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Seqlense EUR-Lex

Entscheidung Nr. 357/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2009 über ein Verfahren zur vorherigen Prüfung und Beratung künftiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs (kodifizierte Fassung)

CELEX
32009D0357
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2009-04-22
In force since
2009-05-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, auf den Gebieten des Eisenbahn-, des Straßen- oder des Binnenschiffsverkehrs Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zu erlassen, welche geeignet sind, die Verwirklichung der gemeinsamen Verkehrspolitik wesentlich zu berühren, so teilt er dies der Kommission rechtzeitig schriftlich mit und unterrichtet gleichzeitig die übrigen Mitgliedstaaten hiervon.

Article 2

1 Die Kommission richtet innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung nach Artikel 1 eine Stellungnahme oder eine Empfehlung an den Mitgliedstaat; sie unterrichtet hiervon gleichzeitig die übrigen Mitgliedstaaten.

2 Jeder Mitgliedstaat kann sich gegenüber der Kommission zu den betreffenden Vorschriften äußern; er setzt gleichzeitig die anderen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

3 Falls ein Mitgliedstaat es beantragt oder die Kommission es für zweckmäßig hält, berät die Kommission die betreffenden Vorschriften gemeinsam mit den Mitgliedstaaten. Diese Beratung kann in dem in Absatz 4 vorgesehenen Fall nachträglich innerhalb von zwei Monaten stattfinden.

4 Die Kommission kann die in Absatz 1 festgesetzte Frist auf Antrag des Mitgliedstaats abkürzen oder mit seiner Zustimmung verlängern. Die Frist ist auf fünfzehn Tage abzukürzen, wenn der Mitgliedstaat die von ihm vorgesehenen Vorschriften für dringlich erklärt. Wird die Frist abgekürzt oder verlängert, so unterrichtet die Kommission hiervon die Mitgliedstaaten.

5 Der Mitgliedstaat setzt die betreffenden Vorschriften erst in Kraft, nachdem die in Absatz 1 oder Absatz 4 vorgesehene Frist abgelaufen ist oder die Kommission ihre Stellungnahme abgegeben oder ihre Empfehlung ausgesprochen hat, es sei denn, dass ein Fall äußerster Dringlichkeit ein sofortiges Eingreifen des Mitgliedstaats erfordert. In diesem Fall teilt der Mitgliedstaat dies unverzüglich der Kommission mit; darauf wird das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren nachträglich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung durchgeführt.

Article 3

Die Entscheidung des Rates vom 21. März 1962 über die Einführung eines Verfahrens zur vorherigen Prüfung und Beratung künftiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs in der Fassung des Rechtsaktes in Anhang I wird aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Article 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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