2009/155/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. November 2008 über das Darlehen in Höhe von 300 Mio. EUR, das Italien dem Unternehmen Alitalia gewährt hat Nr. C 26/08 (vormals NN 31/08) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6743) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Das Darlehen in Höhe von 300 Mio. EUR, das Italien unter Verletzung von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag dem Unternehmen Alitalia gewährt hat und das dessen Eigenkapital zuzuordnen ist, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Article 2
1 Italien muss die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurückfordern.
2 Der Rückforderungsbetrag wird ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurde, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung verzinst.
3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.
Article 3
1 Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.
2 Italien stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 4
1 Italien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag der Rückforderung (Hauptforderung und Zinsen); b) ausführliche Beschreibung der bereits getroffenen und der geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung; c) die Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Begünstigte zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurde.
2 Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich alle Informationen über die zur Umsetzung dieser Entscheidung getroffenen und geplanten Maßnahmen vor. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die vom Begünstigten bereits zurückgezahlte Beihilfebeträge und Zinsen.
Article 5
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
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