2009/287/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. September 2007 über die staatliche Beihilfe, die Polen im Rahmen der langfristigen Strombezugsvereinbarungen gewährt hat, sowie über die staatliche Beihilfe, die Polen im Rahmen der Ausgleichszahlung bei freiwilliger Kündigung der langfristigen Strombezugsvereinbarungen gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4319) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Die langfristigen Strombezugsvereinbarungen, die zwischen dem Netzbetreiber Polskie Sieci Elektroenergetyczne S.A. und den Unternehmen abgeschlossen wurden, die in Anlage 1 zum Gesetz über die Bedingungen für die Deckung der bei den Erzeugern durch die vorzeitige Kündigung der langfristigen Strombezugsvereinbarungen entstehenden Kosten (nachstehend Gesetz genannt) aufgeführt sind, stellen mit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag eine staatliche Beihilfe an die Stromerzeuger dar.
2 Die in Absatz 1 genannte staatliche Beihilfe stellt eine rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe dar.
Article 2
1 Polen kündigt die langfristigen Strombezugsvereinbarungen, von denen in Artikel 1 die Rede ist.
2 Die entsprechenden Kündigungsvereinbarungen werden bis zum 1. Januar 2008 geschlossen und treten spätestens am 1. April 2008 in Kraft.
Article 3
Die zwischen dem Netzbetreiber Polskie Sieci Elektroenergetyczne S.A. und dem Gaskraftwerk Żarnowiecka Elektrownia Gazowa sp. z o.o. abgeschlossenen langfristigen Strombezugsvereinbarungen stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.
Article 4
1 Die vom Gesetz vorgesehenen Ausgleichszahlungen stellen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag eine staatliche Beihilfe an die in Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführten Erzeuger dar.
2 Die in Absatz 1 genannte staatliche Beihilfe ist nach der Methode für verlorene Kosten mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
3 Der vom Gesetz vorgesehene Ausgleichshöchstbetrag entspricht der Summe, die nach Abzug sämtlicher aus den Vermögenswerten im Rahmen der langfristigen Vereinbarungen erzielten Einnahmen verbleibt und zur Deckung der Investitionskosten zur Verfügung steht.
Article 5
1 Die polnischen Behörden informieren die Kommission bis zum 31. Januar 2008 über die Maßnahmen Polens zur Umsetzung dieser Entscheidung.
2 Die polnischen Behörden erstatten der Kommission jährlich Bericht über die Umsetzung des Gesetzes.
Article 6
Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet.
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