2009/158/EG: Beschluss der Kommission vom 23. Februar 2009 zur Annahme des Arbeitsplans 2009 zur Durchführung des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008—2013) und zu den Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für Finanzhilfen für die Aktionen dieses Programms ((Text von Bedeutung für den EWR))
Text
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Article 1
1 Der in Anhang I enthaltene Arbeitsplan für 2009 zur Durchführung des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008—2013) und die in den Anhängen II, IV und V enthaltenen Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für Finanzhilfen für Aktionen des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008—2013) werden hiermit angenommen. Sie gelten als Finanzierungsbeschluss für Finanzhilfen und Aufträge, deren Vergabe keinen Kommissionsbeschluss erfordert.
2 Im Rahmen des Höchstbetrags der vorläufigen Haushaltsmittel für jede einzelne Aktion werden Änderungen, die in der Summe 20 % des Höchstbeitrags der Gemeinschaft nicht überschreiten, als unerheblich betrachtet, sofern dadurch die Art und die Ziele des Arbeitsprogramms nicht wesentlich verändert werden. Der Anweisungsbefugte gemäß Artikel 59 der Haushaltsordnung beschließt solche Änderungen nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
3 Der für Gesundheit und Verbraucher zuständige Generaldirektor trägt dafür Sorge, dass dieser Arbeitsplan durchgeführt wird.
Article 2
Die in diesem Arbeitsplan genannten Finanzhilfen für Einrichtungen, die de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben, werden unter den Bedingungen gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstaben c und f der Durchführungsvorschriften der Haushaltsordnung gewährt.
Article 3
Die für die Verwaltung des Aktionsprogramms im Bereich der Gesundheit (2008—2013) nötigen Mittelzuweisungen werden unter den in Anhang I des Arbeitsplans festgelegten Bedingungen und im Rahmen der entsprechenden Höchstbeträge an die „Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher“ delegiert. Der in die Haushaltslinie 17 01 04 30 eingetragene Betriebskostenzuschuss wird an die „Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher“ gezahlt.
Article 4
Die von dem Arbeitsplan gemäß Anhang I abgedeckten Mittel können gemäß Artikel 83 der Haushaltsordnung zur Zahlung von Verzugszinsen verwendet werden.
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