2009/157/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 über die Zuwendung, die Frankreich der IFP-Gruppe gewährt hat (C 51/05 (ex NN 84/05)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1330) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Bei der Zuwendung Frankreichs für das Institut Français du Pétrole (IFP) und seine Tochtergesellschaft Beicip-Franlab handelt es sich nicht um eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag.
Article 2
1 Bei der Zuwendung Frankreichs für das IFP und seine Tochtergesellschaften Axens und Prosernat handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag.
2 Diese Beihilfe ist nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vorbehaltlich der Bedingungen der Artikel 3 und 6 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Article 3
1 Diese Entscheidung gilt bis zum Außerkrafttreten der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung geltenden Exklusivverträge zwischen dem IFP und seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat (nachstehend „Exklusivverträge“ genannt).
2 Etwaige Verlängerungen und Änderungen der Exklusivverträge müssen bei der Kommission angemeldet werden.
Article 4
1 Das IFP gestaltet und veröffentlicht seine Abschlüsse derart, dass seine wirtschaftlichen Tätigkeiten klar von seinen nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten getrennt sind.
2 Bis zum Außerkrafttreten der Exklusivverträge legt Frankreich der Kommission einen Jahresfinanzbericht vor, damit sie die Höhe der öffentlichen Förderbeträge für die Tätigkeiten des IFP in den Exklusivbereichen von Axens und Prosernat nachprüfen kann.
Article 5
1 Bis zum Außerkrafttreten der Exklusivverträge legt Frankreich der Kommission einen ausführlichen Jahresbericht über die vom IFP durchgeführten Projekte in den Exklusivtätigkeitsbereichen von Axens und Prosernat vor, in dem für jedes Projekt die Kosten nach FuE-Stufen, die Höhe der öffentlichen Förderbeträge und der Anreizeffekt der Beihilfe dargelegt sind.
2 Frankreich meldet Beihilfen, bei denen die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 1996 festgelegten Schwellenwerte überschritten werden, einzeln bei der Kommission an.
Article 6
Die Exklusivverträge werden dahin gehend geändert, dass eine von Axens und Prosernat an das IFP gezahlte Mindestvergütung festgelegt wird, die mindestens 25 % der Kosten von Studien zur technischen Durchführbarkeit als Vorbedingung für Vorhaben der industriellen Forschung, 50 % der Kosten der industriellen Forschung und 75 % der Kosten der vorwettbewerblichen Entwicklung decken, die das IFP in den unter die Exklusivverträge fallenden Bereichen trägt.
Article 7
Frankreich unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um ihr nachzukommen.
Article 8
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
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