2009/172/EG: Beschluss des Rates vom 21. Januar 2008 zur Anpassung des Anhangs VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens
Text
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Article 1
Anhang VIII Abschnitt IV der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens erhält folgende Fassung: Abweichend von Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 kann der Finanzbeitrag der Gemeinschaft für die Schwerpunkte 1 und 3 sowie für die technische Unterstützung und die Ergänzungen zu Direktzahlungen bis zu 80 % betragen. Abweichend von Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EC) Nr. 1698/2005 kann der Finanzbeitrag der Gemeinschaft für den Schwerpunkt 2 bis zu 82 % betragen.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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