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Seqlense EUR-Lex

2009/306/EG: Beschluss des Rates vom 30. März 2009 über die Verlängerung und Änderung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

CELEX
32009D0306
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2009-03-30
In force since
2009-03-30
End of validity
2028-10-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, nachstehend „Abkommen“ genannt, um weitere fünf Jahren, wird in der gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geänderten Fassung im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Article 2

Der Präsident des Rates unterrichtet nach Artikel 12 des Abkommens im Namen der Gemeinschaft die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika darüber, dass die von Seiten der Gemeinschaft für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind .

Article 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 4 Bereiche der Kooperationsmaßnahmen

a) Die Kooperationsmaßnahmen können sich auf folgende Bereiche erstrecken: Umwelt (einschließlich Klimaforschung), Biomedizin und Gesundheit (einschließlich Forschung über Aids, Infektionskrankheiten und Drogenmissbrauch), Landwirtschaft, Fischereiwissenschaft, Forschung im Bereich Ingenieurwesen, nichtnukleare Energie, natürliche Ressourcen, Werkstofftechnik (einschließlich Nanotechnologie) und Metrologie, Informations- und Kommunikationstechnologien, Telematik, Biotechnologie, Meereswissenschaften und technologie, sozialwissenschaftliche Forschung, Verkehr, Sicherheitsforschung, Weltraumforschung, Wissenschafts- und Technologiepolitik, Management, Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern. b) Die Vertragsparteien können diese Liste auf Empfehlung der in Artikel 6 genannten Gemeinsamen Beratungsgruppe nach den für sie jeweils geltenden Verfahren ändern. c) Die Vertragsparteien können Kooperationsmaßnahmen gemeinsam mit Drittparteien durchführen.“.

Relations

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Versions

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