Abfertigung, die Überlassung und das Entfernen der Waren benötigten Zeit; c) Bereitstellung effizienter, schneller und diskriminierungsfreier Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung von Entscheidungen, Beschlüssen und Maßnahmen des Zolls und anderer Behörden, welche die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr betreffen. Diese Verfahren müssen für Beschwerdeführer leicht zugänglich sein und die Verfahrenskosten müssen angemessen sein und dürfen die für die Bearbeitung anfallenden Kosten nicht übersteigen; d) Gewährleistung strengster Integritätsnormen durch Anwendung von Maßnahmen, die den Grundsätzen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte Rechnung tragen.
Article 36 Durchfuhr von Waren
1 (1) Die Vertragsparteien gewährleisten die freie Durchfuhr von Waren durch ihr Gebiet auf der für die Durchfuhr am besten geeigneten Route. Etwaige Beschränkungen, Kontrollen oder Anforderungen müssen diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein und einheitlich angewandt werden.
2 (2) Unbeschadet der Fortführung gerechtfertigter Zollkontrollen gewähren die Vertragsparteien Waren aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei bei der Durchfuhr eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie heimischen Waren gewähren, insbesondere für Ausfuhren, Einfuhren und ihre Beförderung.
3 (3) Die Vertragsparteien richten Systeme der Beförderung unter Zollverschluss ein, die vorbehaltlich der Hinterlegung ausreichender Garantien die Durchfuhr von Waren ohne Zahlung von Zöllen und anderen Abgaben ermöglichen.
4 (4) Die Vertragsparteien bemühen sich, regionale Infrastrukturen für den Durchfuhrverkehr zu fördern und zu realisieren.
5 (5) Die Vertragsparteien wenden die für die Warendurchfuhr relevanten internationalen Normen und Übereinkünfte an.
6 (6) Die Vertragsparteien stellen die Zusammenarbeit und die Koordinierung aller zuständigen Stellen in ihren Gebieten sicher, um den Durchfuhrverkehr zu erleichtern und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern.
Article 37 Beziehungen zur Wirtschaft
Die Vertragsparteien kommen überein, a) sicherzustellen, dass alle Informationen über Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren und vorzulegende Unterlagen, über Zölle, Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben öffentlich zugänglich gemacht werden, soweit möglich in elektronischer Form; b) dass es notwendig ist, sich regelmäßig mit der Wirtschaft über die Abfassung von Texten zu Zollfragen und Fragen des internationalen Handels abzustimmen. Zu diesem Zweck werden von den Vertragsparteien geeignete Verfahren für eine regelmäßige Konsultation eingerichtet; c) dass zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten sämtlicher Gesetze, Verfahren, Zölle oder Abgaben eine ausreichende Frist liegen muss, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Neueinführungen oder Änderungen handelt. Die Vertragsparteien veröffentlichen Verwaltungsbekanntmachungen, insbesondere über die Anforderungen der zuständigen Stellen, die Verfahren, die Öffnungszeiten und Verfahren der Eingangs- und/oder Ausgangszollstellen sowie der Kontakt- oder Auskunftsstellen; d) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Verwaltungen durch die Anwendung nicht willkürlicher und öffentlich zugänglicher Verfahren zu fördern, beispielsweise durch Vereinbarungen („Memoranda of Understanding“), die sich auf die von der WZO bekanntgemachten Protokolle stützen; e) sicherzustellen, dass die Anforderungen der Verwaltungen im Bereich des internationalen Handels weiterhin den Bedürfnissen der Wirtschaft entsprechen, sich an bewährten Verfahren orientieren und den Handel möglichst wenig beschränken.
Article 38 Zollwert
1 (1) Die im beiderseitigen Handel zwischen den Vertragsparteien angewandten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen Artikel VII des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994.
2 (2) Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf eine gemeinsame Herangehensweise für den Zollwert betreffende Fragen einschließlich der Verrechnungspreisprobleme zusammen.
Article 39 Regionale Integration in Zentralafrika
Die Vertragsparteien fördern zur Erleichterung des Handels die regionale Integration, indem sie die Zollreformen voranbringen, namentlich die Ausarbeitung standardisierter Bestimmungen über: — die Anforderungen, — die Unterlagen, — die vorzulegenden Angaben, — die Verfahren, — die Regelungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, — die Grenzformalitäten und die Öffnungszeiten, — die Anforderungen für die Durchfuhr, die Beförderung unter Zollverschluss und die Hinterlegung von Garantien. Dies setzt eine enge Zusammenarbeit aller zuständigen Stellen voraus, die sich so weit wie irgend möglich auf die einschlägigen internationalen Normen stützt.
Article 40 Ziele
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin, den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, dabei gleichzeitig ihre Fähigkeit zu verbessern, Handelshemmnisse, die sich aus von einer Vertragspartei angewandten technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren ergeben, zu erkennen, zu vermeiden und zu beseitigen, und die Fähigkeit der Vertragsparteien zum Schutz von Pflanzen, Tieren und der öffentlichen Gesundheit zu stärken.
Article 41 Multilaterale Verpflichtungen und allgemeiner Kontext
1 (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen und insbesondere aus den WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen) und über technische Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen). Auch die Vertragsparteien, die keine WTO-Mitglieder sind, bekräftigen ihr Bekenntnis zur Einhaltung der im SPS- und im TBT-Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen in allen Fragen, die die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien berühren.
2 (2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu einer Verbesserung der öffentlichen Gesundheit in den Gebieten der Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas — insbesondere durch den Ausbau ihrer Fähigkeit zur Ermittlung gefährlicher Waren — im Rahmen des Artikels 47.
3 (3) Diese Bekenntnisse, Rechte und Pflichten liegen den Maßnahmen der Vertragsparteien nach diesem Kapitel zugrunde.
Article 42 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1 (1) Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen, die in den Geltungsbereich des TBT- und des SPS-Übereinkommen der WTO fallen.
2 (2) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten, soweit nichts anderes angegeben ist, die Definitionen des SPS- und des TBT-Übereinkommens, des Codex Alimentarius, des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens und der Weltorganisation für Tiergesundheit, und zwar auch für jede Bezugnahme auf „Waren“ in diesem Kapitel.
Article 43 Zuständige Behörden
In Bezug auf die SPS-Maßnahmen sind die für die Anwendung der in diesem Kapitel aufgeführten Maßnahmen zuständigen Behörden der EG-Vertragspartei und der Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas in Anlage II aufgeführt. Die Vertragsparteien teilen einander wichtige Änderungen bei den in Anlage II aufgeführten zuständigen Behörden zügig mit. Der WPA-Ausschuss nimmt alle erforderlichen Änderungen der Anlage II an.
Article 44 Regionalisierung (Einteilung in Zonen)
Bei der Festlegung der Einfuhrbedingungen können die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der internationalen Normen von Fall zu Fall Zonen mit einem bestimmten gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Status vorschlagen und benennen.
Article 45 Transparenz der Handelsbedingungen und des Informationsaustauschs
1 (1) Die Vertragsparteien teilen einander jede Änderung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der Wareneinfuhr (insbesondere für tierische und/oder pflanzliche Erzeugnisse) mit.
2 (2) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre Verpflichtung aus dem SPS- und dem TBT-Übereinkommen der WTO, einander jede Änderung der einschlägigen Normen oder technischen Vorschriften über die nach diesen Übereinkommen eingerichteten Mechanismen mitzuteilen.
3 (3) Erforderlichenfalls nehmen die Vertragsparteien auch einen direkten Austausch von Informationen über andere Themen vor, die nach ihrer gemeinsamen Auffassung wichtig für ihre Handelsbeziehungen sein könnten.
4 (4) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der epidemiologischen Überwachung von Tierseuchen zusammenzuarbeiten. In Bezug auf den Pflanzenschutz tauschen die Vertragsparteien ferner Informationen über das Auftreten von Schädlingen aus, die eine bekannte und unmittelbare Gefahr für die andere Vertragspartei darstellen.
Article 46 Regionale Integration
1 (1) Die Vertragspartei Zentralafrika verpflichtet sich, innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Normen und sonstigen Maßnahmen im Geltungsbereich dieses Kapitels auf regionaler Ebene zu harmonisieren.
2 (2) Die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas sind sich darüber einig, dass die Bedingungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der EG-Vertragspartei in einen Unterzeichnerstaat Zentralafrikas zur Erleichterung des Handels zwischen den Vertragsparteien und im Einklang mit Artikel 40 harmonisiert werden müssen. Sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits nationale Einfuhrbedingungen bestehen, werden diese von den Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas bis zur Einführung harmonisierter Einfuhrbedingungen nach dem Grundsatz angewandt, dass eine Ware der EG-Vertragspartei, die in einem Unterzeichnerstaat Zentralafrikas rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurde, auch auf dem Markt jedes anderen Unterzeichnerstaates Zentralafrikas ohne weitere Beschränkungen oder Verwaltungsanforderungen in Verkehr gebracht werden darf.
Article 47 Kompetenzaufbau und technische Hilfe
Gemäß Artikel 7 kommen die Vertragsparteien überein, unter anderem in den folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: a) In Bezug auf die in Anlage I Buchstabe A aufgeführten Waren kommen die Vertragsparteien überein, entsprechend den Zielen dieses Abkommens und zwecks Erleichterung des Handels zwischen den Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas zusammenzuarbeiten, um die regionale Integration der Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas zu stärken und die Leistungsfähigkeit im Bereich der Kontrollmaßnahmen zu verbessern. b) In Bezug auf die in Anlage II Buchstabe B aufgeführten Waren kommen die Vertragsparteien überein, zwecks Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Qualität ihrer Waren zusammenzuarbeiten.
Article 48 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels umfassen „forstwirtschaftliche Erzeugnisse“, soweit nichts anderes angegeben ist, auch Nicht-Holz-Waldprodukte und Erzeugnisse, die daraus hergestellt werden.
Article 49 Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für den Handel mit Holz und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Zentralafrika und für die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, aus denen diese Erzeugnisse gewonnen werden.
Article 50 Handel mit Holz und Nicht-Holz-Waldprodukten sowie daraus hergestellten Erzeugnissen
1 (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zwischen der EG-Vertragspartei und der Vertragspartei Zentralafrika den Handel mit Holz und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen zu erleichtern, die aus legalen, objektiv überprüfbaren Quellen stammen und zur Verwirklichung des Ziels einer nachhaltigen Entwicklung beitragen. Die Vertragsparteien kommen überein, a) Maßnahmen zur Stärkung des Vertrauens des Marktes in den Ursprung der forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, insbesondere in die Herkunft aus legaler und/oder nachhaltiger Bewirtschaftung, durchzuführen. Diese Maßnahmen können Systeme zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit des Holzes und der forstwirtschaftlichen Erzeugnisse umfassen, die zwischen den zentralafrikanischen Ländern und zwischen der Vertragspartei Zentralafrika und der EG-Vertragspartei gehandelt werden; b) ein von der Kontrollkette unabhängiges Prüf- und Überwachungssystem einzurichten.
2 (2) Die Vertragsparteien prüfen, wie die Absatzmöglichkeiten für Holz und forstwirtschaftliche Erzeugnisse aus legaler beziehungsweise nachhaltiger Bewirtschaftung mit Ursprung in Zentralafrika auf dem Markt der EG-Vertragspartei verbessert werden können. Diese Maßnahmen können unter anderem eine entschiedenere Ausrichtung des öffentlichen Beschaffungswesens in diesem Sinne, Maßnahmen zur stärkeren Sensibilisierung der Verbraucher, Maßnahmen zur Förderung der Verarbeitung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in Zentralafrika und Aktivitäten und Initiativen mit den Akteuren des Privatsektors umfassen.
3 (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unter Beachtung der WTO-Bestimmungen im Geltungsbereich dieses Kapitels eine diskriminierungsfreie Politik und diskriminierungsfreie Rechtsvorschriften auszuarbeiten und die wirksame und diskriminierungsfreie Anwendung und Durchführung dieser Politik und/oder dieser Rechtsvorschriften sicherzustellen.
Article 51 Regionale Integration
1 (1) Die Vertragspartei Zentralafrika verpflichtet sich zur Schaffung und Umsetzung eines regionalen Rahmens für den Handel mit Holz und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Zentralafrika, wozu auch geeignete Rechtsvorschriften und Kooperationsverfahren zur Unterstützung einer wirksamen Anwendung und Umsetzung gehören.
2 (2) Die Vertragspartei Zentralafrika arbeitet Protokolle und/oder Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen den für die Anwendung zuständigen Behörden Zentralafrikas aus, um zu gewährleisten, dass das Holz und die forstwirtschaftlichen Erzeugnisse aus Zentralafrika, die dort intraregional gehandelt werden, aus legalen, objektiv überprüfbaren Quellen stammen.
Article 52 Kompetenzaufbau und technische Hilfe
Gemäß Artikel 7 kommen die Vertragsparteien überein, in den folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten, und zwar unter anderem durch a) Unterstützung des Ausbaus der regionalen Integration in diesem Bereich — insbesondere der Durchführung des Vertrags über den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Waldökosysteme Zentralafrikas und zur Errichtung der Kommission für die Wälder Zentralafrikas (COMIFAC) und des subregionalen Konvergenzplans — sowie des Kompetenz- und Organisationsaufbaus im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Kapitel. b) Unterstützung öffentlicher und privater Initiativen mit Erwerbszweck, die auf die lokale Verarbeitung von Holz und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Zentralafrika ausgerichtet sind, die aus legalen, objektiv überprüfbaren Quellen stammen und zur Verwirklichung des Ziels einer nachhaltigen Entwicklung beitragen — insbesondere im Hinblick auf die Ausfuhr auf den Markt der EG-Vertragspartei.
Article 53 Andere Übereinkünfte
Unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels erfolgt die Regelung des Handels mit Holz und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen im Einklang mit dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) und etwaigen freiwilligen Partnerschaftsabkommen, denen die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas, einzeln oder gemeinsam, im Rahmen des FLEGT-Aktionsplans (FLEGT — Forest law enforcement, governance and trade — Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor) der Europäischen Union mit der Europäischen Gemeinschaft beitreten.
Article 54 Rahmen
1 (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen.
2 (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich spätestens zum 1. Januar 2009, den Geltungsbereich dieses Abkommens auszuweiten, indem sie die Bestimmungen aushandeln, die für die schrittweise asymmetrische, beiderseitige Liberalisierung der Niederlassung und des Dienstleistungshandels erforderlich sind.
Article 55 Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Stärkung der Leistungsfähigkeit im Handelsbereich die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit, insbesondere im Dienstleistungssektor, unterstützen und ihren Regelungsrahmen stärken kann, und bekräftigen ihre jeweiligen Verpflichtungen nach dem Cotonou-Abkommen und namentlich dessen Artikeln 34 bis 39, 41 bis 43, 45 und 74 bis 78.
Article 56 Fortführung der Verhandlungen im Bereich der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs
1 (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass gewährleistet sein muss, dass die für die Liberalisierung des Handels mit Waren und Dienstleistungen sowie für Investitionen einer der Vertragsparteien in der Region der anderen Vertragspartei erforderlichen grenzüberschreitenden Kapitalströme von den Vertragsparteien weder beschränkt noch unterbunden werden dürfen. Jede Beschränkung dieser Kapitalströme würde den Zielen der Liberalisierung zuwiderlaufen, da zwar der Handel oder die Investition an sich erlaubt wäre, aber keine Zahlung oder Finanzierung aus dem Ausland vorgenommen werden könnte.
2 (2) Zwecks Verwirklichung dieses Ziels verpflichten sich die Vertragsparteien, vor dem 1. Januar 2009 Verhandlungen über eine Reihe von Themen abzuschließen, die insbesondere die folgenden Punkte betreffen: a) Liberalisierung der Kapitalströme im Bereich des Waren- und Dienstleistungshandels („laufende Zahlungen“), b) Liberalisierung der Kapitalströme im Zusammenhang mit „Investitionen“ („investitionsbezogener Kapitalverkehr“) einschließlich der Rückführung von Investitionen und Gewinnen, c) eine Schutzklausel, die bei schwerwiegenden Währungs- oder Zahlungsbilanzschwierigkeiten ein kurzfristiges Abweichen vom Grundsatz des freien Kapitalverkehrs ermöglicht, d) eine Entwicklungsklausel, in der die Liberalisierung anderer, nicht investitionsbezogener Formen des Kapitalverkehrs vorgesehen ist.
Article 57 Fortführung der Verhandlungen im Bereich des Wettbewerbs
1 (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des freien und unverfälschten Wettbewerbs in ihren Handelsbeziehungen an, wie auch die Tatsache, dass bestimmte wettbewerbswidrige Praktiken den Handel zwischen den Vertragsparteien beschränken und so die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens behindern können.
2 (2) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, für das WPA Verhandlungen über ein Wettbewerbskapitel aufzunehmen, das insbesondere Folgendes zum Inhalt hat: a) wettbewerbswidrige Praktiken, die insofern als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar angesehen werden, als sie geeignet sind, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen; b) Bestimmungen über die wirksame Durchführung der Wettbewerbspolitik, der Wettbewerbsregeln und der Politik auf regionaler Ebene in Zentralafrika, die den festgestellten wettbewerbswidrigen Praktiken nach Buchstabe a entgegenwirken; c) Bestimmungen über die technische Hilfe durch unabhängige Sachverständige zur Gewährleistung der Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels und der wirksamen Anwendung der wettbewerbspolitischen Maßnahmen auf regionaler Ebene in Zentralafrika.
3 (3) Grundlage für die Verhandlungen ist ein Zweistufenplan, nach dem die Vorschriften zunächst im Rahmen der regionalen Integration in Zentralafrika und nach einer gemeinsam festgelegten Übergangszeit auch auf bilateraler Ebene angewandt werden.
4 (4) Die Verhandlungen über das Wettbewerbskapitel werden vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen.
Article 58 Fortführung der Verhandlungen im Bereich des geistigen Eigentums
1 (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums („TRIPS“) und erkennen die Notwendigkeit an, einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums und der übrigen unter das TRIPS-Übereinkommen fallenden Rechte im Einklang mit den internationalen Normen zu gewährleisten, um die Verzerrungen im bilateralen Handel und die Handelshemmnisse zu verringern.
2 (2) Vorbehaltlich der Beachtung der der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum (OAPI) übertragenen Befugnisse verpflichten sich die Vertragsparteien, vor dem 1. Januar 2009 Verhandlungen über eine Reihe von Verpflichtungen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums abzuschließen.
3 (3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums zu intensivieren. Eine solche Zusammenarbeit muss darauf abzielen, die Erfüllung der Verpflichtungen der Vertragsparteien zu unterstützen, und insbesondere folgende Bereiche abdecken: a) Stärkung der Initiativen zur regionalen Integration in Zentralafrika zwecks Verbesserung der Leistungsfähigkeit im Regelungsbereich, der Gesetze und der sonstigen Vorschriften auf regionaler Ebene, b) Verhinderung des Missbrauchs der besagten Rechte durch die Inhaber und der Verletzung dieser Rechte durch Konkurrenten, c) Unterstützung der Ausarbeitung nationaler Gesetze und sonstiger Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in Zentralafrika.
4 (4) Grundlage für die Verhandlungen ist ein Zweistufenplan, nach dem die Vorschriften zunächst im Rahmen der regionalen Integration in Zentralafrika und nach einer gemeinsam festgelegten Übergangszeit auch auf bilateraler Ebene angewandt werden.
5 (5) Bei den Verhandlungen ist der unterschiedliche Entwicklungsstand der Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas zu berücksichtigen.
Article 59 Fortführung der Verhandlungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens
1 (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass transparente, wettbewerbsbestimmte Vergabeverfahren einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung leisten. Sie kommen daher überein, bei gleichzeitiger Anerkennung der Unterschiede in ihrem Entwicklungsstand eine schrittweise beiderseitige Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens gemäß den Bedingungen des Absatzes 3 auszuhandeln.
2 (2) Im Hinblick auf die Verwirklichung dieses Ziels schließen die Vertragsparteien vor dem 1. Januar 2009 Verhandlungen über eine Reihe möglicher Verpflichtungen im Bereich der öffentlichen Beschaffungen ab, die insbesondere Folgendes betreffen: a) Transparente und diskriminierungsfreie Vorschriften, anzuwendende Verfahren und Grundsätze, b) Auflistung der ihnen unterfallenden Waren und der Anwendungsschwellen, c) wirksame Widerspruchsverfahren, d) Maßnahmen zur Unterstützung der Fähigkeit zur Erfüllung dieser Verpflichtungen, einschließlich der Nutzung der Möglichkeiten, die die Informationstechnologie bietet.
3 (3) Grundlage für die Verhandlungen ist ein Zweistufenplan, nach dem die Vorschriften zunächst im Rahmen der regionalen Integration in Zentralafrika und nach einer gemeinsam festgelegten Übergangszeit auch auf bilateraler Ebene angewandt werden.
4 (4) Bei den Verhandlungen berücksichtigt die EG-Vertragspartei die entwicklungsbezogenen, die finanziellen und die handelsbezogenen Bedürfnisse der Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas, was sich im Interesse einer besonderen und differenzierten Behandlung in folgenden Maßnahmen niederschlagen kann: a) Erforderlichenfalls Gewährung hinreichender Fristen für die Anpassung der Maßnahmen der öffentlichen Hand im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens an die besonderen Verfahrensauflagen, b) Annahme oder Beibehaltung von Übergangsmaßnahmen wie beispielsweise Präferenzpreisregelungen oder Verrechnungssystemen unter Einhaltung eines Zeitplans für ihre Einstellung.
Article 60 Fortführung der Verhandlungen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung
1 (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die nachhaltige Entwicklung ein übergeordnetes Ziel des WPA ist. Sie kommen daher überein, den Erwägungen über die Nachhaltigkeit in allen Titeln des WPA Rechnung zu tragen und für soziale und umweltbezogene Fragen besondere Kapitel auszuarbeiten.
2 (2) Im Hinblick auf die Verwirklichung dieses Ziels schließen die Vertragsparteien vor dem 1. Januar 2009 Verhandlungen über eine Reihe möglicher Verpflichtungen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung ab, die insbesondere Folgendes betreffen: a) Schutzniveau und Regelungsrecht, b) regionale Integration in Zentralafrika, Anwendung der internationalen Umweltnormen und der Normen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) sowie Förderung menschenwürdiger Arbeit, c) Aufrechterhaltung des Schutzniveaus, d) Konsultations- und Überwachungsverfahren.
3 (3) Bei den Verhandlungen berücksichtigt die EG-Vertragspartei die Entwicklungsbedürfnisse der Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas, was sich in Bestimmungen über die Zusammenarbeit in diesem Bereich niederschlagen kann.
Article 61 Allgemeines Ziel
In Anerkennung a) ihres gemeinsamen Interesses am Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere am Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, b) der Bedeutung der Anwendung wirksamer Datenschutzregelungen für den Schutz der Interessen der Verbraucher, die Förderung des Vertrauens von Investoren und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs personenbezogener Daten, c) der Notwendigkeit, die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten transparent und fair vorzunehmen und unter Beachtung der Rechte der betroffenen Person, kommen die Vertragsparteien überein, geeignete Rechts- und Regelungssysteme einzurichten und die für ihre Durchführung erforderlichen Verwaltungskapazitäten bereitzustellen — wozu auch die Einrichtung unabhängiger Aufsichtsbehörden gehört –, um einen den strengsten internationalen Normen ( 4 ) entsprechenden angemessenen Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen.
Article 62 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „personenbezogene Daten“ sind alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („betroffene Person“). b) „Verarbeitung personenbezogener Daten“ ist jeder Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe, die Kombination, das Sperren, Löschen oder Vernichten sowie die grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten. c) „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ ist die natürliche oder juristische Person, Behörde oder jede andere Stelle, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
Article 63 Grundsätze und allgemeine Bestimmungen
Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei den zu schaffenden Rechts- und Regelungssystemen und Verwaltungskapazitäten zumindest die folgenden Grundsätze und Mechanismen zur Anwendungskontrolle zum Tragen kommen müssen: a) Grundsätze i) Grundsatz der Zweckbindung — Daten dürfen nur für einen festgelegten Zweck verarbeitet und anschließend nur weiterverwendet oder weiterübermittelt werden, sofern dies mit dem Zweck der ursprünglichen Übermittlung nicht unvereinbar ist. Die einzigen Ausnahmen von dieser Regel sind die gesetzlich festgelegten, die in einer demokratischen Gesellschaft aus Gründen wichtiger öffentlicher Interessen notwendig sind. ii) Grundsatz der Datenqualität und -verhältnismäßigkeit — Daten müssen sachlich richtig sein und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht werden. Die Daten müssen den Zwecken entsprechen, für die sie übermittelt oder weiterverarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen. iii) Grundsatz der Transparenz — natürliche Personen müssen Informationen über die Zweckbestimmung der Verarbeitung und die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen im Drittland sowie andere Informationen erhalten, sofern dies aus Billigkeitsgründen erforderlich ist. Die einzigen Ausnahmen von dieser Regel sind die gesetzlich festgelegten, die in einer demokratischen Gesellschaft aus Gründen wichtiger öffentlicher Interessen notwendig sind. iv) Grundsatz der Sicherheit — der für die Verarbeitung Verantwortliche hat geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, die den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken angemessen sind. Alle unter der Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen tätigen Personen, darunter auch Auftragsverarbeiter, dürfen die Daten nur auf Weisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeiten. v) Recht auf Auskunft, Berichtigung und Widerspruch — die betroffene Person muss Anspruch auf eine Kopie aller sie betreffenden Daten, die verarbeitet werden, haben sowie auf Berichtigung dieser Daten, wenn diese sich als unrichtig erweisen. In bestimmten Situationen muss sie auch Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden Daten einlegen können. Die einzigen Ausnahmen von dieser Regel sind die gesetzlich festgelegten, die in einer demokratischen Gesellschaft aus Gründen wichtiger öffentlicher Interessen notwendig sind. vi) Beschränkung der Weiterübermittlung — die Weiterübermittlung personenbezogener Daten durch den Empfänger der ursprünglichen Datenübermittlung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der zweite Empfänger (d. h. der Empfänger der Weiterübermittlung) ebenfalls Bestimmungen unterliegt, die ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten. vii) sensible Daten — bei der Verarbeitung von Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über Gesundheit oder Sexualleben und Daten, die Straftaten, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln betreffen, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzusehen. b) Mechanismen zur Anwendungskontrolle Es müssen geeignete Mechanismen vorhanden sein, die gewährleisten können, dass die folgenden Ziele erreicht werden: i) Gewährleistung einer guten Befolgungsrate der Vorschriften, was beinhaltet, dass sich die für die Verarbeitung Verantwortlichen ihrer Pflichten und die betroffenen Personen ihrer Rechte und der Mittel für deren Wahrnehmung bewusst sind; Existenz von wirksamen, abschreckenden Sanktionen sowie von Systemen der Überprüfung durch Behörden, Auditoren oder unabhängige Datenschutzbeauftragte; ii) Unterstützung und Hilfe für betroffene Personen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte; die betroffenen Personen müssen ihre Rechte rasch und wirksam ohne überhöhte Kosten durchsetzen können, gegebenenfalls über geeignete institutionelle Mechanismen, die eine unabhängige Prüfung von Beschwerden ermöglichen; iii) Gewährleistung angemessener Rechtsbehelfe für die geschädigte Partei bei Verstoß gegen die Bestimmungen sowie erforderlichenfalls Anwendung von Sanktionen und Zahlung von Schadensersatz.
Article 64 Berücksichtigung internationaler Verpflichtungen
1 (1) Die Vertragsparteien unterrichten einander im WPA-Ausschuss über multilaterale Verpflichtungen gegenüber oder Vereinbarungen mit Drittländern, die sie eingehen, oder anderweitige Verpflichtungen, die für die Durchführung dieses Kapitels möglicherweise relevant sind, insbesondere über jede Vereinbarung, in der die Verarbeitung personenbezogener Daten — wie das Erheben, die Aufbewahrung, der Zugriff durch oder die Übermittlung an Dritte — vorgesehen ist.
2 (2) Die Vertragsparteien können zur Erörterung etwaiger Fragen um Konsultationen ersuchen.
Article 65 Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit für die Erleichterung der Entwicklung geeigneter rechtlicher, justizieller und institutioneller Rahmenbedingungen sowie die Gewährleistung eines den Zielen und Grundsätzen dieses Kapitels entsprechenden angemessenen Schutzes personenbezogener Daten an.
Article 66 Ziel
Ziel dieses Titels ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden beziehungsweise soweit möglich einvernehmlich beizulegen.
Article 67 Geltungsbereich
1 (1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieser Titel für alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.
2 (2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist bei Streitigkeiten, die die im Cotonou-Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung betreffen, das Verfahren nach Artikel 98 des Cotonou-Abkommens anwendbar.
Article 68 Konsultationen
1 (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten im Rahmen dieses Abkommens dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.
2 (2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den WPA-Ausschuss, in dem sie die strittige Maßnahme aufführt und die Bestimmungen des Abkommens, gegen die diese Maßnahme ihrer Auffassung nach verstößt.
3 (3) Die Konsultationen finden innerhalb von 40 Tagen nach dem Tag statt, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. Die Konsultationen gelten 60 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Konsultationsersuchens als abgeschlossen, sofern die Vertragsparteien nicht vereinbaren, sie fortzusetzen. Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich.
4 (4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem wenn es um leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren geht, finden innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens statt und gelten 30 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen.
5 (5) Sind innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise 4 keine Konsultationen abgehalten worden oder sind die Konsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, kann die beschwerdeführende Vertragspartei um Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 70 ersuchen.
Article 69 Vermittlung
1 (1) Wird in den Konsultationen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen einen Vermittler anrufen. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, ist die im Konsultationsantrag aufgeführte Angelegenheit der Gegenstand der Vermittlung.
2 (2) Haben sich die beteiligten Vertragsparteien nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Übermittlung des Vermittlungsersuchens auf einen Vermittler geeinigt, so bestimmt der WPA-Ausschuss durch Los einen Vermittler aus der Reihe der Personen, die auf der in Artikel 85 genannten Liste aufgeführt sind und nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen. Die Bestimmung des Vermittlers erfolgt innerhalb von 20 Tagen nach der Übermittlung des Vermittlungsersuchens und in Gegenwart eines Vertreters jeder Vertragspartei. Der Vermittler beruft spätestens 30 Tage nach seiner Bestellung eine Sitzung mit den Vertragsparteien ein. Der Vermittler erhält spätestens 15 Tage vor der Sitzung von jeder Vertragspartei einen Schriftsatz und gibt spätestens 45 Tage nach seiner Bestellung eine Stellungnahme ab.
3 (3) Die Stellungnahme des Vermittlers kann Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit im Einklang mit diesem Abkommen enthalten. Die Stellungnahme des Vermittlers ist nicht verbindlich.
4 (4) Die Vertragsparteien können vereinbaren, die in Absatz 2 genannten Fristen zu ändern. Der Vermittler kann ebenfalls auf Antrag einer Vertragspartei oder aus eigener Initiative beschließen, angesichts besonderer Schwierigkeiten der betreffenden Vertragspartei oder wegen der Komplexität des Falles diese Fristen zu ändern.
5 (5) Die Vermittlungsverfahren, insbesondere alle während des Verfahrens von den Vertragsparteien offengelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, bleiben vertraulich.
Article 70 Einleitung des Schiedsverfahrens
1 (1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 68 oder durch Vermittlung nach Artikel 69 beizulegen, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedspanels beantragen.
2 (2) Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedspanels muss schriftlich an die beschwerte Vertragspartei und den WPA-Ausschuss gerichtet werden. Die beschwerdeführende Vertragspartei muss in ihrem Antrag die strittigen Maßnahmen aufführen und darlegen, inwiefern sie gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstoßen.
Article 71 Einsetzung des Schiedspanels
1 (1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.
2 (2) Innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels übermittelt wurde, nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen.
3 (3) Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden/die Vorsitzende des WPA-Ausschusses oder seinen/ihren Stellvertreter ersuchen, alle drei Mitglieder per Losentscheid aus der nach Artikel 85 aufgestellten Liste auszuwählen, eines unter den von der beschwerdeführenden Vertragspartei benannten Personen, eines unter den von der beschwerten Vertragspartei benannten Personen und eines unter den von den Vertragsparteien für den Vorsitz benannten Schiedsrichtern. Erzielen die Vertragsparteien nur Einigung über ein oder zwei Mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen Mitglieder nach dem gleichen Verfahren bestimmt.
4 (4) Der oder die Vorsitzende des WPA-Ausschusses oder sein/ihr Stellvertreter bestimmt innerhalb von fünf Tagen nach dem Ersuchen gemäß Absatz 3 durch eine der Vertragsparteien in Anwesenheit eines Vertreters jeder Vertragspartei die Schiedsrichter.
5 (5) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem die drei Schiedsrichter bestimmt sind.
Article 72 Zwischenbericht des Schiedspanels
Das Schiedspanel übermittelt den Vertragsparteien in der Regel spätestens 120 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung einen Zwischenbericht, der sowohl einen beschreibenden Teil als auch seine Feststellungen und Schlussfolgerungen enthält. Jede Vertragspartei kann dem Schiedspanel innerhalb von 15 Tagen nach Übermittlung des Zwischenberichts schriftliche Anmerkungen zu konkreten Aspekten dieses Berichts übermitteln.
Article 73 Entscheidung des Schiedspanels
1 (1) Das Schiedspanel übermittelt seine Entscheidung innerhalb von 150 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung den Vertragsparteien und dem WPA-Ausschuss. Kann diese Frist nach Auffassung des Panels nicht eingehalten werden, so übermittelt der Vorsitzende dies den Vertragsparteien und dem WPA-Ausschuss schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag, an dem das Panel beabsichtigt, seine Arbeiten abzuschließen, mit. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 180 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Panels ergehen.
2 (2) In dringenden Fällen, unter anderem wenn es um leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren geht, unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, damit seine Entscheidung innerhalb von 75 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung getroffen werden kann. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 90 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Panels ergehen. Das Schiedspanel kann innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab entscheiden, ob es den Fall als dringend ansieht.
3 (3) Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel um Empfehlungen dazu ersuchen, wie die beschwerte Vertragspartei den Verstoß abstellen könnte.
Article 74 Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels
Die beiden Vertragsparteien beziehungsweise die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas treffen die für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels erforderlichen Maßnahmen und bemühen sich, eine Einigung über die Frist für die Durchführung der Entscheidung zu erzielen.
Article 75 Angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung
1 (1) Spätestens dreißig Tage nach der Übermittlung der Entscheidung des Schiedspanels an die Vertragsparteien teilt die beschwerte Vertragspartei der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss schriftlich die Zeit mit, die sie für die Durchführung der Entscheidung benötigt („angemessene Frist“).
2 (2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels kann die beschwerdeführende Vertragspartei innerhalb von 20 Tagen nach der Notifizierung durch die beschwerte Vertragspartei gemäß Absatz 1 das Schiedspanel schriftlich ersuchen, diese angemessene Frist zu bestimmen. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss mitgeteilt. Das Schiedspanel gibt den Vertragsparteien und dem WPA-Ausschuss seine Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag bekannt, an dem das Ersuchen übermittelt wurde.
3 (3) Bei der Festlegung des angemessenen Zeitraums berücksichtigt das Schiedspanel die Zeit, die die beschwerte Vertragspartei, oder gegebenenfalls die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas, normalerweise benötigen würde(n), um gesetzgeberische oder verwaltungstechnische Maßnahmen zu ergreifen, die denen vergleichbar sind, die die beschwerte Vertragspartei, oder gegebenenfalls die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas, zur Durchführung der Entscheidung für erforderlich hält/halten. Das Schiedspanel kann ferner nachweisbare Engpässe berücksichtigen, die das Ergreifen der notwendigen Maßnahmen durch die beschwerte Vertragspartei beeinträchtigen können.
4 (4) Ist das ursprüngliche Schiedspanel — oder einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 71 Anwendung. Die Frist, in der das Schiedspanel eine Entscheidung treffen muss, beträgt 45 Tage ab dem Tag, an dem das Ersuchen gemäß Absatz 2 dieses Artikels übermittelt wurde.
5 (5) Die angemessene Frist kann von den Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.
Article 76 Überprüfung der Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels
1 (1) Die beschwerte Vertragspartei teilt der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen mit, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen.
2 (2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Vereinbarkeit der nach Absatz 1 mitgeteilten Maßnahmen mit diesem Abkommen kann die beschwerdeführende Vertragspartei das Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. In dem Ersuchen müssen die strittigen Maßnahmen aufgeführt und es muss dargelegt werden, inwiefern sie gegen dieses Abkommen verstoßen. Das Schiedspanel gibt seine Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag bekannt, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. In dringenden Fällen, insbesondere wenn es um leicht verderbliche und saisonabhängige Waren geht, gibt das Schiedspanel seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde, bekannt.
3 (3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel — oder einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 71 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 105 Tage ab dem Tag, an dem das Ersuchen gemäß Absatz 2 übermittelt wurde.
Article 77 Vorläufige Bestimmungen im Falle der Nichtdurchführung der Entscheidung
1 (1) Hat die beschwerte Vertragspartei bei Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen notifiziert, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 76 Absatz 1 notifizierten Maßnahmen nicht mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus diesem Abkommen vereinbar sind, so legt die beschwerte Vertragspartei oder gegebenenfalls der beschwerte Unterzeichnerstaat Zentralafrikas auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei ein Angebot für einen vorläufigen Ausgleich vor. Dieser Ausgleich kann auch ein finanzieller Ausgleich sein oder einen solchen umfassen. Die beschwerte Vertragspartei oder gegebenenfalls der beschwerte Unterzeichnerstaat Zentralafrikas wird durch dieses Abkommen jedoch nicht dazu verpflichtet, einen solchen finanziellen Ausgleich anzubieten.
2 (2) Ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 76, dass die Durchführungsmaßnahmen nicht mit diesem Abkommen vereinbar sind, keine Einigung über den Ausgleich erzielt worden, so ist die beschwerdeführende Vertragspartei nach einer Notifizierung an die andere Vertragspartei berechtigt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen können von der beschwerdeführenden Vertragspartei oder gegebenenfalls vom beschwerdeführenden Unterzeichnerstaat Zentralafrikas ergriffen werden.
3 (3) Bei der Ergreifung solcher Maßnahmen bemüht sich die beschwerdeführende Vertragspartei oder gegebenenfalls der beschwerdeführende Unterzeichnerstaat Zentralafrikas, sie so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verstoß stehen und die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen, und sie/er berücksichtigt ihre Auswirkungen auf die Wirtschaft der beschwerten Vertragspartei und die einzelnen Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas.
4 (4) Die EG-Vertragspartei übt Zurückhaltung bei Ausgleichsforderungen oder der Ergreifung geeigneter Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 oder 2.
5 (5) Der Ausgleich oder die geeigneten Maßnahmen sind vorübergehend und werden nur aufrechterhalten, bis die gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstoßende Maßnahme aufgehoben oder geändert worden ist, um sie mit diesen Bestimmungen in Einklang zu bringen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben.
Article 78 Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen nach der Ergreifung geeigneter Maßnahmen
1 (1) Die beschwerte Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, und ersucht dieses in der Notifikation um Beendigung der Anwendung geeigneter Maßnahmen durch die beschwerdeführende Vertragspartei oder gegebenenfalls den beschwerdeführenden Unterzeichnerstaat Zentralafrikas.
2 (2) Erzielen die Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Notifizierung eine Einigung über die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahmen mit diesem Abkommen, so ersucht die beschwerdeführende Vertragspartei das Schiedspanel schriftlich, diese Frage zu entscheiden. Das Ersuchen wird der anderen Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss notifiziert. Die Entscheidung des Schiedspanels wird den Vertragsparteien und dem WPA-Ausschuss innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag notifiziert, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. Stellt das Schiedspanel fest, dass ergriffene Durchführungsmaßnahmen nicht mit diesem Abkommen vereinbar sind, so bestimmt es, ob die beschwerdeführende Vertragspartei oder gegebenenfalls der beschwerdeführende Unterzeichnerstaat Zentralafrikas die Anwendung geeigneter Maßnahmen fortsetzen kann. Stellt das Schiedspanel fest, dass die ergriffenen Durchführungsmaßnahmen mit diesem Abkommen vereinbar sind, so werden die geeigneten Maßnahmen beendet.
3 (3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel — oder einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 71 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 60 Tage ab dem Tag, an dem das Ersuchen gemäß Absatz 2 dieses Artikels übermittelt wurde.
Article 79 Einvernehmliche Lösung
Die Vertragsparteien können jederzeit eine einvernehmliche Lösung einer unter diesen Titel fallenden Streitigkeit vereinbaren. Sie teilen diese Lösung dem WPA-Ausschuss mit. Bei Annahme einer einvernehmlichen Lösung wird das Verfahren eingestellt.
Article 80 Geschäftsordnung und Verhaltenskodex
1 (1) Die Streitbeilegungsverfahren gemäß Kapitel 3 unterliegen der Geschäftsordnung und dem Verhaltenskodex, die der WPA-Ausschuss annimmt.
2 (2) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung, in der auch Bestimmungen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen vorgesehen sind, sind die Sitzungen des Schiedspanels öffentlich.
Article 81 Informationen und fachliche Beratung
Das Schiedspanel kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von sich aus Informationen aus jeder für geeignet erachteten Quelle, auch von Parteien, die ein Interesse an dem Verfahren haben, für das Schiedspanelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat auch das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien offengelegt werden und von ihnen kommentiert werden können. Parteien, die ein Interesse an dem Verfahren haben, können dem Schiedspanel nach Maßgabe der Geschäftsordnung Amicus-Schriftsätze unterbreiten.
Article 82 Sprache
Die mündlichen und schriftlichen Äußerungen der Vertragspartei Zentralafrika erfolgen in Französisch und Englisch und die der Europäischen Gemeinschaft in einer der Amtssprachen der Organe der Europäischen Union.
Article 83 Auslegungsregeln
Dieses Abkommen wird von den Schiedspanels nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts einschließlich des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens ausgelegt. Die Entscheidungen des Schiedspanels können die in diesem Abkommen enthaltenen Rechte und Pflichten weder ergänzen noch einschränken.
Article 84 Entscheidungen des Schiedspanels
1 (1) Das Schiedspanel bemüht sich um einvernehmliche Entscheidungen. Falls kein einvernehmlicher Beschluss erzielt werden kann, wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden; es werden jedoch auf keinen Fall abweichende Meinungen einzelner Schiedsrichter veröffentlicht.
2 (2) In der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und die Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen aufgeführt. Der WPA-Ausschuss macht die Entscheidungen des Schiedspanels der Öffentlichkeit zugänglich, sofern er nicht anders beschließt.
Article 85 Liste der Schiedsrichter
1 (1) Der WPA-Ausschuss stellt spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Jede Vertragspartei wählt fünf Personen aus, die in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Ferner einigen sich die beiden Vertragsparteien auf fünf Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und als Vorsitzende des Schiedspanels bestellt werden können. Der WPA-Ausschuss gewährleistet, dass die Liste immer vollständig ist.
2 (2) Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen noch einer Verwaltung einer Vertragspartei angehören, und sie müssen sich an den vom WPA-Ausschuss angenommenen Verhaltenskodex halten.
3 (3) Der WPA-Ausschuss kann eine zusätzliche Liste von 15 Personen aufstellen, die über Fachwissen zu bestimmten Themen einzelner unter dieses Abkommen fallender Sektoren verfügen. Wird das Auswahlverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 angewandt, so kann der oder die Vorsitzende des WPA-Ausschusses mit Zustimmung beider Vertragsparteien auf eine solche sektorbezogene Liste zurückgreifen.
Article 86 Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen
1 (1) Die nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgremien entscheiden nicht über Streitigkeiten, die die Rechte und Pflichten der einzelnen Vertragsparteien aus dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO betreffen.
2 (2) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt. Hat eine Vertragspartei oder haben die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas jedoch für eine bestimmte Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 70 Absatz 1 oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so kann/können sie für dieselbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem jeweils anderen Gremium einleiten, bis das erste Verfahren abgeschlossen ist. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei oder gegebenenfalls die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas nach Artikel 6 der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels gestellt hat/haben.
3 (3) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei oder gegebenenfalls die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas nicht daran, eine vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen vorzunehmen.
Article 87 Fristen
1 (1) Alle in diesem Titel festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Notifizierung von Entscheidungen der Schiedspanels, werden in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.
2 (2) Die in diesem Titel vorgesehenen Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.
Article 88 Änderung des Titels VI
Der WPA-Ausschuss kann beschließen, diesen Titel und seine Anhänge zu ändern.
Article 89 Allgemeine Ausnahmeklausel
Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie, wo gleiche Bedingungen herrschen müssen, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des Waren- oder Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassung führen, ist dieses Abkommen nicht dahingehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien daran hindert, Maßnahmen zu beschließen und durchzuführen, a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten; b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen; c) die erforderlich sind, um die Befolgung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, und nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen, einschließlich solcher i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Behandlung der Folgen einer Nichteinhaltung vertraglicher Zahlungspflichten, ii) zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten, iii) zur Gewährleistung der Sicherheit, iv) zur Anwendung von Zollvorschriften und –verfahren oder v) zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums; d) die die Einfuhr oder die Ausfuhr von Gold oder Silber betreffen; e) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind; f) die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für die inländische Herstellung oder den inländischen Verbrauch von Waren, die inländische Erbringung oder Nutzung von Dienstleistungen oder auf inländische Investoren angewandt werden; g) die in Strafvollzugsanstalten hergestellte Waren betreffen, oder h) die nicht mit den Artikeln über die Inländerbehandlung vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf die Wirtschaftstätigkeiten von Investoren oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei zu gewährleisten ( 5 ) .
Article 90 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
1 (1) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es a) die Vertragsparteien verpflichtet, Informationen zu übermitteln, deren Weitergabe nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde; b) die Vertragsparteien daran hindert, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig erachtete Maßnahmen zu treffen i) in Bezug auf spaltbare und fusionsfähige Stoffe oder die Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, ii) in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen, iii) in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit, iv) in Bezug auf öffentliche Beschaffungen, die für die Zwecke der nationalen Sicherheit oder der nationalen Verteidigung unentbehrlich sind, oder v) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen; oder c) die Vertragsparteien daran hindert, Maßnahmen zur Erfüllung der von ihnen übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt zu treffen.
2 (2) Der WPA-Ausschuss wird so ausführlich wie möglich über Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c und deren Beendigung unterrichtet.
Article 91 Steuern
1 (1) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie die Vertragsparteien daran hindern, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert wird, nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
2 (2) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie die Annahme oder Durchführung von Maßnahmen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Vereinbarungen oder des nationalen Steuerrechts verhindern, durch die Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung verhindert werden soll.
3 (3) Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Steuerübereinkünften unberührt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und den genannten Übereinkünften ist die betreffende Übereinkunft maßgebend, soweit dieses Abkommen im Widerspruch zu ihr steht.
Article 92 WPA-Ausschuss
1 (1) Für die Durchführung dieses Abkommens wird binnen drei Monaten nach seiner Unterzeichnung ein WPA-Ausschuss eingesetzt.
2 (2) Die Vertragsparteien legen einvernehmlich die Zusammensetzung, die Organisation und die Arbeitsweise des WPA-Ausschusses fest.
3 (3) Der WPA-Ausschuss ist zuständig für die Verwaltung aller unter dieses Abkommen fallenden Bereiche und die Durchführung der in diesem Abkommen genannten Aufgaben.
4 (4) Der WPA-Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.
5 (5) Zur Erleichterung der Kommunikation und zur Gewährleistung einer wirksamen Durchführung dieses Abkommens benennt jede Vertragsparte eine Kontaktstelle.
Article 93 Regionale Organisationen
Die Kommission der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (CEMAC) und das Generalsekretariat der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten (CEEAC) werden zur Teilnahme an allen Sitzungen des WPA-Ausschusses eingeladen.
Article 94 Fortführung der Verhandlungen und Durchführung des Abkommens
1 (1) Im Rahmen der bestehenden Verhandlungsstrukturen führen die Vertragsparteien die Verhandlungen nach dem in diesem Abkommen festgelegten Zeitplan fort.
2 (2) Sind die Verhandlungen abgeschlossen, werden die daraus resultierenden Änderungsentwürfe den zuständigen nationalen Behörden zur Genehmigung vorgelegt.
3 (3) Bis zur Einrichtung des WPA-Ausschusses und der anderen einschlägigen Einrichtungen und Ausschüsse im Rahmen des umfassenden WPA nach Artikel 1 ergreifen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen für die Verwaltung und die Durchführung dieses Abkommens und nehmen in allen Fällen, in denen in diesem Abkommen auf ihn Bezug genommen wird, die Aufgaben des WPA-Ausschusses wahr.
Article 95 Definition der Vertragsparteien und Erfüllung der Verpflichtungen
1 (1) Vertragschließende Parteien dieses Abkommens sind die Republik Kamerun, in diesem Abkommen als „Vertragspartei Zentralafrika“ bezeichnet, einerseits und die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Zuständigkeiten, in diesem Abkommen als „EG-Vertragspartei“ bezeichnet, andererseits.
2 (2) Für die Zwecke dieses Abkommens vereinbart die Vertragspartei Zentralafrika, gemeinsam zu handeln.
3 (3) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragspartei“ je nach Fall die gemeinsam handelnden Staaten Zentralafrikas oder die EG-Vertragspartei. Der Ausdruck „Vertragsparteien“ bezeichnet die gemeinsam handelnden Staaten Zentralafrikas und die EG-Vertragspartei.
4 (4) Ist für die Wahrnehmung der Rechte oder die Erfüllung der Pflichten nach diesem Abkommen individuelles Handeln vorgesehen oder erforderlich, so wird auf die „Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas“ Bezug genommen.
5 (5) Die Vertragsparteien beziehungsweise die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen.
Article 96 Koordinatoren und Informationsaustausch
1 (1) Zur Erleichterung der Kommunikation und zur Gewährleistung einer wirksamen Durchführung dieses Abkommens benennt jede Vertragspartei zum Inkrafttreten dieses Abkommens einen Koordinator. Die Benennung von Koordinatoren lässt die spezifische Benennung zuständiger Behörden gemäß einzelnen Titeln und Kapiteln dieses Abkommens unberührt.
2 (2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt der Koordinator der anderen Vertragspartei die für eine Angelegenheit im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens zuständige Stelle oder den dafür zuständigen Beamten an und leistet die erforderliche Hilfe, um die Kommunikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern.
3 (3) Jede Vertragspartei übermittelt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Informationen und beantwortet umgehend Fragen der anderen Vertragspartei zu bestehenden oder vorgeschlagenen Maßnahmen oder internationalen Übereinkünften, die den Handel zwischen den Vertragsparteien berühren könnten, soweit dies rechtlich möglich ist.
4 (4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen, die unter dieses Abkommen fallende Handelsfragen betreffen, umgehend veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht werden.
5 (5) Unbeschadet der Transparenzbestimmungen dieses Abkommens gelten die in diesem Artikel genannten Informationen als übermittelt, wenn sie durch ordnungsgemäße Notifikation an die WTO oder auf der amtlichen, der Öffentlichkeit kostenlos zugänglichen Website der betreffenden Vertragspartei zur Verfügung gestellt worden sind.
Article 97 Regionale Präferenzbehandlung
1 (1) Dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht, der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zu gewähren als die, die sie innerhalb ihres Gebietes im Rahmen des jeweiligen regionalen Integrationsprozesses gewährt.
2 (2) Jede günstigere Behandlung oder jeder Vorteil, der nach diesem Abkommen von einem Unterzeichnerstaat Zentralafrikas der Europäischen Gemeinschaft gewährt wird, wird unmittelbar und voraussetzungslos auch allen anderen Staaten Zentralafrikas gewährt, die dieses Abkommen unterzeichnet haben.
Article 98 Inkrafttreten
1 (1) Dieses Abkommen wird nach den verfassungsrechtlichen oder internen Vorschriften und den anwendbaren Verfahren unterzeichnet und ratifiziert beziehungsweise genehmigt.
2 (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem den Verwahrern des Abkommens die letzte Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde notifiziert wurde.
3 (3) Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und dem Präsidenten der Kommission der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (CEMAC) zu übersenden, die Verwahrer dieses Abkommens sind.
4 (4) Die EG-Vertragspartei und die Vertragspartei Zentralafrika vereinbaren, dieses Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich anzuwenden („vorläufige Anwendung“). Dies kann, soweit möglich, durch vorläufige Anwendung erfolgen oder durch Ratifizierung des Abkommens.
5 (5) Die vorläufige Anwendung wird den Verwahrern des Abkommens notifiziert. Das Abkommen wird zehn Tage nach Eingang der Notifikation der vorläufigen Anwendung durch die Europäische Gemeinschaft einerseits und der Notifikation der Ratifizierung oder der vorläufigen Anwendung durch alle Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas andererseits vorläufig angewandt.
6 (6) Ungeachtet des Absatzes 4 können die EG-Vertragspartei und die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas, soweit möglich, einseitig Schritte zur Anwendung des Abkommens vor der vorläufigen Anwendung unternehmen.
Article 99 Dauer
1 (1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
2 (2) Jede Vertragspartei oder jeder Unterzeichnerstaat Zentralafrikas kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen.
3 (3) Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifizierung rechtswirksam.
Article 100 Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für die Gebiete der Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas.
Article 101 Beitritt von Staaten oder regionalen Organisationen Zentralafrikas
1 (1) Dieses Abkommen steht allen Staaten oder regionalen Organisationen Zentralafrikas zum Beitritt offen. Beitrittsanträge sind dem WPA-Ausschuss zu unterbreiten. Staaten, die einen Beitrittsantrag gestellt haben, nehmen an den Sitzungen des WPA-Ausschusses als Beobachter teil.
2 (2) Der Antrag wird geprüft und es werden Verhandlungen aufgenommen, um die Änderungen vorzuschlagen, die an diesem Abkommen vorgenommen werden müssen. Das Beitrittsprotokoll wird den zuständigen Behörden zur Genehmigung vorgelegt.
3 (3) Die Vertragsparteien überprüfen die Auswirkungen des Beitritts auf dieses Abkommen. Der WPA-Ausschuss kann die erforderlichen Übergangsmaßnahmen oder Änderungen beschließen.
Article 102 Beitritt neuer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
1 (1) Der WPA-Ausschuss wird über die Anträge von Drittstaaten auf Beitritt zur Europäischen Union unterrichtet. Während der Verhandlungen zwischen der Union und dem antragstellenden Staat übermittelt die EG-Vertragspartei der Vertragspartei Zentralafrika alle zweckdienlichen Informationen, und diese teilt der EG-Vertragspartei ihre Besorgnisse mit, damit ihnen in vollem Umfang Rechnung getragen werden kann. Der Vertragspartei Zentralafrika wird jeder Beitritt zur Europäischen Union notifiziert.
2 (2) Jeder neue Mitgliedstaat der Europäischen Union wird aufgrund einer entsprechenden Klausel in der Beitrittsakte ab dem Tag seines Beitritts zur Europäischen Union Vertragspartei dieses Abkommens. Ist der automatische Beitritt des neuen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu diesem Abkommen in der Akte über den Beitritt zur Europäischen Union nicht vorgesehen, so tritt der betreffende Mitgliedstaat durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bei; dieses übermittelt der Vertragspartei Zentralafrika beglaubigte Abschriften.
3 (3) Die Vertragsparteien überprüfen die Auswirkungen des Beitritts neuer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dieses Abkommen. Der WPA-Ausschuss kann die erforderlichen Übergangsmaßnahmen oder Änderungen beschließen.
Article 103 Gebiete der Europäischen Gemeinschaft in äußerster Randlage
Dieses Abkommen hindert die EG-Vertragspartei nicht daran, bestehende Maßnahmen zur Verbesserung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden.
Article 104 Dialog über Finanzfragen
Die Vertragsparteien und die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas kommen überein, den Dialog und die Transparenz sowie den Austausch bewährter Verfahren im Bereich der Steuerpolitik und der Steuerverwaltung zu fördern.
Article 105 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Finanzaktivitäten
Die Vertragsparteien treten für die Verhinderung und Bekämpfung von illegalen, betrügerischen und korrupten Aktivitäten, Geldwäsche und Terrorfinanzierung ein und ergreifen die gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen Maßnahmen, die notwendig sind, um internationale Normen, einschließlich derjenigen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der dazugehörigen Protokolle, des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und der Empfehlungen der Financial Action Task Force, zu erfüllen. Die Vertragsparteien kommen überein, in diesen Bereichen Informationen auszutauschen und zusammenzuarbeiten.
Article 106 Verhältnis zu anderen Übereinkünften
1 (1) Mit Ausnahme der Artikel über die Entwicklungszusammenarbeit in Teil III Titel II des Cotonou-Abkommens sind im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen des Teils III Titel II des Cotonou-Abkommens die Bestimmungen dieses Abkommens maßgebend.
2 (2) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es die Europäische Gemeinschaft oder einen Unterzeichnerstaat Zentralafrikas daran hindert, für zweckmäßig erachtete Maßnahmen, einschließlich handelsbezogener Maßnahmen, gemäß Artikel 11 Buchstabe b, Artikel 96 und Artikel 97 des Cotonou-Abkommens zu treffen.
3 (3) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass dieses Abkommen sie nicht verpflichtet, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit ihren WTO-Verpflichtungen vereinbar ist.
4 (4) Die Vertragsparteien kommen überein, im Jahr 2008 die Vereinbarkeit dieses Abkommens mit den Zollunionen zu überprüfen, denen die Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens beigetreten sind.
Article 107 Verbindlicher Wortlaut
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Article 108 Anhänge und Protokoll
Die Anhänge und das Protokoll sind Bestandteile dieses Abkommens.
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