2009/178/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 über die staatliche Beihilfe C 42/06 (ex NN 52/06), die die Italienische Republik mit der Vergütung der von der Poste Italiane SpA auf Girokonten beim Schatzamt (Tesoreria dello Stato) gehaltenen Einlagen gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3492) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die staatliche Beihilferegelung, die Italien in Form der Vergütung der von der Poste Italiane SpA auf Girokonten beim Schatzamt (Tesoreria dello Stato) gehaltenen Einlagen nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 266 vom 23. Dezember 2005 und der Vereinbarung (Convenzione) zwischen dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen und der Poste Italiane SpA rechtswidrig durchgeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Article 2
Italien hebt die in Artikel 1 genannte Regelung mit Wirkung ab dem Datum des Erlasses dieser Entscheidung auf.
Article 3
1 Italien fordert die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung gewährt wurden, von dem Begünstigten zurück.
2 Der zurückzufordernde Betrag entspricht der Differenz zwischen der jährlichen Vergütung der Girokonten der Poste Italiane bei der Tesoreria dello Stato auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Vereinbarung und dem Betrag, der sich aus der Anwendung des Kriteriums des nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten umsichtig handelnden Kreditnehmers, wie in den Tabellen 6 und 6a dieser Entscheidung ausgewiesen, ergibt.
3 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen dem Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.
4 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.
5 Italien stellt mit dem Tag des Erlasses dieser Entscheidung alle aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung ausstehenden Zahlungen ein.
Article 4
1 Die Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.
2 Italien stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Notifikation umgesetzt wird.
Article 5
1 Italien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Notifikation dieser Entscheidung die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten Rückzahlungsanordnungen ergangen sind.
2 Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von dem Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.
Article 6
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
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