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Seqlense EUR-Lex

2009/296/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 2009 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2032)

CELEX
32009D0296
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2009-03-25
In force since
2009-03-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Entscheidung wird ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm aufgestellt, um die harmonisierte Durchführung des mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer sicherzustellen, den die ICCAT am 24. November 2008 genehmigt hat.

Article 2 Geltungsbereich

1 Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer gilt für a) sämtliche Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen, Tonnaren und Aufzuchtbetrieben; b) sämtliche Fänge, Anlandungen, Umsetzungen, Umladungen und Hälterungen; c) alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten von Fischzuchtbetrieben und Unternehmen, die in der Hälterung, Mast, Aufzucht oder Verarbeitung von Rotem Thun bzw. im Handel mit aus Rotem Thun hergestellten Erzeugnissen, einschließlich Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Beförderung und Lagerung, tätig sind; d) die Durchführung der jährlichen Fangpläne; e) das Verbot, Suchflugzeuge oder -hubschrauber einzusetzen; f) die Sport- und Freizeitfischerei; g) die Durchführung der gemeinsamen internationalen Inspektionsregelung der ICCAT; h) die Beobachtung und Weiterverfolgung gemeinsamer Fangeinsätze; i) die Durchführung der Maßnahmen in Bezug auf die Fang- und Aufzuchtkapazitäten; j) die Durchführung des Beobachterprogramms der Mitgliedstaaten und des ICCAT-Programms für regionale Beobachter; k) die Durchführung der Vorschriften über die Aufzeichnungen zugelassener Fangschiffe und anderer Fischereifahrzeuge.

2 Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gilt vom 15. März 2009 bis zum 15. März 2011.

Article 3 Nationale Kontrollprogramme

1 Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Malta und Portugal stellen für die in Artikel 2 aufgeführten Tätigkeiten nationale Kontrollprogramme gemäß den gemeinsamen Vorschriften in Anhang I auf.

2 Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten legen der Kommission bis 15. März 2009 und 2010 ihre nationalen Kontrollprogramme und die jährlichen Durchführungspläne vor.

3 Die nationalen Kontrollprogramme enthalten alle in Anhang II aufgeführten Angaben. Der jährliche Durchführungsplan enthält detaillierte Angaben über die Personal- und Sachmittel sowie die Einsatzgebiete.

Article 4 Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten

Alle Mitgliedstaaten arbeiten mit den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zusammen.

Article 5 Inspektionen durch die Kommission

1 Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 können Inspektoren der Kommission ohne Mitwirkung der Inspektoren des betreffenden Mitgliedstaats Inspektionen durchführen.

2 Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gewährt den Kommissionsinspektoren die zur Durchführung der Inspektionen gemäß Absatz 1 erforderliche Unterstützung.

3 Die Kommissionsinspektoren überprüfen ihre Feststellungen mit den Inspektoren des betreffenden Mitgliedstaats. Zu diesem Zweck treffen sie nach jedem Inspektionsbesuch mit Beamten der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zusammen, um diese über ihre Feststellungen zu unterrichten.

Article 6 Gemeinsame Kontroll- und Überwachungstätigkeiten

1 Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten unternehmen gemeinsame Inspektions- und Überwachungstätigkeiten nach Maßgabe des gemeinsamen Einsatzplans, den die Europäische Fischereiaufsichtsagentur auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 aufgestellt hat. Inspektionen werden im Einklang mit der Empfehlung 08-05, der gemeinsamen internationalen Inspektionsregelung der ICCAT und Anhang I dieser Entscheidung durchgeführt.

2 Zu diesem Zweck treffen die beteiligten Mitgliedstaaten folgende Vorkehrungen: a) Sie sorgen dafür, dass Inspektoren aus anderen beteiligten Mitgliedstaaten zur Teilnahme an den gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten aufgefordert werden; b) sie legen gemeinsame Verfahren für den Einsatz ihrer Überwachungsfahr- bzw. -flugzeuge fest.

Article 7 Mitteilung von Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten

Ein Mitgliedstaat, der im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats Überwachungstätigkeiten durchführen und Fischereifahrzeuge inspizieren möchte, teilt diese Absicht dem in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006 der Kommission genannten Ansprechpartner des betreffenden Mitgliedstaats und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur mit. Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten: a) Typ, Name und Rufzeichen des Inspektionsfahr- und -flugzeugs auf der Grundlage der in Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Liste; b) die Gebiete gemäß Artikel 1, in denen die Überwachung und Inspektion durchgeführt wird; c) die Dauer der Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten.

Article 8 Verstöße

1 Mitgliedstaaten, deren Inspektoren bei der Inspektion der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 einen Verstoß festgestellt haben, teilen folgenden Staaten das Datum der Inspektion und die Einzelheiten des Verstoßes mit: a) dem jeweiligen Flaggenmitgliedstaat und/oder der ICCAT-Vertragspartei und gegebenenfalls b) dem Mitgliedstaat, in dem die Aufzuchtanlage oder das in der Verarbeitung von bzw. im Handel mit Erzeugnissen aus Rotem Thun tätige Unternehmen niedergelassen ist.

2 Trifft der Mitgliedstaat, dessen Inspektoren den Verstoß aufgedeckt haben, keine weiteren Maßnahmen, so werden gegebenenfalls die gemäß Absatz 1 informierten Mitgliedstaaten sofort tätig, um die Beweise für diesen Verstoß einzuholen und zu prüfen. Sie stellen die für die weitere Behandlung des Verstoßes erforderlichen zusätzlichen Ermittlungen an.

3 Mitgliedstaaten, deren Inspektoren eine Tätigkeit oder einen Zustand beobachten, die bzw. der nach der Definition der Empfehlung 08-05 einen schweren Verstoß darstellen könnte, teilen dies dem Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs umgehend direkt und über das ICCAT-Sekretariat und die Kommission mit.

4 Wird an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft ein schwerer Verstoß nach der Definition der Empfehlung 08-05 festgestellt, so sorgt der Flaggenmitgliedstaat dafür, dass das Fischereifahrzeug unter seiner Flagge im Anschluss an die Inspektion sämtliche Fangtätigkeiten einstellt. Der Flaggenmitgliedstaat fordert das Fischereifahrzeug auf, umgehend einen von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen, in dem eine Untersuchung eingeleitet wird. Wird das Fischereifahrzeug nicht in einen Hafen beordert, muss der Flaggenmitgliedstaat dies unverzüglich gegenüber der Kommission begründen. Die Kommission leitet diese Angaben an das ICCAT-Exekutivsekretariat weiter, das sie den übrigen Vertragsparteien zugänglich macht.

5 Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass bei jeder Übertragung der Verfolgung eines von ihren Inspektoren festgestellten Verstoßes an den Mitgliedstaat der Registrierung gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 etwaiges Beweismaterial kontinuierlich gesichert wird.

Article 9 Meldungen

1 Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum Ende jedes Monats die folgenden Angaben zu dem betreffenden Monat: a) die durchgeführten Inspektions- und Kontrolltätigkeiten; b) alle Verstöße und zu jedem Verstoß i) die Kennzeichen des Fischereifahrzeugs (Name, Flagge und äußeres Schiffskennzeichen), Tonnare, Zuchtbetrieb oder in der Verarbeitung von bzw. im Handel mit Erzeugnissen aus Rotem Thun tätiges Unternehmen; ii) das Datum, die Uhrzeit und den Inspektionsort und iii) die Art des Verstoßes; c) die bei festgestellten Verstößen bisher ergriffenen Maßnahmen; d) alle einschlägigen Maßnahmen für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

2 Ein Verstoß wird in jeder nachfolgenden Meldung so lange erneut aufgeführt, bis das Verfahren nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats abgeschlossen ist. Jede nachfolgende Meldung enthält a) den derzeitigen Stand des Falls (z. B. schwebendes Verfahren, Berufung eingelegt, Ermittlungen laufen noch) und b) die eingehende Beschreibung etwaiger Sanktionen (z. B. Bußgeldhöhe, Wert des beschlagnahmten Fischs bzw. Geräts, schriftliche Verwarnung).

3 Stellt ein Gemeinschaftsinspektor an Bord eines Schiffs unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats einen Verstoß fest, so setzen die Behörden des Flaggenmitgliedstaats den Gemeinschaftsinspektor unverzüglich über die Weiterverfolgung des Verstoßes in Kenntnis.

4 Die Meldungen enthalten eine Erklärung, falls kein Verfahren eingeleitet wurde.

Article 10 Bewertung

Die Kommission beruft einmal jährlich Anfang September eine Tagung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur ein, um die Beachtung und Ergebnisse des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zu bewerten und den Bericht auszuarbeiten, den die Gemeinschaft dem ICCAT-Sekretariat am 15. Oktober jedes Jahres vorlegen muss.

Article 11 Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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